1997 | OriginalPaper | Buchkapitel
Haftung für Drittschäden (§§ 844 – 846)
verfasst von : Professor Dr. Maximilian Fuchs
Erschienen in: Deliktsrecht
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Enthalten in: Professional Book Archive
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Anspruch auf Schadensersatz hat grundsätzlich nur derjenige, der von einer unerlaubten Handlung unmittelbar betroffen ist (“der Geschädigte”). Dritte (mittelbar Betroffene) sind grundsätzlich nicht schadensersatzberechtigt. Dies war die klare Konzeption des BGB-Gesetzgebers1. Befürchtet wurde eine Ausuferung der Haftung durch eine Vielzahl von Ansprüchen mittelbar Geschädigter. Deshalb kam es nicht zur Übernahme des noch im ersten Entwurf vorgesehenen generellen Deliktstatbestandes2. Der BGB-Gesetzgeber befürchtete bei einer Generalklausel eine Ausuferung der Haftung und eine unangemessene Verpflichtung des Schädigers3. Aus Gründen der Risikobegrenzung hat das Gesetz den Kreis der Ersatzberechtigten eng gezogen4.