1984 | OriginalPaper | Buchkapitel
Progressionsvorbehalt
verfasst von : Werner Grajewski, Eduard Sachtje
Erschienen in: Steuerberechnung mit dem Epson HX-20
Verlag: Vieweg+Teubner Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Der Progressionsvorbehalt ist im Par. 32 b EStG geregelt: (1)Hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger 1.Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosenhilfe oder2.ausländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, bezogen, so ist auf das nach Par. 32 a Abs. 1 zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden.(2)Der besondere Steuersatz nach Absatz i ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer einbezogen werden: 1.im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die Beträge, die nach Abzug der bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Abzüge im Sinne des Par. 111 des Arbeitsförderungsgesetzes die ausgezahlten Leistungen ergeben;2.im Faii des Absatzes 1 Nr. 2 die ausländischen Einkünfte, ausgenommen die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte. Die nach Nummer 1 ermittelte Summe ist um die Freibeträge nach Par. 19 Abs. 3 und 4 und den Werbungskosten-Pauschbetrag nach Par. 9 a Nr. 1 zu kürzen, soweit sie nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt worden sind.