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1994 | OriginalPaper | Buchkapitel

Originärer Eigentumserwerb

verfasst von : Prof. Dr. h.c. Hans Josef Wieling

Erschienen in: Sachenrecht

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Die Ersitzung dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs, sie war im römischen und gemeinen Recht von großer Wichtigkeit; heute jedoch spielt sie nur noch eine relativ bescheidene Rolle, da ein sofortiger gutgläubiger Erwerb gemäß den §§ 932 ff. möglich ist. Eine Ersitzung kommt z.B. in Betracht, wenn gutgläubiger Erwerb wegen § 935 nicht möglich ist oder wegen Unwirksamkeit der dinglichen Einigung (Erwerb vom Geschäftsunfähigen) oder wegen völligen Fehlens einer Übereignung (Erbe hält eine geliehene Sache für eine Nachlaßsache) .

Metadaten
Titel
Originärer Eigentumserwerb
verfasst von
Prof. Dr. h.c. Hans Josef Wieling
Copyright-Jahr
1994
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-09792-2_11