Skip to main content

2002 | Buch

Öffentliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler

Verfassungs- und Verwaltungsrechtsökonomik

verfasst von: Dr. Peter Friedrich Bultmann

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

Buchreihe : Springer-Lehrbuch

insite
SUCHEN

Über dieses Buch

Das Buch bietet einen Einstieg in die Grundlagen des Öffentlichen Rechts. Zu den Grundlagen gehören Kenntnis und Verständnis der wichtigsten Strukturen sowie die Fähigkeit, Gesetzestexte zu verstehen. Um dies vermitteln zu können, sind Sprache und Darstellung allgemein verständlich. Den einzelnen Kapiteln werden praktische Probleme des öffentlichen sozialen und Wirtschaftslebens vorangestellt. Das soll die Neugier auf den Stoff wecken und dadurch die Konzentration fördern. Sodann wird erklärt, in welcher Weise rechtliche Regelungen diese Probleme zu lösen versuchen.
Wegen seiner übersichtlichen Gliederung, weiterführender Literaturhinweise und des ausführlichen Stichwortregisters taugt das Buch auch als Nachschlagewerk und Rechtswörterbuch.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
Vorbemerkungen
Zusammenfassung
Am Anfang war das Problem. Erst wenn ein Problem besteht, entsteht der Zwang, kreativ nach Lösungen zu suchen. Nur wer Hunger hat, sucht nach Nahrung; nur wer friert, baut sich ein Haus; nur wer über den Fluss will, braucht eine Brücke. Die menschliche Fähigkeit, Probleme in Teilprobleme aufzuspalten und dadurch den Umgang mit Problemen zu beherrschen, birgt eine wichtige Wurzel wissenschaftlicher Erkenntnis und zivilisatorischen Fortschritts. Arnold Toynbee (1889–1975) erklärt „challenge and response“ zum generellen Schlüssel für das Verständnis von geschichtlichen Ereignissen.
Peter Friedrich Bultmann
§ 1. Öffentliches Recht und Ökonomik
Zusammenfassung
Nur wenige Menschen leben als Caspar Hauser unter Wölfen. Während das Rudel mit dem „Recht“ des Stärkeren und einer hierarchischen Ordnung auskommt, bedarf das menschliche Zusammenleben einer feineren Ordnung. Ordnung ist die grundlegende Anwort auf die Probleme, die durch gesellschaftliches Zusammenleben entstehen.
Peter Friedrich Bultmann
§ 2. Methodik der Rechtsanwendung
Zusammenfassung
Gustav Radbruch kennzeichnet das Recht als eine Wirklichkeit, die der Gerechtigkeit dienen soll. Rechtsnormen schaffen also das Abbild einer idealen Wirklichkeit; nach diesem Abbild soll die reale Welt gestaltet werden. Dazu steuern Rechtsnormen das Verhalten der Normadressaten. Sie ermöglichen dadurch Kooperationsvorteile. Beispielsweise schaffen sie sozialen Frieden. Diese Funktionen können Rechtsnormen nur erfüllen, wenn sie erstens, die richtigen Verhaltensanweisungen geben und, zweitens, die Normadressaten den Befehlen der Normen folgen. Die Rechtszwecke werden dadurch verfolgt, dass die Normadressaten in ihren HandlungsmöglichIceiten beschränkt werden. Damit wird ihr Verhalten auf verlässliche Weise vorhersehbar. Das ermöglicht eine Überwindung des sozialen Dilemmas. Die Normadressaten werden die Rechtsnormen befolgen, wenn sie dazu die ethischen oder ökonomischen Anreize verspüren.
Peter Friedrich Bultmann
§ 3. Demokratie, Bundesstaat, Europäisierung
Zusammenfassung
Rechtsnormen sind intendierte Verhaltensanweisungen, die sich gerichtlich durchsetzen lassen. Sie entstehen zu einem großen Teil aus den sozialen Normen. Ungeachtet dessen werden Rechtsnormen in einer Rechtsordnung mit geschriebenen Gesetzen überwiegend durch staatliche Organe gesetzt und durchgesetzt. Die Grundlagen der Rechtsetzung sind der Gegenstand der folgenden Kapitel § 3 bis § 6, die Grundzüge der Rechtsdurchsetzung folgen in den Kapiteln § 7 und § 8.
Peter Friedrich Bultmann
§ 4. Rechts-, Sozial- und Umweltstaat
Zusammenfassung
Das Ideal des konsensethischen Ansatzes ist die unmittelbare Einstimmigkeit: die Zustimmung aller zu den Rechtsnormen, die sie betreffen. Das Recht der Rechtsetzung zeigte drei Durchbrechungen dieses Ideals. Sie sind verbunden mit den Stichworten repräsentative Demokratie, Mehrheitsprinzip und demokratische Inkongruenz. Was ist die Wirkung dieser drei Phänomene?
Peter Friedrich Bultmann
§ 5. Europäisierung des nationalen Rechts
Zusammenfassung
Die verfassungsrechtlichen Grundlagen der europäischen Integration wurden unter § 3.E. bereits vorgestellt. Wesentliches Ziel dieses Kapitels ist es, die Bedeutung und die Funktionsweise des europäischen Gemeinschaftsrechts zu vermitteln. Warum gibt es iiberhaupt europäisches Recht? Was sind die Europäische Union (EU) und die Europäische Gemeinschaft (EG)? Wie wird europäisches Recht geschaffen und wie wird es vollzogen?
Peter Friedrich Bultmann
§ 6. Wirtschaftsordnung — Wirtschaftsverfassung
Zusammenfassung
Durch Rechtsnormen gestalten die staatlichen Einrichtungen die Wirklichkeit. Die gestaltende Rechtsetzung kommt laut Verfassung vorrangig den Gesetzgebern zu. Inwieweit schränkt die Verfassung die Gesetzgeber einschränkt, wenn sie die Wirtschaft ordnen wollen? — Konkret gefragt: Die deutsche Wirtschaftsordnung wird als soziale Marktwirtschaft bezeichnet; ist die soziale Marktwirtschaft allein das Ergebnis freier Entscheidungen der Gesetzgeber oder ist sie verfassungsrechtlich vorgegeben?
Peter Friedrich Bultmann
§ 7. Verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Die Verwaltung verwirklicht die Anordnungen der öffentlich-rechtlichen Gesetze für die Vielzahl von Einzelfällen in der reichen Lebenswelt. Das ist der Gegenstand des Verwaltungsrechts.
Peter Friedrich Bultmann
§ 8. Prozessrecht
Zusammenfassung
Die gesetzgebende und die gesetzesvollziehende Gewalt werden durch die Gerichte kontrolliert. Akte der Verwaltung können durch die Verwaltungsgerichte überprüft werden. Das ist eine zentrale Forderung des Rechtsstaats. In der DDR gab es keine Verwaltungsgerichte. Wie kommt es dazu, dass die Verwaltungsgerichte entscheiden? Welche Voraussetzungen müssen im Einzelnen vorliegen?
Peter Friedrich Bultmann
§ 9. Allgemeine Lehre der Grundrechte
Zusammenfassung
Können den Einzelnen ihre Grundrechte helfen, wenn sie den Staat anfechten oder ihn verpflichten wollen, §§ 42 I, 113 I 1, V VwGO?
Peter Friedrich Bultmann
§ 10. Beruf, Eigentum und Vereinigungen
Zusammenfassung
Nur wenn die Wirtschaft in geordneten Bahnen verläuft, können die Einzelnen ihre Freiheiten entfalten. Im Urzustand des Kampfes aller gegen alle ist die Freiheit minimal. Gezielte Freiheitsbeschränkungen dagegen können die individuellen Handlungsfreiräume erweitern (dazu § 11.C.IV). Die Grundrechte verlangen also eine staatliche Wirtschaftsaufsicht durch freiheitsbeschränkende rechtliche Regelungen. Andererseits schränken die Grundrechte die staatliche Rechtsetzung ein. Dieser Widerstreit zwischen den Grundrechten und den grundrechtsbeschränkenden Regeln wurde in § 9 erläutert. Dabei erwies sich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als die zentrale Figur des Verfassungsrechts.
Peter Friedrich Bultmann
§ 11. Wirtschaftsaufsicht und Wirtschaftslenkung
Zusammenfassung
Das Grundgesetz gibt für die Gestaltung des wirtschaftlichen Lebens nur einen weiten Rahmen vor (vgl § 6). Den Gesetzgebern verbleiben weite Spielräume, um ein zustimmungsfähiges Verhältnis von staatlichen Befugnissen und subjektiven öffentlichen Rechten der Einzelnen zu bestimmen. Zustimmungsfähig ist ein Verhältnis, das für alle Betroffenen die größtmöglichen Kooperationsvorteile bewirkt.
Peter Friedrich Bultmann
§ 12. Wettbewerbs- und Kartellrecht
Zusammenfassung
Ein wirksamer Leistungswettbewerb bewirkt grundsätzlich eine optimale Verteilung von privaten Giitern. Unter § 6.A.III wurden die Voraussetzungen far einen funktionierenden Wettbewerb genannt: Leistungswettbewerb kann nur entstehen, wenn Freiheits- und Eigentumsrechte bestehen. Diese Rechte miissen zum Schutze des sozialen Friedens und des Freiheitsschutzes aber eingeschränkt werden können. Denn ungehemmte Freiheit schafft sich selbst ab. Das ist gemeint, wenn Thomas Hobbes vom Kampf aller gegen alle schreibt, dem Urzustand, in dem Leben und Freiheit wenig Wert haben. Unter dem Grundgesetz und dem europäischen Gemeinschaftsrecht werden Freiheiten und Eigentum gewährleistet, und sie sind einschränkbar. Welche Regeln schränken die Freiheit zum Wirtschaften in welcher Weise ein? Diese Frage beantwortet das Wettbewerbsrecht.
Peter Friedrich Bultmann
§ 13. Finanzverfassungs- und -verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Die letzten drei Kapitel dieses Buches bilden sachlich eine Einheit. In diesem Kapitel wird erläutert, wie Einnahmen und die Ausgaben des Staates rechtlich organisiert sind. In den nächsten beiden Kapiteln werden staatliche Beihilfen und öffentliche Aufträgen als Wirtschaftslenlcung durch Staatsausgaben vorgestellt.
Peter Friedrich Bultmann
§ 14. Beihilfenrecht
Zusammenfassung
Beihilfen (= Subventionen) sind staatliche Begiinstigungen mit Geschenkcharakter. Sie werden an Existenzgriinder, Unternehmer, Berufsgruppen oder Regionen verteilt. Das geschieht nicht selbstlos. Die Staatsorgane verfolgen stets bestimmte Zwecke mit einer Beihilfengewährung. Beispiele: Erhalt oder Sicherung von Arbeitsplätzen und Einlcommen; Erleichterung und soziale Abfederung von Strukturwandel; Erhöhung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit; Entwicklung neuer Produktionsmethoden; Ausgleich regionaler Unterschiede, Daseinsvorsorge. Vielfach ist die Zuteilung auch an Verhaltensauflagen gebunden. Beispiele: Agrarflächen brach liegen zu lassen; bestimmte Modernisierungsmaßnahmen oder Investitionen vorzunehmen. Derartige Auflagen sind aber keine gleichwertige Gegenleistung fur die gewährten Geschenlce. Eine Auflistung der wichtigsten Beihilfen enthält § 12 II des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StabG). Aus § 12 III StabG wird ersichtlich, dass auch Steuervergünstigungen zu den Beihilfen zählen.1
Peter Friedrich Bultmann
§ 15. Das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe
Zusammenfassung
Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben [...].
Peter Friedrich Bultmann
§ 16. Klausurfragen
Zusammenfassung
Die Vorbereitung sollte darin bestehen, die wichtigsten Stichwörter sowie die wichtigsten Lehren und ihren Hintergriinde zu verstehen. Dazu ist die Lektüre der zitierten Artikel und §§ unverzichtbar. Keinesfalls ist das Gesetz auswendig zu lernen. Das Gesetz ist dazu da, dass man es jederzeit lesen kann. Es entspricht der juristischen Arbeitsweise, einschlägige Rechtsnormen zu finden und zu interpretieren. Lediglich die wichtigsten Artikel sollten bekannt sein (aber nicht auswendig!). Beispiele: Art 1, 20 und 79 III GG, § 40 VwVfG, § 40, 80 V, 123, 113 I, V VwG0.
Peter Friedrich Bultmann
Backmatter
Metadaten
Titel
Öffentliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler
verfasst von
Dr. Peter Friedrich Bultmann
Copyright-Jahr
2002
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-662-09045-9
Print ISBN
978-3-540-42471-0
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-09045-9