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1994 | OriginalPaper | Buchkapitel

Besitz an Dienstbarkeiten

verfasst von : Prof. Dr. h.c. Hans Josef Wieling

Erschienen in: Sachenrecht

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Während das römische Recht einen Besitz nur an Sachen zuließ, kannte das germanische Recht auch einen Besitz an Rechten, wenn diese regelmäßig ausgeübt wurden. Ein solcher Rechtsbesitz war unabhängig davon, ob das Recht wirklich bestand. Das BGB kennt nur noch einen Rechtsbesitz an Dienstbarkeiten, § 1029.

Metadaten
Titel
Besitz an Dienstbarkeiten
verfasst von
Prof. Dr. h.c. Hans Josef Wieling
Copyright-Jahr
1994
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-09792-2_7