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1981 | OriginalPaper | Buchkapitel

Der Versicherungsschein

verfasst von : Professor Dr. Karl Sieg

Erschienen in: Wertpapierrecht

Verlag: Gabler Verlag

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Die Rechtsnatur der Versicherungsscheine ist nicht einheitlich. Stets sind sie Beweisurkunden, d. h. die echte (nicht gefälschte), mit wirklicher oder faksimilierter Unterschrift (§ 3 I S. 2 VVG) versehene Police erbringt den Beweis dafür, daß der Versicherer die in ihr enthaltenen Erklärungen abgegeben hat (§416 ZPO). Es wird darüber hinaus vermutet, daß diese Erklärungen auch inhaltlich zutreffen und daß sie vollständig sind.

Metadaten
Titel
Der Versicherungsschein
verfasst von
Professor Dr. Karl Sieg
Copyright-Jahr
1981
Verlag
Gabler Verlag
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-663-19687-7_10