1990 | OriginalPaper | Buchkapitel
Die Anwartschaft des Vorbehaltskäufers
verfasst von : Professor Dr. Hans Josef Wieling
Erschienen in: Sachenrecht
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Enthalten in: Professional Book Archive
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Anwartschaften sind Erwerbsaussichten, also die begründete Erwartung, daß der Anwartschaftsinhaber ein Recht erwerben werde. „Anwartschaft“ ist keineswegs ein fester juristischer Begriff, es gibt Anwartschaften der verschiedensten Art, mit mehr oder weniger sicherer Erwerbsaussicht, und jede dieser „Anwartschaften” folgt ihren eigenen Regeln. Eine Erwerbsaussicht hat z. B. jemand, der ein Grundstück gekauft hat; ist bereits die Auflassung vorgenommen, so hat er eine Anwartschaft auf das Eigentum am Grundstück, die aber keineswegs sicher ist. Sicherer ist die Anwartschaft, wenn der Erwerber bereits den Eintragungsantrag gestellt hat. Eine Erwerbsanwartschaft hat z. B. der Nacherbe, solange der Vorerbe den Nachlaß besitzt; der Finder einer Sache während der Frist des § 973; der in einem Erbvertrag eingesetzte Erbe usw. Mit allen diesen Anwartschaften hat das hier zu behandelnde Rechtsinstitut nur den Namen gemein. Die Anwartschaft des Vorbehaltskäufers ist ein dingliches Recht besonderer Art, für welches sich feste Regeln entwickelt haben; nur von dieser Anwartschaft ist im folgenden die Rede.