1990 | OriginalPaper | Buchkapitel
Originärer Eigentumserwerb
verfasst von : Professor Dr. Hans Josef Wieling
Erschienen in: Sachenrecht
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Enthalten in: Professional Book Archive
Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.
Wählen Sie Textabschnitte aus um mit Künstlicher Intelligenz passenden Patente zu finden. powered by
Markieren Sie Textabschnitte, um KI-gestützt weitere passende Inhalte zu finden. powered by
Die römische Ersitzung, usucapio, verlangt Eigenbesitz von einem Jahr Dauer, bei Grundstücken von zwei Jahren. Erforderlich ist ferner bona fides und eine res non furtiva. Bona fides ist nicht unbedingt identisch mit dem Glauben, Eigentum erworben zu haben; bona fides ist vielmehr die redliche Gesinnung des Erwerbers, welche auch dann vorliegen kann, wenn er weiß, nicht Eigentümer geworden zu sein1). Bona fides muß vorliegen bei der traditio der Sache, mala fides superveniens schadet nicht. Furtum bedeutet nicht nur den Diebstahl, sondern auch die Unterschlagung, eine res furtiva liegt nur dann vor, wenn auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale gegeben sind. Schließlich verlangt die usucapio einen Erwerbstitel, z. B. pro emptore, pro donato usw., wobei es streitig war, ob ein Putativtitel ausreichte2). Immer trug die usucapio ihren Erwerbsgrund in sich, auch wenn bei der Zulassung eines Putativtitels ein Grundgeschäft nicht vorhanden war. Auch wer von einem Geschäftsunfähigen kaufte, den er gutgläubig für geschäftsfähig hielt, konnte nach Ersitzung der Sache diese endgültig behalten. Er unterlag nicht der Kondiktion, obwohl ein Grundgeschäft (Kauf) nicht existierte.