Skip to main content

2018 | OriginalPaper | Buchkapitel

7. Kartellbehördliche Sanktionen von Kartellverstößen

verfasst von : Thomas Kapp

Erschienen in: Kartellrecht in der Unternehmenspraxis

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.

search-config
loading …

Zusammenfassung

Während in den ersten Jahrzehnten der Geltung des GWB und des EU-Kartellrechts das Verwaltungsverfahren von Kartellbehörden im Vordergrund stand, dominieren seit etwa 20 Jahren Bußgeldverfahren die kartellrechtliche Praxis. Die Kartellbehörden haben in diesem Bereich erhebliche Ressourcen aufgebaut und verfolgen mit großem Aufwand Hardcore-Kartelle. Die für Unternehmen in Kartellverfahren verhängten Bußgelder erreichen inzwischen beeindruckende Höhen (für Unternehmen von 1 Mrd. Euro abwärts, für gesamte Kartelle zum Teil schon an die Grenze von 3 Mrd. Euro). Eine herausragende Rolle in der Kartellverfolgung spielen seit geraumer Zeit die von den Kartellbehörden implementierten Kronzeugenprogramme. Diese stellen denjenigen, der zuerst die Existenz eines Kartells mit allen Details offenlegt, ggf. vollständig von der Verhängung eines Bußgelds frei. Die Folge ist ein enormer Anstieg der Aufdeckungsquoten von Kartellen in den letzten Jahren.
Das deutsche Kartellrecht bebußt nicht nur Unternehmen, sondern auch natürliche Personen. Diese (Manager-) Haftung hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. In Einzelfällen wird ein Bußgeld von einem Jahresbruttogehalt verhängt. Ob diese Bußgelder vom Unternehmen erstattet werden, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Und umgekehrt, es werden heute Manager in Regress für den aus einem Kartellrechtsverstoß entstandenen Schaden genommen.

Sie haben noch keine Lizenz? Dann Informieren Sie sich jetzt über unsere Produkte:

Springer Professional "Wirtschaft+Technik"

Online-Abonnement

Mit Springer Professional "Wirtschaft+Technik" erhalten Sie Zugriff auf:

  • über 102.000 Bücher
  • über 537 Zeitschriften

aus folgenden Fachgebieten:

  • Automobil + Motoren
  • Bauwesen + Immobilien
  • Business IT + Informatik
  • Elektrotechnik + Elektronik
  • Energie + Nachhaltigkeit
  • Finance + Banking
  • Management + Führung
  • Marketing + Vertrieb
  • Maschinenbau + Werkstoffe
  • Versicherung + Risiko

Jetzt Wissensvorsprung sichern!

Springer Professional "Wirtschaft"

Online-Abonnement

Mit Springer Professional "Wirtschaft" erhalten Sie Zugriff auf:

  • über 67.000 Bücher
  • über 340 Zeitschriften

aus folgenden Fachgebieten:

  • Bauwesen + Immobilien
  • Business IT + Informatik
  • Finance + Banking
  • Management + Führung
  • Marketing + Vertrieb
  • Versicherung + Risiko




Jetzt Wissensvorsprung sichern!

Fußnoten
1
Nach dem Systemwechsel zur Legalausnahme entfallen sowohl im europäischen wie im deutschen Recht die Verwaltungsverfahren zur Freistellung von Kartellen.
 
4
Es ist heute keineswegs mehr auszuschließen, dass Unternehmen ihre Organe für Fehlverhalten in Anspruch nehmen. Der Aufsichtsrat ist hierzu im Zweifel sogar verpflichtet, wenn er eine eigene Inanspruchnahme vermeiden möchte. In diesem Zusammenhang hat das LAG Düsseldorf allerdings eine Haftung des Managers für Unternehmensbußgelder (nicht jedoch für sonst dem Unternehmen entstandene Schäden) abgelehnt (LAG Düsseldorf, WuW/E DE-R 4668 - „Stahlhandel“ (=WUW0696467)). Die zum BAG eingelegte Revision führte bisher zu keiner inhaltlichen Klärung. Vielmehr hat das BAG am 29.06.2017 die Sache aus prozessualen Gründen an das LAG zurückverwiesen (Az.: 8 AZR 189/15).
 
5
Vgl. BGH, NJW 2001, 3718 - „Flughafen München“.
 
7
Der „Gesamtumsatz“ bedeutet den Gesamtumsatz der wirtschaftlichen Einheit (z. B. des gesamten Konzerns, zu dem das handelnde Unternehmen gehört).
 
8
BGH, WuW/E DE-R 3861 - „Grauzementkartell“ (=WUW0593504). Das Bundeskartellamt hat diese Entscheidung zum Anlass genommen, seine damaligen Bußgeldleitlinien zu überarbeiten.
 
9
Dass die theoretische Widerlegbarkeit in der Praxis eigentlich nie gelingen wird, zeigt die ENI-Entscheidung des EuGH (NZKart 2013, 293, Rz. 68 - „Butadienkautschuk“) mit schon fast zynischer Rhetorik: „Die Tatsache, dass es schwierig ist, den Gegenbeweis zu erbringen, der notwendig ist, um eine Vermutung zu widerlegen, als solche bedeutet nämlich nicht, dass diese Vermutung tatsächlich unwiderlegbar wäre […] Konkreter ausgedrückt, hätte Eni, um die betreffende Vermutung zu widerlegen, nachweisen müssen, dass Versalis nicht nur auf operativer, sondern auch auf finanzieller Ebene völlig eigenständig handeln konnte, was sie nicht getan hat.“
 
10
EuGH, WuW/E EU-R 1639 - „Akzo Nobel“ (=WUW0340631); vgl. dazu Anm. Kapp, CCZ 2009, 236, 237 ff.
 
11
Vgl. hierzu im Detail Kapp/Wegner, CCZ 2015, 198, 205 ff.
 
12
EuGH, NZKart 2015, 345 - „Voestalpine“; Stauber, NZKart 2015, 423.
 
13
Von zwei Unternehmen des sogenannten „Wurst-Kartells“ konnten die Bußgelder in Höhe von rund 120 Mio. Euro nicht beigetrieben werden, da sie infolge von gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungsmaßnahmen rechtlich nicht mehr existierten.
 
14
Über § 30 Abs. 2a OWiG sollte eine Vermögensverschiebung durch Gesamtnachrechtsfolge bereits seit der 8. GWB-Novelle (2013) - in etwas abgewandelter, milderer Form - verhindert werden.
§ 81 Abs. 3b GWB verdrängt künftig weitgehend die Regelung des § 30 Abs. 2a OWiG im Bereich des Kartellrechts.
 
15
Zur Diskussion vgl. z. B. Kahlenberg/Heim, BB 2017, 1155, 1161 f.; Kersting, WuW 2016, 329 (=WUW1208979); Suchsland/Rossmann, NZKart 2016, 342; Weck, WuW 2016, 404 (=WUW1211310); Wachs, WuW 2017, 2 (=WUW1218536); Seeliger/de Crozals, ZRP 2017, 37;; Mäger/von Schreitter, NZKart 2017, 264. Einen - in der 9. GWB-Novelle nicht umgesetzten - Alternativvorschlag präsentierten Brettel/Thomas, Compliance und Unternehmensverantwortlichkeit im Kartellrecht, 2016, passim.
 
16
Die Praxis zeigt, dass ein derartiges Verschulden sehr rasch angenommen wird, vgl. z. B. OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 1733, 1745 f. - „Papiergroßhandel“ (=WUW0176336).
 
17
Beschluss vom 09.02.2009 - B1-200/06; vgl. Fallberichte vom 09.02.2009 und 12.04.2012 - „Dachziegel“.
 
18
Vgl. z. B. Meyer-Lindemann, in: Loewenheim, § 81 GWB, Rz. 31.
 
19
Beim Verfahren der Kommission wird die Klage beim EuG eingelegt. Dessen Entscheidung kann vom EuGH noch überprüft werden.
 
20
Kommt es zu einer gerichtlichen Sachentscheidung, entfällt diese formale Verzinsungspflicht; vgl. Bechtold, GWB, 8. Aufl., § 81 Rz. 45 ff. Das schließt jedoch nicht aus, dass das Gericht den „Zeitgewinn“ eines Gerichtsverfahrens in seine Bußgeldbemessung nach allgemeinen Vorschriften „einpreist“.
 
21
Anschaulich insofern die Verhängung eines Bußgelds von 38 Mio. Euro gegen E.ON Energie AG, EuG, WuW/E EU-R 1835 - „E.ON Energie/Kommission“ (=WUW0402852).
 
22
Vorsicht ist bei vom Unternehmen selbst veranlassten Internal Investigations geboten, da derzeit im Hinblick auf das anwaltliche Legal Privilege eine erhebliche Rechtsunsicherheit besteht, vgl. z.B. BVerfG, BB 2017, 1793. LG Hamburg, CCZ 2012, 155, LG Mannheim, NStZ 2012, 713.
 
23
Vgl. LG Bonn, WuW/E DE-R 3672 - „Verteidigungsprivileg“ (=WUW0492228). Dieser Zustand ist mehr als unbefriedigend und nach Auffassung d. Verf. auch europarechtswidrig. Außerdem werden durch diese Rechtslage alle Compliance-Bemühungen eines Unternehmens erschwert bzw. torpediert., vgl. Kapp/Schröder, WuW 2002, 555 (=WUW0200327); Kapp/Roth, ZRP 2003, 404.
 
24
EuGH, WuW/E EU-R 1763 - „Akzo Nobel und Akcros“ (=WUW0391216); vgl. dazu Kapp/Löwenkamp, CCZ 2010, 234 ff.
 
25
Im konkreten Einzelfall befürwortend: LG Frankfurt. a.M., WM 1995, 47; LG Berlin, NStZ 2006, 470.
 
26
LG Bonn, WuW/E DE-R 1787 - „Anwaltskorrespondenz“ (=WUW0176919).
 
27
Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen, abrufbar unter:
 
28
Bekanntmachung des Bundeskartellamts über den Erlass und die Reduktion von Geldbußen in Kartellsachen, abrufbar unter: http://​www.​bundeskartellamt​.​de/​SharedDocs/​Publikation/​DE/​Bekanntmachungen​/​Bekanntmac hung%20​-%20​Bonusregelung.​pdf?​_​_​blob=​publicationFile&​v=​7, zugriffen am: 10.07.2017.
 
29
Es finden sich zahlreiche Hinweise zur allgemeinen Vertiefung zum Thema „Compliance“ bei Hauschka/Moosmayer/Lösler, passim, und speziell zum Kartellrecht bei Schultze, passim.
 
30
Vgl. auch Janssen, in: Wecker/Ohl, S. 185 ff. m.w.N.
 
31
Vgl. hierzu zur Orientierung Kapp, in: Umnuß, S. 209 ff.
 
32
Vgl. etwa die weiteren Beispiele bei Soltész/Wagner, BB 2014, 1923.
 
33
Vgl. Kapp, NJW 1992, 2796, 2798 m.w.N.
 
34
Vgl. Kapp/Gärtner, CCZ 2009, 168, 172 f.; Krieger, in: FS Bezzenberger, S. 211, 218 f.; Dreher, in: FS Konzen, S. 85, 100 ff.
 
35
BGH, BGHZ 202, 26.
 
36
Vgl. auch Krieger, a.a.O., S. 212 ff; Kapp, NJW 1992, 2799 f.
 
37
Vgl. Überblick bei Fehrenbach, AG 2015, 761 (auch mit Diskussion über eventuelle Begrenzungsmöglichkeiten).
 
38
Vgl. Kapp/Gärtner, CCZ 2009, 168, 169 f.; Kapp/Hummel, ZWeR 2011, 349 ff. (befürwortend); Dreher, WuW 2009, 133, 137 ff. (=WUW0318298); Lotze/Smolinski, NZKart 2015, 254 (ablehnend). In der Rechtsprechung ist noch keine abschließende obergerichtliche Entscheidung ergangen. Das LAG Düsseldorf lehnt eine Haftung ab (LAG Düsseldorf, WuW/E DE-R 4668 - „Stahlhandel“ (=WUW0696467)). Die zum BAG eingelegte Revision führte bisher zu keiner inhaltlichen Klärung. Vielmehr hat das BAG am 29.06.2017 die Sache aus prozessualen Gründen an das LAG zurückverwiesen (Az.: 8 AZR 189/15).
 
39
Krieger, a.a.O., S. 221 ff.
 
40
Vgl. hierzu auch die Entscheidung im Fall „Mannesmann“, LG Düsseldorf, NJW 2004, 3275.
 
Literatur
Zurück zum Zitat Bechtold, GWB, 8. Aufl., München, 2015 Bechtold, GWB, 8. Aufl., München, 2015
Zurück zum Zitat Brettel/Thomas, Compliance und Unternehmensverantwortlichkeit im Kartellrecht, Tübingen, 2016 Brettel/Thomas, Compliance und Unternehmensverantwortlichkeit im Kartellrecht, Tübingen, 2016
Zurück zum Zitat Dreher, in: Festschrift für Horst Konzen zum 70. Geburtstag, Tübingen, 2006, (zit.: Dreher, in: FS Konzen) Dreher, in: Festschrift für Horst Konzen zum 70. Geburtstag, Tübingen, 2006, (zit.: Dreher, in: FS Konzen)
Zurück zum Zitat Dreher, Die persönliche Außenhaftung von Geschäftsleitern auf Schadenersatz bei Kartellrechtsverstößen, WuW 2009, 133 Dreher, Die persönliche Außenhaftung von Geschäftsleitern auf Schadenersatz bei Kartellrechtsverstößen, WuW 2009, 133
Zurück zum Zitat Fehrenbach, Beschränkte Vorstandshaftung? AG 2015, 761 Fehrenbach, Beschränkte Vorstandshaftung? AG 2015, 761
Zurück zum Zitat Hauschka/Moosmayer/Lösler (Hrsg.), Corporate Compliance, 3. Aufl., München, 2016 (zit.: Hauschka/Moosmayer/Lösler) Hauschka/Moosmayer/Lösler (Hrsg.), Corporate Compliance, 3. Aufl., München, 2016 (zit.: Hauschka/Moosmayer/Lösler)
Zurück zum Zitat Janssen, in: Wecker/Ohl (Hrsg.), Compliance in der Unternehmenspraxis, 3. Aufl., Wiesbaden, 2013 (zit.: Janssen, in: Wecker/Ohl) Janssen, in: Wecker/Ohl (Hrsg.), Compliance in der Unternehmenspraxis, 3. Aufl., Wiesbaden, 2013 (zit.: Janssen, in: Wecker/Ohl)
Zurück zum Zitat Kahlenberg/Heim, Das deutsche Kartellrecht in der Reform: Überblick über die 9. GWB-Novelle, BB 2017, 1155 Kahlenberg/Heim, Das deutsche Kartellrecht in der Reform: Überblick über die 9. GWB-Novelle, BB 2017, 1155
Zurück zum Zitat Kapp, in: Umnuß (Hrsg.), Corporate Compliance Checklisten, 3. Aufl., München, 2017, (Kapitel 9. Kartellrecht) (zit.: Kapp, in: Umnuß) Kapp, in: Umnuß (Hrsg.), Corporate Compliance Checklisten, 3. Aufl., München, 2017, (Kapitel 9. Kartellrecht) (zit.: Kapp, in: Umnuß)
Zurück zum Zitat Kapp, Dürfen Unternehmen ihren (geschäftsführenden) Mitarbeitern Geldstrafen bzw. –bußen erstatten?, NJW 1992, 2796 Kapp, Dürfen Unternehmen ihren (geschäftsführenden) Mitarbeitern Geldstrafen bzw. –bußen erstatten?, NJW 1992, 2796
Zurück zum Zitat Kapp/Gärtner, Die Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat bei Verstößen gegen das Kartellrecht, CCZ 2009, 168 Kapp/Gärtner, Die Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat bei Verstößen gegen das Kartellrecht, CCZ 2009, 168
Zurück zum Zitat Kapp/Hummel, Haftung von Managern und Mitarbeitern für Unternehmensbußgelder?, Anmerkung zum Urteil des Court of Appeal (UK) (Safeway Stores Ltd v Twigger [2010] EWCA Civ 1472), ZWeR 2011, 349 Kapp/Hummel, Haftung von Managern und Mitarbeitern für Unternehmensbußgelder?, Anmerkung zum Urteil des Court of Appeal (UK) (Safeway Stores Ltd v Twigger [2010] EWCA Civ 1472), ZWeR 2011, 349
Zurück zum Zitat Kapp/Löwenkamp, Kein Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Syndikusanwalt und Mandant, Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 14. September 2010 - C-550/07 P (Akzo Nobel Chemicals Ltd., Akcros Chemicals Ltd./Kommission), CCZ 2010, 234 Kapp/Löwenkamp, Kein Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Syndikusanwalt und Mandant, Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 14. September 2010 - C-550/07 P (Akzo Nobel Chemicals Ltd., Akcros Chemicals Ltd./Kommission), CCZ 2010, 234
Zurück zum Zitat Kapp/Roth, Der Beschuldigtengewahrsam als Einschränkung des Beschlagnahmeverbots, ZRP 2003, 404 Kapp/Roth, Der Beschuldigtengewahrsam als Einschränkung des Beschlagnahmeverbots, ZRP 2003, 404
Zurück zum Zitat Kapp/Schröder, Legal Privilege des EG-(Kartell-)Verfahrensrechts: Ist § 97 Abs. 2 Satz 1 StPO gemeinschaftsrechtswidrig? WuW 2002, 555 Kapp/Schröder, Legal Privilege des EG-(Kartell-)Verfahrensrechts: Ist § 97 Abs. 2 Satz 1 StPO gemeinschaftsrechtswidrig? WuW 2002, 555
Zurück zum Zitat Kapp/Wegner, Das Gemeinschaftsunternehmen – Kartellrechtliche Herausforderungen von der Wiege bis zur Bahre, CCZ 2015, 198 Kapp/Wegner, Das Gemeinschaftsunternehmen – Kartellrechtliche Herausforderungen von der Wiege bis zur Bahre, CCZ 2015, 198
Zurück zum Zitat Kersting, Kartellopfer in der Gerechtigkeitslücke, WuW 2016, 329 Kersting, Kartellopfer in der Gerechtigkeitslücke, WuW 2016, 329
Zurück zum Zitat Krieger, in: Festschrift für Gerold Bezzenberger zum 70. Geburtstag, Berlin/New York, 2000 (zit.: Krieger, in: FS Bezzenberger) Krieger, in: Festschrift für Gerold Bezzenberger zum 70. Geburtstag, Berlin/New York, 2000 (zit.: Krieger, in: FS Bezzenberger)
Zurück zum Zitat Lotze/Smolinski, Entschärfung der Organhaftung für kartellrechtliche Unternehmensgeldbußen, NZKart 2015, 254 Lotze/Smolinski, Entschärfung der Organhaftung für kartellrechtliche Unternehmensgeldbußen, NZKart 2015, 254
Zurück zum Zitat Meyer-Lindemann, in: Loewenheim u. a., Kartellrecht, 3. Aufl., München, 2016 (zit.: Meyer-Lindemann, in Loewenheim) Meyer-Lindemann, in: Loewenheim u. a., Kartellrecht, 3. Aufl., München, 2016 (zit.: Meyer-Lindemann, in Loewenheim)
Zurück zum Zitat Mäger/von Schreitter, Die kartellrechtliche Bußgeldhaftung nach der 9. GWB Novelle - Überblick und Kritik, NZKart 2017, 264 Mäger/von Schreitter, Die kartellrechtliche Bußgeldhaftung nach der 9. GWB Novelle - Überblick und Kritik, NZKart 2017, 264
Zurück zum Zitat Schultze (Hrsg.), Compliance-Handbuch Kartellrecht, Frankfurt a.M., 2014 (zit.: Schultze) Schultze (Hrsg.), Compliance-Handbuch Kartellrecht, Frankfurt a.M., 2014 (zit.: Schultze)
Zurück zum Zitat Seeliger/de Crozals, Zukunftsweisend: Die 9. GWB-Novelle, ZRP 2017, 37 Seeliger/de Crozals, Zukunftsweisend: Die 9. GWB-Novelle, ZRP 2017, 37
Zurück zum Zitat Soltész/Wagner, Irren ist menschlich … schützt aber vor Bußgeld nicht - populäre Fehlvorstellungen im Kartellrecht, BB 2014, 1923 Soltész/Wagner, Irren ist menschlich … schützt aber vor Bußgeld nicht - populäre Fehlvorstellungen im Kartellrecht, BB 2014, 1923
Zurück zum Zitat Stauber, Neues zum "echten" Handelsvertreter, NZKart 2015, 423 Stauber, Neues zum "echten" Handelsvertreter, NZKart 2015, 423
Zurück zum Zitat Suchsland/Rossmann, „Mit Netz und doppeltem Boden“ – Bußgeldhaftung nach dem Referentenentwurf zur 9. GWB-Novelle, NZKart 2016, 342 Suchsland/Rossmann, „Mit Netz und doppeltem Boden“ – Bußgeldhaftung nach dem Referentenentwurf zur 9. GWB-Novelle, NZKart 2016, 342
Zurück zum Zitat Wachs, Faktische Übernahme des wirtschaftlichen Unternehmensbegriffs für die Passivlegitimation bei Follow-on-Klagen? Wachs, Faktische Übernahme des wirtschaftlichen Unternehmensbegriffs für die Passivlegitimation bei Follow-on-Klagen?
Zurück zum Zitat Weck, Ein Gebot der Fairness – Übernahme des EU-Unternehmensbegriffs ins deutsche Kartellrecht, WuW 2016, 404 Weck, Ein Gebot der Fairness – Übernahme des EU-Unternehmensbegriffs ins deutsche Kartellrecht, WuW 2016, 404
Metadaten
Titel
Kartellbehördliche Sanktionen von Kartellverstößen
verfasst von
Thomas Kapp
Copyright-Jahr
2018
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-17315-9_7