1982 | OriginalPaper | Buchkapitel
Haushaltsrecht
verfasst von : Hermann Josef Schuster
Erschienen in: Handbuch des Wissenschaftsrechts
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Enthalten in: Professional Book Archive
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In den Hochschulreformdiskussionen nach 1945 wurden immer wieder Überlegungen angestellt, ob den Hochschulen auch haushaltsrechtlich eine Sonderstellung eingeräumt werden könne. Sie gediehen 1968 zu konkreten Vorschlägen der WRK.1 Aber die von den Hochschulen an die Finanzreform geknüpften Erwartungen wurden nicht erfüllt. Das Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. 8. 19692 und die in seinem Gefolge erlassenen Haushaltsordnungen des Bundes und der Länder3 enthalten keine Hochschulklausel. Es gelten vielmehr für die Hochschulen die allgemeinen staatlichen Bestimmungen zum Haushaltswesen. Eine Ausnahme gilt in Bin für die Universitäten und die Hochschule der Künste. Bei diesen Hochschulen ist das Kuratorium als ein „besonderes zentrales Organ des Zusammenwirkens von Hochschule und Staat“ (§ 69 BlnHschG) unter anderem für „die Aufstellung von Richtlinien für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Kontrolle ihrer Durchführung auch in Einzelfällen“ zuständig (§ 85 Abs. 2 Nr. 2 BeHSchg). Allerdings enthalten die meisten Hochschulgesetze der Länder Vorschriften über das Haushaltswesen in Hochschulen, die als Ergänzungen, Ausformungen oder auch Modifikationen des allgemeinen staatlichen Haushaltsrechts angesehen werden müssen. Einige Hochschulgesetze stellen dies durch Vorbehaltsregelungen ausdrücklich klar.4 Gleiches gilt jedoch auch dann, wenn ein ausdrücklicher Vorbehalt nicht vorliegt, das Hochschulgesetz aber Einzelregelungen für das Haushaltswesen enthält. Im Rahmen dieses Handbuchbeitrags können die allgemeinen Vorschriften für das Haushaltswesen nur insoweit behandelt werden, als sie für die Praxis in den wissenschaftlichen Hochschulen besondere Bedeutung haben.5 Im übrigen muß auf die Darstellungen des allgemeinen Haushaltsrechts verwiesen werden.