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1997 | OriginalPaper | Buchkapitel

Der Nießbrauch

verfasst von : Prof. Dr. iur. Dr. h.c. Hans Josef Wieling

Erschienen in: Sachenrecht

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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a) Der Nießbrauch ist das dingliche Recht, die Nutzungen der Sache zu ziehen, § 1030 I, also die Sache zu gebrauchen und Früchte zu ziehen, § 100. Der Nießbrauch umfaßt grundsätzlich alle Nutzungen, er kann nicht auf bestimmte Nutzungsarten eingeschränkt werden; wohl aber ist es möglich, bestimmte Nutzungen vom Nießbrauchsrecht mit dinglicher Wirkung auszunehmen, § 1030 II. Der Nießbraucher ist berechtigt, sämtliche Früchte zu ziehen; an den unmittelbaren Rechtsfrüchten (natürlichen Früchten) erwirbt der Nießbraucher mit der Trennung Eigentum, § 954, selbst wenn er nicht im Besitz der Hauptsache ist1.

Metadaten
Titel
Der Nießbrauch
verfasst von
Prof. Dr. iur. Dr. h.c. Hans Josef Wieling
Copyright-Jahr
1997
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-09791-5_14