1994 | OriginalPaper | Buchkapitel
Besitz an Dienstbarkeiten
verfasst von : Prof. Dr. h.c. Hans Josef Wieling
Erschienen in: Sachenrecht
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Enthalten in: Professional Book Archive
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Während das römische Recht einen Besitz nur an Sachen zuließ, kannte das germanische Recht auch einen Besitz an Rechten, wenn diese regelmäßig ausgeübt wurden. Ein solcher Rechtsbesitz war unabhängig davon, ob das Recht wirklich bestand. Das BGB kennt nur noch einen Rechtsbesitz an Dienstbarkeiten, § 1029.