Für jeden in der Versicherungswirtschaft Tätigen sind Grundkenntnisse im Handelsrecht unerläßlich. Auf Schritt und Tritt begegnen ihm Erscheinungen, die er nur verstehen kann, wenn er wenigstens mit den Wesenszügen des Handelsrechts vertraut ist. Die Versicherungsunternehmen sind in aller Regel Kaufleute, wovon noch zu sprechen sein wird. An die Beteiligung von Kaufleuten knüpft das HGB seine Regeln, wie die Überschrift zum 1. Buch und § 343 zeigen. Das HGB geht somit von einem subjektiven Merkmal aus, d.h. die Anwendung wird abhängig gemacht von einer Voraussetzung in der Person eines beteiligten Rechtssubjekts. Den Gegensatz bildet das objektive System, das auf die Natur des betreffenden Geschäfts abstellt, wie es z.B. im WechselG, im ScheckG und im Seehandelsrecht der Fall ist. Welches System maßgebend sein soll, ist eine Zweckmäßigkeitsfrage. Das HGB hat sich, wie erwähnt, für das subjektive System entschieden.
Da hier allein die Betätigung ohne Rücksicht auf Eintragung im Handelsregister, ohne Rücksicht darauf, ob der Betreibende Kaufmann sein will oder nicht, ihn zu einem solchen macht, spricht man anschaulich vom Mußkaufmann. Mit den einzelnen Merkmalen dieses Begriffs müssen wir uns jetzt befassen.
Das 3. Buch des HGB, überschrieben „Handelsbücher“, ist durch das Bilanzrichtliniengesetz vom 19. 12. 1985 eingefügt worden. Das bisherige 3. Buch (Handelsgeschäfte) wurde dadurch 4. Buch. Das bisherige 4. Buch wurde 5. Buch (Seehandel).