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2017 | OriginalPaper | Buchkapitel

7. Kostenvorschriften der FGO – §§ 135 bis 138 FGO

verfasst von : Wolf-Dieter Butz, Rainer Hartmann, Paul-Frank Weise

Erschienen in: Rechtsmittel im Steuerrecht

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Grundsätzlich gilt zunächst, dass Schuldner der Gerichtskosten im Allgemeinen – und damit auch in der Finanzgerichtsbarkeit – derjenige ist, der das Verfahren beantragt hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz – GKG). Diese Regelung betrifft nur das Verhältnis zwischen der Staatskasse und dem verfahrensrechtlichen Schuldner. Die spätere gerichtliche Kostenentscheidung regelt demgegenüber das Verhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten. Dazu dienen der Kostenansatz (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 GKG) und die Festsetzung der Kostenerstattungsansprüche nach den §§ 139 und 149 FGO.

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Fußnoten
1
Zum Grundsatz des fairen Verfahrens und des daraus abgeleiteten Gebots der Waffengleichheit siehe Seer in Tipke/Lang, Steuerrecht, § 22 Rz. 198 und Gräber/Herbert, FGO, § 1 Rz. 26.
 
2
Vgl. BVerfG-Beschluss vom 16.11.1999 – 1 BvR 1821/94 (NJW-RR 2000, S. 946); ferner BVerfG-Beschluss vom 12.02.1992 – 1 BvL 1/89 (NJW 1992, S. 1673), der sich zu der Frage der Rechtsanwaltsvergütung im Zusammenhang mit der Verfassungsmäßigkeit und der Gewährung des Justizgewährungsanspruchs gäußert hat. Siehe hierzu oben Abschn. 7.8. Hinweise zum aktuellen Gerichtskostengesetz von 2013.
 
3
Vgl. zur Bedarfsbewertung etwa BFH-Urteil vom 10.11.2004, II R 69/01, BStBl. II 2005, S. 259, zu § 146 Abs. 7 BewG a. F.
 
4
Gelegentlich wird von einem Kostenbeamten statt einer Erledigungsgebühr von 1,5 nach der Nummer 1002 VVRVG nur eine 1,0 Gebühr nach Nummer 1003 gewährt und dazu auf die Ausführungen von Stapperfend/Gräber, FGO, § 139 Rzn. 88 und 84 verwiesen.
Diese Ansicht ist allerdings vor dem Hintergrund der Bundestagsdrucksache 15/1971 vom 11.11.2003 nicht korrekt. Ziel des Gesetzgebers war nach der o. a. Drucksache, durch die Zuerkennung einer höheren Gebühr bei der streitvermeidenden Erledigung eines Rechtsstreits, die an dergerichtlichen Erledigung mitwirkenden Rechtsanwälte zu belohnen. Das war ebenso für die in Nummer 2003 geregelten Hauptsacheerledigungen von Nebenentscheidungen wie z. B. die PKH und ein Beweisverfahren der Fall. Das lässt aber nicht den Schluss zu, der Gesetzgeber habe bei der Regelung der Nummer 1002 auch nur 1,0 an Erledigungsgebühr gewähren wollen. – So kontraproduktiv ist der Gesetzgeber nicht.– Im Übrigen verweise ich auf die Entscheidung des FG Sachsen vom 27.04.2009Ko 35/09.
 
5
Fundstelle: BGBl. I 2013, S. 2703.
 
7
Vgl. BFH-Urteil vom 09.02.2006, VIII E 1/06: „…Ein niedrigerer oder höherer Prozentsatz ist jedoch dann geboten, wenn ohne besonderen Ermittlungsaufwand erkennbar ist, dass der Pauschalsatz von 25 v. H. den einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird (BFH-Beschluss vom 29.09.2005, IV E 5/05, BFH/NV 2006, S. 315)…“
 
8
BFH-Urteil vom 16.10.1996, II R 17/96: „…Wirkt sich der angefochtene Einheitswert des Grundbesitzes ausschließlich auf die Grundsteuer aus, bemißt sich der Streitwert nach dem Sechsfachen der jährlichen Grundsteuer (Änderung der Rechtsprechung in BFHE 56, 736, BStBl III 1952, 283; BFHE 75, 250, BStBl III 1962, 358; BFHE 84, 262, BStBl III 1966, 95).
Bei der Festsetzung des Streitwerts waren wegen der Vermögensteuerbefreiung des Klägers nur die grundsteuerlichen Auswirkungen zu berücksichtigen. Diese hat der Senat mit dem Sechsfachen der streitigen Jahressteuer bemessen, da der regelmäßige Hauptveranlagungszeitraum bei der Grundsteuer (§ 16 Abs. 2 Satz 3 GrStG) sechs Jahre umfasst und keine Anhaltspunkte für seine Verkürzung vorliegen…“
 
Metadaten
Titel
Kostenvorschriften der FGO – §§ 135 bis 138 FGO
verfasst von
Wolf-Dieter Butz
Rainer Hartmann
Paul-Frank Weise
Copyright-Jahr
2017
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-17572-6_7