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2018 | OriginalPaper | Buchkapitel

4. Wettbewerbsbeschränkungen durch Vereinbarung, Beschluss und abgestimmtes Verhalten

verfasst von : Thomas Kapp

Erschienen in: Kartellrecht in der Unternehmenspraxis

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Einer der zentralen Dreh- und Angelpunkte des Kartellrechts ist das Kartellverbot. Danach sind alle Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgestimmten Verhaltensweisen, welche eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken, grundsätzlich unzulässig. Das klassische Beispiel für das Kartellverbot sind die so genannten Hardcore-Kartelle (Preisabsprachen, Submissionsabsprachen, Quotenabsprachen, Kunden- und Gebietsabsprachen etc.). Eine Freistellung vom Kartellverbot kommt in diesen Fällen höchst selten vor.
Neben diesen Hardcore-Kartellen gibt es noch eine ganze Reihe von kartellrechtlich ambivalenten Verhaltensweisen von Unternehmen, die sowohl kartellrechtsneutral als auch kartellrechtswidrig sein können. Für diese Beschränkungen kommt im Einzelfall daher eine Freistellung vom Kartellverbot in Betracht. Beispiele hierfür sind: Informationsaustausch (einschließlich Marktinformationsverfahren), Verbandsarbeit, Einkaufskooperationen, Vermarktungsvereinbarungen, Internetportale, F & E-Kooperationen, Normenkartelle, Produktionsvereinbarungen, Spezialisierungsvereinbarungen, Rationalisierungskartelle, Strukturkrisenkartelle und Mittelstandskartelle.
Im Gegensatz zu den horizontalen Wettbewerbsbeschränkungen stehen die vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen. Diese werden im Kartellrecht grundsätzlich sehr viel wohlwollender behandelt, da sie im Regelfall einen ambivalenten Charakter (vielfach wettbewerbsbefördernd und nur zum Teil wettbewerbsbehindernd) haben können. Hier stehen im Vordergrund vertikale Preisbindung/Preisempfehlung, Kunden/Gebietsbeschränkungen, selektiver Vertrieb, Internetvertrieb, Ausschließlichkeitsbindungen, Beschränkungen in Zuliefervereinbarungen/OEM-Verträgen, Franchiseverträgen, Handelsvertreter-/Kommissionsverträgen sowie Lizenzverträgen. Eine große Rolle bei der Beurteilung dieser vertikalen Beschränkungen spielt die Gruppenfreistellung der EU-Kommission für vertikale Beschränkungen (so genannte Vertikal-GVO).

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Fußnoten
1
Vgl. EuGH, WuW/E EU-R 769 - „Adalat“ (=WUW0078294). Eine Lieferverweigerung ist aber nicht im Falle einer Marktbeherrschung zulässig, vgl. EuGH, WuW/E EU-R 1463 „Sot. Lelos/GlaxoSmithKline“ (=WUW0304633). Ebenso war das sog. „Dual Pricing“ (dabei wurde mit einem Händler vereinbart, dass unterschiedliche Preise bei einem inländischen Weiterverkauf und beim Export in einen anderen Mitgliedstaat gelten) anders zu behandeln, da eindeutig eine Vereinbarung vorlag, vgl. EuGH, WuW/E EU-R 1641 - „GlaxoSmithKline Services/Kommission“ (=WUW0340632).
 
2
Der eigene Verstoß gegen den Gegenstand einer Absprache oder Abstimmung bedeutet allerdings noch nicht zwingend, dass man diesem Unternehmen keine Teilnahme an einer Absprache vorwerfen kann, vgl. EuGH, WuW/E EU-R 1919 - „Activision Blizzard Germany/Kommission“ (=WUW0412415).
 
3
EuG, WuW/E EU-R 761 - „VW“ (=WUW0042907).
 
4
BKartA, WuW/E DE-V 1539, 1543 Rz. 24 - „Arzneimittelhersteller“ (=WUW0288952).
 
5
EuGH, WuW/E EU-R 899 - „Aalborg Portland/Kommission“ (=WUW0128586).
 
6
Z. B. Erhöhung der Herstellerpreise, welche alle Händler treffen.
 
7
Z. B. die permanent parallelen Erhöhungen der Benzinpreise durch die Mineralölindustrie. Bislang konnten den Mineralölunternehmen noch keine unzulässigen Verhaltensweisen in prozesstauglicher Weise nachgewiesen werden. Vgl. dazu auch den Abschlussbericht zur Sektoruntersuchung Kraftstoffe des Bundeskartellamts vom Mai 2011, http://​www.​bundeskartellamt​.​de/​SharedDocs/​Publikation/​DE/​Sektoruntersuchu​ngen/​Sektoruntersuchu​ng%20​Kraftstoffe%20​-%20​Abschlussbericht​.​pdf?​_​_​blob=​publicationFile&​v=​5, zugriffen am: 10.07.2017.
 
8
EuG, NZKart 2014, 406 - „Reagens (Wärmestabilisatoren) II“; EuGH, NZKart 2016, 133 - „Lettische Reisebüros“.
 
9
EuG, NZKart 2013, 74 - „Ecka Granulate“.
 
10
Die Kommission hat zu den „bezweckten“ Wettbewerbsbeschränkungen ein „Staff Working Document“ zur weiteren Erläuterung veröffentlicht, vgl. http://​ec.​europa.​eu/​competition/​antitrust/​legislation/​de_​minimis_​notice_​annex_​en.​pdf, zugriffen am: 10.07.2017.
 
11
Vgl. hierzu im Überblick Kling/Thomas, § 5 Rz. 97 ff.; Kuhn, ZWeR 2014, 143; Brinker, NZKart 2014, 377; Wolf, NZKart 2015, 78; Fiebig, WUW 2016, 270 (=WUW1197918), jeweils m.w.N.
 
12
Im angelsächsischen Recht findet dieser Abwägungsprozess in ähnlicher Form im Rahmen der „rule of reason“ statt.
 
13
Zur besseren Entdeckung von Submissionsabsprachen hat das Bundeskartellamt eine Informationsbroschüre auf seine Homepage gestellt, vgl. http://​www.​bundeskartellamt​.​de/​SharedDocs/​Publikation/​DE/​Broschueren/​Submissionsabspr​achen.​pdf?​_​_​blob=​publicationFile&​v=​6, zugriffen am: 10.07.2017.
 
14
OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 949 ff. - „Transportbeton“ (=WUW0200422).
 
16
Vgl. Bundeskartellamt, Fallbericht vom 29.06.2011, B2-118/10, S. 5, http://​www.​bundeskartellamt​.​de/​SharedDocs/​Entscheidung/​DE/​Fallberichte/​Kartellverbot/​2011/​B2-118-10.​pdf?​_​_​blob=​publicationFile&​v=​4, zugriffen am: 10.07.2017. So auch das OLG Düsseldorf in einem anderen Fall, vgl. OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 949 ff. - „Transportbeton“ (=WUW0200422).
 
17
Vgl. EuG, Rs. T-34/92, Slg. 1994, II-905 - „Fiatagri UK Ltd.“.
 
18
Vgl. z. B. Kommissionsentscheidung IV/33.815, 35.842, ABl. EG 1996 C 111/08 v. 17.04.1996 - „EUDIM“.
 
19
Eine Übersicht zu den kartellrechtlichen Problemen bei der Verbandsarbeit findet sich bei Kapp/Hummel, CCZ 2013, 240.
 
20
Vgl. z. B. EuGH, WuW/E EU-R 2844 - „Consiglio nazionale dei geologi“ (=WUW0630646).
 
21
BKartA, WuW/E DE-V 1539 - „Arzneimittelhersteller“ (=WUW0288952).
 
22
Vgl. OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 1381 - „DSD“ (=WUW0118220).
 
23
Der nachfolgend wiedergegebene Text der Presseerklärung erscheint an sich nicht besonders spektakulär:
„Kaffeepreiserhöhung im Außer Haus Bereich kurzfristig erwartet. Die Kaffeepreise im deutschen Außer Haus Markt sind seit 2000 stabil geblieben, während die Rohkaffeenotierungen jedoch im Vergleichszeitraum um mehr als 35 % angestiegen sind. Diese Rohkaffeepreissteigerungen und die weiteren Erhöhungen im Verpackungsbereich (z. B. Folien), die auf dem Rohölpreis basieren, sowie Energie- und Personalkosten, die explodierenden Frachtkosten im Seeverkehr und andere Transportsektionen, machen schon lange eine Preiserhöhung notwendig. Um den Qualitätsstandard für den Konsumenten zu erhalten, kann sich die deutsche Kaffeewirtschaft auch im Außer Haus Bereich einer Preiserhöhung kurzfristig nicht entziehen. Der Deutsche Kaffee-Verband e.V. Hamburg rechnet daher kurzfristig auch mit einer Kaffeepreiserhöhung in diesem Bereich in einer Größenordnung, wie sie derzeit im Handel vollzogen wird.“
Die Brisanz dieser Presseerklärung erschließt sich erst im Zusammenhang mit den zugrundeliegenden Kartellabsprachen bestimmter Verbandsmitglieder. Vgl. ferner den Fallbericht des Bundeskartellamts: http://​www.​bundeskartellamt​.​de/​SharedDocs/​Entscheidung/​DE/​Fallberichte/​Kartellverbot/​2009/​B11-18-08.​pdf?​_​_​blob=​publicationFile&​v=​6, zugriffen am: 10.07.2017.
 
26
BKartA, WuW/E DE-V 321 - „Covisint“ (=WUW0199915). Vgl. ferner Gounalakis/Lochen, ZHR 2003, 632.
 
27
OLG Düsseldorf, NZKart 2015, 148 - „Bestpreisklausel“.
 
28
Vgl. insofern OLG Düsseldorf, NZKart 2016, 291 - „Enge Bestpreisklausel“; ferner Seeliger/de Crozals, DB 2017, 351, 353; Alfter/Hunold, WuW 2016, 525 (=WUW1216705).
 
29
Vgl. zur weiteren Vertiefung Walter, ZWeR 2015, 157.
 
30
EuGH, WUW/E EU-R 3321 - „Huawei Technologies“ (=WUW1066262); vgl. hierzu Stender, WuW 2015, 1188 (=WUW1164999).
 
31
Detaillierte Angaben zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Strukturkrisenkartellen und zu den einzelnen Voraussetzungen sind im 12. Wettbewerbsbericht „Wettbewerbsregeln und Maßnahmen zum Abbau struktureller Überkapazitäten“ der Kommission in Rz. 38–41 enthalten; vgl. auch den 13. Wettbewerbsbericht der Kommission, Rz. 56–61. Im Fall „Stichting Baksteen“ (Entscheidung der Kommission, ABl. EG 1994 L 131/15 v.26.05.1994) hat die Kommission ein Strukturkrisenkartell sogar genehmigt, obwohl nicht ausgeschlossen werden konnte, dass sich die Kartellvereinbarung über Kapazitätsabbau kurzfristig für die Verbraucher in einer Preiserhöhung niederschlagen konnte!
 
33
Es ist bisher nicht abschließend geklärt, ob sich die Wettbewerbsbeschränkung für die Anwendbarkeit der Vertikal-GVO gerade auf die vom Anbieter bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen beziehen muss bzw. ein innerer Zusammenhang zwischen der Vereinbarung über die Beschränkung und der Austauschbeziehung im Vertikalverhältnis bestehen muss, vgl. hierzu OLG Düsseldorf, NZKart 2015, 148 - „Bestpreisklausel“; demgegenüber LG Köln, WuW 2017, 208 - „Bestpreisklauseln und Dimming“ (=WUW1233060), welches die Anwendung der Vertikal-GVO auch ohne einen solchen inneren Zusammenhang bejaht.
 
34
Die Vertikal-GVO erfasst ausnahmsweise Bestimmungen über geistige Eigentumsrechte, wenn sie in einer vertikalen Vereinbarung als Nebenabrede enthalten sind und den Kauf der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, erleichtern.
 
35
Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die umfassende Darstellung in drei Teilen bei Wegner/Oberhammer, BB 2010, 1803, BB 2010, 1867 und BB 2011, 1480.
 
36
Plastisch war in einem praktischen Fall die Handlungsanweisung an den Vertrieb: „Aufträge italienisch ausführen“.
 
38
Vgl. die Stellungnahmen im Rahmen der Konsultation, abrufbar unter: http://​www.​bundeskartellamt​.​de/​DE/​Kartellverbot/​Materialien/​konsultation_​Hinweispapier_​node.​html, zugriffen am: 10.07.2017.
 
39
Vgl. US Supreme Cort, Leegin Creative Leather Products, Inc. v. PSKS, Inc., 551 U.S. 877 (2007).
 
40
Vgl. Vertikal-Leitlinien Tz. 225.
 
41
BGH, WuW/E DE-R 1101 - „1 Riegel extra“ (=WUW0029052). Vgl. hierzu auch OLG Celle, NZKart 2016, 288 - „A. Vitalkost“, wo selbst im Falle einer vertikalen Preisbindung die Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung und damit ein Kartellrechtsverstoß verneint wurde; dazu - wohl zurecht - krit. Bernhard, EWiR 2016, 645.
 
42
Drei allgemeine Ausnahmen sowie eine zum selektiven Vertrieb (vgl. Abschn. 4.4.5.2).
 
43
Im Gegensatz zur alten Vertikal-GVO ist nunmehr jedoch ein Lieferrecht des Lieferanten in das Exklusivgebiet unschädlich.
 
44
Dabei ist zu beachten, dass die Aussagen der Kommission offenbar nicht nur von wettbewerbspolitischer, sondern auch allgemeiner politischer Motivation geprägt sind, das Internet so weit wie möglich von Vertriebsbeschränkungen freizuhalten.
 
45
Anders BGH, WuW/E DE-R 1203 - „Depotkosmetik im Internet“ (=WUW0078286), wonach auch eine prozentuale Vorgabe des Offline-Verkaufs zulässig ist.
 
46
Vgl. Vertikal-Leitlinien, Tz. 64.
 
47
Theoretisch wäre natürlich auch beim quantitativen selektiven Vertrieb ein offenes System denkbar; in der Praxis kommt dies jedoch nicht vor, da der Händler, der durch die quantitative Selektion zu besonderen Vertriebsanstrengungen motiviert werden soll, regelmäßig eine entsprechende Verpflichtung des Lieferanten zur quantitativen Selektion fordert. Auch der Lieferant wird dem Händler oft Vertriebsbindungen auferlegen, um eine Verwässerung seiner quantitativen Selektion zu vermeiden.
 
48
Rein theoretisch ist auch eine rein quantitative Selektion ohne vorherige qualitative Selektion denkbar.
 
49
Dieser Aspekt wird allerdings wichtig bei der Beurteilung von selektiven Vertriebssystemen außerhalb des Anwendungsbereichs der Vertikal-GVO (vgl. Abschn. 4.4.5.3).
 
50
Vgl. EuGH, WuW/E EU-R 2394 - „Auto 24 SARL/Jaguar Land Rover France SAS“ (=WUW0489397).
 
51
Vgl. Bauer/de Bronett, Vertikal-GVO, Rz. 122–124.
 
52
Solange aber keine gerichtliche Klärung dieser Frage erfolgt ist, eröffnen sich bei der Gestaltung selektiver Vertriebssysteme gewisse Argumentationsspielräume im Hinblick auf die Anwendung der - teils belastenden, teils privilegierenden - Sonderregeln zum selektiven Vertrieb.
 
53
Oberhalb dieser Schwelle ist eine Einzelfall-Prüfung erforderlich.
 
54
Vgl. weitere Einzelheiten in den Vertikal-Leitlinien, Tz. 56.
 
55
EuGH, WuW/E EWG/MUV 400, 404 f. - „Metro/SABA“.
 
56
BGH, WuW/DE-R 1203 - „Depotkosmetik im Internet“ (=WUW0078286). Dies wird von der Kommission allerdings in den Vertikal-Leitlinien (Tz. 52) anders gesehen.
 
57
EuGH, WuW/E EWG/MUV 400, 404 f. - „Metro-SABA“.
 
58
EuGH, WuW/E EU-R 2163, 2169 ff. - „Pierre Fabre“ (=WUW0463915).
 
59
Anders BGH, WuW/DE-R 1203 - „Depotkosmetik im Internet“ (=WUW0078286), wonach auch eine prozentuale Vorgabe des Offline-Verkaufs zulässig ist.
 
60
Vgl. OLG Frankfurt, NZKart 2016, 236 - „Depotkosmetik II“ (dieser Fall liegt dem EuGH zur Vorab-Entscheidung vor, Az.: C-230/16); ferner OLG Karlsruhe, WuW/E DE-R 2789 - „Schulranzen“ (=WUW0345965); OLG München, WuW/E DE-R 2698 - „Internet-Auktionsplattform“ (=WUW0630807). A.A. KG Berlin, NZKart 2014, 72 -„Schulranzen“; OLG Schleswig, NZKart 2014, 364 -„Partnervereinbarung“. Vgl. Überblick bei Seelinger/de Crozals, DB 2017, 351; Rohrßen, ZVertriebsR 2016, 278; Rahlmeyer, ZVertriebsR 2015, 144.
 
62
Bestätigt von OLG Düsseldorf, NZKart 2017, 316 - „Preisvergleichsmaschinenverbot“.
 
63
Zur wirtschaftlich identischen „Gesamtbedarfsdeckungsklausel“ (vgl. Abschn. 4.4.7.2).
 
64
In den Vertikal-Leitlinien missverständlich als „Alleinbezug“ bezeichnet.
 
65
Zu den speziellen Regelungen von Wettbewerbsverboten bei selektiven Vertriebssystemen (vgl. Abschn. 4.4.5.2).
 
66
In den Vertikal-Leitlinien missverständlich als „Alleinbezug“ bezeichnet.
 
67
Bekanntmachung über die Beurteilung von Zulieferverträgen, ABl. EG 1979 C 1/2 v.03.01.1979.
 
68
Missverständlich insofern die Horizontal-Leitlinien, Rz. 81.
 
69
EuGH, WuW/E EWG/MUV 693 - „Pronuptia“.
 
70
BGH, WuW/E DE-R 1170 - „Preisbindung durch Franchisegeber II“ (=WUW0042829).
 
71
Vertikal-Leitlinien, Tz. 12 ff.
 
72
Der EuGH scheint dieser Auffassung neuerdings zu folgen, vgl. EuGH, NZKart 2015, 345 - „Voestalpine“; Stauber, NZKart 2015, 423. In früheren Entscheidungen stellte er demgegenüber - insofern von der Auffassung der Kommission in den Vertikal-Leitlinien abweichend - auf die Eingliederung des Handelsvertreters in die Absatzorganisation des Geschäftsherrn ab. Bei einer Mehrfirmenvertretung hat der EuGH die Eingliederung als integriertes Hilfsorgan verneint und die Freistellung von den kartellrechtlichen Vorschriften dementsprechend abgelehnt, vgl. EuGH, WuW/E EWG/MUV 803 - „Reisevermittler“; ablehnend Kapp/Andresen, BB 2006, 2253; Stauber, NZKart 2015, 423.
 
73
Vgl. hierzu auch EuG, WuW/E EU-R 933 - „DaimlerChrysler/Kommission“ (=WUW0128660). Das EuG hat dabei nicht nur eine angemessene Vergütung des Handelsvertreters für die Gewährleistungsarbeiten unterstellt, sondern ist bei der Erbringung von Gewährleistungsarbeiten auch von einem anderen Markt ausgegangen, welcher die Einstufung des Handelsvertreters nicht berühre (vgl. EuG, a.a.O., Rz. 111, 113).
 
74
Vgl. hierzu kritisch Kapp/Schumacher, EuZW 2008, 167.
 
75
EuGH, NZKart 2015, 345 - „Voestalpine“; Stauber, NZKart 2015, 423.
 
76
Vgl. Schnell, BB 2016, 1614.
 
77
Vgl. Vertikal-Leitlinien, Tz. 49.
 
78
Vgl. zum Provisionsweitergabeverbot des Handelsvertreters im Einzelnen Kapp/Schumacher, WuW 2007, 26 (=WUW0204968).
 
79
Vgl. hierzu kritisch Kapp, WuW 2007, 1218 (=WUW0262764).
 
Literatur
Zurück zum Zitat Alfter/Hunold, Weit, eng oder gar nicht? Unterschiedliche Entscheidungen zu den Bestpreisklauseln von Hotelportalen, WuW 2016, 525 Alfter/Hunold, Weit, eng oder gar nicht? Unterschiedliche Entscheidungen zu den Bestpreisklauseln von Hotelportalen, WuW 2016, 525
Zurück zum Zitat Bauer/de Bronett, Die EU-Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Wettbewerbsbeschränkungen, Köln, 2001 (zit.: Bauer/de Bronett, Vertikal-GVO) Bauer/de Bronett, Die EU-Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Wettbewerbsbeschränkungen, Köln, 2001 (zit.: Bauer/de Bronett, Vertikal-GVO)
Zurück zum Zitat Bernhard, Verbot vertikaler Preisbindung auch bei Kernbeschränkung nur bei Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung, EWiR 2016, 645 Bernhard, Verbot vertikaler Preisbindung auch bei Kernbeschränkung nur bei Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung, EWiR 2016, 645
Zurück zum Zitat Brinker, Geschüttelt, nicht nur gerührt, NZKart 2014, 377 Brinker, Geschüttelt, nicht nur gerührt, NZKart 2014, 377
Zurück zum Zitat Fiebig, Neues vom EuGH zur bezweckten Wettbewerbsbeschränkung, WUW 2016, 270 Fiebig, Neues vom EuGH zur bezweckten Wettbewerbsbeschränkung, WUW 2016, 270
Zurück zum Zitat Gounalakis/Lochen, Elektronische Marktplätze und Kartellrecht, ZHR (2003), 632 Gounalakis/Lochen, Elektronische Marktplätze und Kartellrecht, ZHR (2003), 632
Zurück zum Zitat Kapp, Das Wettbewerbsverbot des Handelsvertreters: Korrekturbedarf bei den Vertikal-Leitlinien der Kommission? WuW 2007, 1218 Kapp, Das Wettbewerbsverbot des Handelsvertreters: Korrekturbedarf bei den Vertikal-Leitlinien der Kommission? WuW 2007, 1218
Zurück zum Zitat Kapp/Schumacher, Die kartellrechtliche Zulässigkeit des Provisionsweitergabeverbots in Handelsvertreterverhältnissen, WuW 2007, 1218 Kapp/Schumacher, Die kartellrechtliche Zulässigkeit des Provisionsweitergabeverbots in Handelsvertreterverhältnissen, WuW 2007, 1218
Zurück zum Zitat Kapp/Andresen, Der Handelsvertreter im Strudel des Kartellrechts, BB 2006, 2253 Kapp/Andresen, Der Handelsvertreter im Strudel des Kartellrechts, BB 2006, 2253
Zurück zum Zitat Kapp/Hummel, Kartellrechts-Compliance in der Verbandsarbeit, CCZ 2013, 240 Kapp/Hummel, Kartellrechts-Compliance in der Verbandsarbeit, CCZ 2013, 240
Zurück zum Zitat Kapp/Schumacher, Die Delkredere-Haftung des Handelsvertreters im Kartellrecht, EuZW 2008, 167 Kapp/Schumacher, Die Delkredere-Haftung des Handelsvertreters im Kartellrecht, EuZW 2008, 167
Zurück zum Zitat Kling/Thomas, Kartellrecht, 2. Aufl., München, 2016 (zit.: Kling/Thomas) Kling/Thomas, Kartellrecht, 2. Aufl., München, 2016 (zit.: Kling/Thomas)
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Zurück zum Zitat Rohrßen, Plattformverbote im Selektivvertrieb – der EuGH-Vorlagebeschluss des OLG Frankfurt vom 19.4.2016, ZVertriebsR 2016, 278 Rohrßen, Plattformverbote im Selektivvertrieb – der EuGH-Vorlagebeschluss des OLG Frankfurt vom 19.4.2016, ZVertriebsR 2016, 278
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Zurück zum Zitat Seeliger/de Crozals, Vertikale Vertriebsbeschränkungen im Internethandel, DB 2017, 351 Seeliger/de Crozals, Vertikale Vertriebsbeschränkungen im Internethandel, DB 2017, 351
Zurück zum Zitat Stauber, Neues zum "echten" Handelsvertreter, NZKart 2015, 423 Stauber, Neues zum "echten" Handelsvertreter, NZKart 2015, 423
Zurück zum Zitat Stender, Marktmachtmissbrauch von Patentinhabern und kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand, WuW 2015, 1188 Stender, Marktmachtmissbrauch von Patentinhabern und kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand, WuW 2015, 1188
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Zurück zum Zitat Wegner, Neue Kfz-GVO (VO 461/2010) – des Kaisers neue Kleider? – Teil 1: Die Anschlussmärkte, BB 2010, 1803 Wegner, Neue Kfz-GVO (VO 461/2010) – des Kaisers neue Kleider? – Teil 1: Die Anschlussmärkte, BB 2010, 1803
Zurück zum Zitat Wegner, Neue Kfz-GVO (VO 461/2010) – Teil 2: Individuelle Beurteilung von Verträgen außerhalb der GVO auf den Anschlussmärkten, BB 2010, 1867 Wegner, Neue Kfz-GVO (VO 461/2010) – Teil 2: Individuelle Beurteilung von Verträgen außerhalb der GVO auf den Anschlussmärkten, BB 2010, 1867
Zurück zum Zitat Wegner/Oberhammer, Neue Kfz-GVO (VO 461/2010) – Teil 3: Der Vertrieb von Neufahrzeugen ab Juni 2013, BB 2011, 1480 Wegner/Oberhammer, Neue Kfz-GVO (VO 461/2010) – Teil 3: Der Vertrieb von Neufahrzeugen ab Juni 2013, BB 2011, 1480
Zurück zum Zitat Wolf, Bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen nach dem Urteil „Groupement des cartes bancaires“, NZKart 2015, 78 Wolf, Bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen nach dem Urteil „Groupement des cartes bancaires“, NZKart 2015, 78
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Titel
Wettbewerbsbeschränkungen durch Vereinbarung, Beschluss und abgestimmtes Verhalten
verfasst von
Thomas Kapp
Copyright-Jahr
2018
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-17315-9_4