1998 | OriginalPaper | Buchkapitel
Mieterprivatisierung
verfasst von : Stefan Gesterkamp
Erschienen in: Wohnungsprivatisierung in den neuen Ländern
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Enthalten in: Professional Book Archive
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Die Privatisieningsauflage des § 5 Abs. 1 Satz 1 AHG ist somit in erster Linie durch Wohnungsveräußerungen an Mieter zu erfüllen. Diese sollen entsprechend der Zielsetzungen des Altschuldenhilfe-Gesetzes die Chance erhalten, individuelles Wohneigentum an den von ihnen genutzten Wohnungen zu begründen. Das Gesetz läßt aber offen, welche Vorstellungen es mit dem Begriff des individuellen Wohneigentums verbindet. Aus diesem Grunde sind zwischen den an der Privatisierung beteiligten Parteien mehrere Punkte erheblich umstritten. So hat die KfW etwa die Forderung der Wohnungswirtschaft, auch die Begründung und Übertragung von Erbbau- und Wohnungserbbaurechten an genossenschaftlichen oder kommunalen Wohnungen zugunsten der Mieter als Mieterprivatisierung iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. AHG anzuerkennen und auf die Privatisierungsquote anzurechnen, bisher stets abgelehnt, ohne eine Begründung für ihre Haltung zu nennen290. Ferner wird, wenn auch vereinzelt, die Meinung vertreten, auch die Bestellung von Dauerwohnrechten iSd. WEG zugunsten von Mietern stelle eine Form der Mieterprivatisierung dar und sei aus diesem Grunde als Privatisierung iSd. Altschuldenhilfe-Gesetzes anzuerkennen291. Des Weiteren äußern sich einige Autoren dahingehend, daß die Ausgründung von Wohnungsgenossenschaften aus den Wohnungsbeständen kommunaler und genossenschaftlicher Unternehmen gleichfalls der Bildung individuellen Wohneigentums gleichzusetzen sei292, womit mittelbar die Forderung aufgestellt wird, auf die eigentumsorientierte Aus¬gestaltung der Statute im Rahmen mieternaher Privatisierung gegründeter Genossenschaften zu verzichten293.