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1998 | Buch

Verdeckte Gewinnausschüttung und Wettbewerbsverbot

verfasst von: Dr. Andrea Walter

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Über dieses Buch

Im Mittelpunkt der Betrachtung steht die Zurechnung von Gewinnen aus konkurrierender wirtschaftlicher Betätigung eines Anteilseigners gegenüber seiner Gesellschaft. Die bisher ergangenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofes zu dem von ihm für das Steuerrecht "entdeckten" Wettbewerbsverbot ließen die Praxis aufschrecken und waren Anlaß lebhafter Kritik. Thema dieser Arbeit ist es, diese Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofes zu hinterfragen. Es sollen zunächst Grundlagen einer verdeckten Gewinnausschüttung wie auch des gesellschaftsrechtlichen Wettbewerbsverbotes aufgezeigt werden, um diese Bereiche einer wertenden Betrachtung zuzuführen.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
1. Verdeckte Gewinnausschüttung i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
Zusammenfassung
Im Gesellschaftsrecht folgt das Verbot verdeckter Gewinnausschüttungen aus den Kapitalerhaltungsvorschriften zum Schutz von Mitgesellschaftern und Gläubigern. Gesellschaftsrechtlich unzulässige verdeckte Gewinnausschüttungen begründen vertragliche oder gesetzliche Rückgewähransprüche der Gesellschaft gegen den begünstigten Gesellschafter. Ihre Bilanzierung ist nach handelsrechtlichen Grundsätzen nur zulässige, wenn diese Ansprüche einen wirtschaftlich realisierbaren Wert haben. Eines Gesellschafterbeschlusses bedarf es nicht zur bilanziellen Erfassung der Rückforderungsansprüche. Sie sind in dem Geschäftsjahr der Vorteilsgewährung in die Handelsbilanz einzustellen. Eine Aktivierung in dem gleichen Wirtschaftsjahr verhindert die Entstehung einer verdeckten Gewinnausschüttung. Die Bilanz ist gegebenenfalls zu berichtigen; dies richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Nur eine Aktivierung des Anspruchs in einem späteren Wirtschaftsjahr ist als Einlage zu beurteilen, die das Einkommen nicht erhöhen darf.
Andrea Walter
2. Rechtsprechungsentwicklung zur verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot
Zusammenfassung
Nicht die globale Überschneidung der Geschäftsbereiche von Gesellschaft und Gesellschafter führt zu der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Es bedarf der positiven Feststellung einer gesellschaftlich veranlaßten Gewinnverlagerung im konkreten Einzelfall. Ob der Gesellschafter einem Wettbewerbsverbot unterliegt und ob er hiergegen im Einzelfall verstoßen hat, ist ausschließlich nach zivilrechtlichen Maßstäben zu beurteilen. Das Zivilrecht hält den organisatorischen Rahmen und die rechtlichen Instrumente für den Rechtsverkehr bereit, an dessen wirtschaftlichen Ergebnisse das Steuerrecht anknüpft. Erst in einem zweiten Schritt setzt die steuerrechtliche Würdigung ein. Die Annahme eines aktivierungsfahigen Vermögenswertes bedingt sonach, daß der Rückgewähranspruch zivilrechtlich wirksam entstanden ist.
Andrea Walter
3. Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung wegen Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot (Fallgruppe 1)
Zusammenfassung
Schadensersatzansprüche der Gesellschaft erfassen der Höhe nach auch den entgangenen Gewinn. Es bleiben solche Geschäftchancen außer Ansatz, die die Gesellschaft selbst nicht hätte realisieren können. Allein aus der Nichtaktivierung einer Schadensersatzforderung in der Bilanz ist nicht auf eine Vermögens-minderung zu schließen; die Bilanz ist zu berichtigen. Die Schadensersatzforderung ist keine steuerrechtliche Einlageforderung. Unter bilanziellen Gesichtspunkten kommt eine Vermögensminderung nur in Betracht, wenn die Forderung nicht (mehr) aktiviert werden darf, weil sie untergeganen ist. Der Untergang einer Forderung richtet sich ausschließlich nach zivilrechtlichen Maßstäben. Eine verhinderte Vermögensmehrung setzt voraus, daß der Anspruch durchsetztbar gewesen wäre. Hiervon kann mit der erforderlichen Sicherheit nur bei Vorliegen eines obsiegenden Urteils ausgegangen werden. Nur der Verzicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen begründet eine verhinderte Vermögensmehrung. Für die Bewertung von Geschäftschancen oder Informationen stehen keine begründbaren Richtwerte zur Verfügung. Dem Fremdvergleich mit einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter kommt nur eine indizielle Bedeutung zu; im Einzelfall vorliegende betriebliche Gründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Einkommensauswirkung ist auf den Zeitpunkt des Verzichts abzustellen. Eine erst spätere Kenntniserlangung der Gesellschaft von dem anspruchsbegründenden Verhalten des Gesellschafters ermöglicht eine Bilanzberichtigung. Der Gesellschafterbeschluß betreffend die Nichtgeltendmachung der Forderung ist nicht mit einem Gewinnverwendungsbeschluß identisch.
Andrea Walter
4. Verdeckte Gewinnausschüttung wegen unentgeltlicher Überlassung von Geschäftschancen (Fallgruppe 2)
Zusammenfassung
„Sollte die Existenz eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Vorteilsherausgabe und/oder Schadensersatz zu verneinen sein, so würde dies noch nicht die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ausschließen.“1 Mit diesen Ausführungen hält der BFH — den zivilrechtlichen Vorgaben zum Trotz — eine eigenständige steuerrechtliche Bewertung des fraglichen Geschäftsvorfalls am Leben: eine konkrete Gewinnverlagerung als Voraussetzung für die Gewinnkorrektur über § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG soll dann vorliegen, wenn der Gesellschafter eine der GmbH gebührende Geschäftschance oder Information für sich verwertet und dies im Einverständnis mit den Mitgesellschaftern unentgeltlich geschieht.
Andrea Walter
5. Tätigkeiten für die Gesellschaft (Fallgruppe 3)
Zusammenfassung
Im Zusammenhang mit dem präventiven Wettbewerbsverbot und der Wahrnehmung von Geschäftschancen der Gesellschaft durch einen Gesellschafter überprüft der BFH die Beauftragung des Gesellschafters als Subunternehmer im Hinblick auf die Verwirklichung einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des §8 Abs. 3 Satz 2 KStG.1
Andrea Walter
6. Abschließende Betrachtung
Zusammenfassung
Die Arbeit setzte sich mit der aktuellen Rechtsprechung des BFH zur verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot auseinander. Aus der Erkenntnis heraus, daß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG lediglich eine Gewinnkorrekturvorschrift und keine Zurechnungsnorm ist, hält der BFH die zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse und Wertungen für die steuerrechtliche Beurteilung im Hinblick auf den Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschüttung — jedenfalls zunächst — maßgeblich und bindend. Eine verdeckte Gewinnausschüttung bedingt danach, daß der konkurrierend tätige Gesellschafter einem Wettbewerbsverbot unterliegt, von dem im Einzelfall nicht befreit wurde und aus dessen Verletzung der GmbH Schadensersatzansprüche erwachsen.
Andrea Walter
Backmatter
Metadaten
Titel
Verdeckte Gewinnausschüttung und Wettbewerbsverbot
verfasst von
Dr. Andrea Walter
Copyright-Jahr
1998
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-642-58895-2
Print ISBN
978-3-540-64255-8
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-58895-2