1997 | OriginalPaper | Buchkapitel
Sonstige wettbewerbsrechtliche Tatbestände
verfasst von : Dr. jur. Brunhilde Ackermann
Erschienen in: Wettbewerbsrecht
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Enthalten in: Professional Book Archive
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Bei dem Angebot von Konkursware geht das Publikum davon aus, daß diese besonders günstig sei. Der Gesetzgeber hat - in Kenntnis dieses Empfängerhorizontes - bestimmt, daß die öffentliche Werbung für derartige Angebote auf Waren beschränkt ist, die noch zur Konkursmasse gehören. Bei Waren, die zwar aus einer Konkursmasse stammen, nunmehr aber von einem Dritten verkauft werden, ist jede Bezugnahme auf ihre Herkunft aus der Konkursmasse verboten544