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29.01.2018 | Anlageberatung | Nachricht | Online-Artikel

Negativzinsen bei Neuverträgen sind erlaubt

verfasst von: Eva-Susanne Krah

2 Min. Lesedauer

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Das Landgericht Tübingen hat am 26. Januar 2018 geurteilt, dass Negativzinsen bei Einlageprodukten in Neuverträgen zulässig sind, nicht jedoch automatisch durch Preisaushang.  

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte gegen die Volksbank Reutlingen vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen geklagt (LG Tübingen, Urteil vom 26. Januar 2018, Az. 4 O 187/17), da die Genossenschaftsbank in ihrem Preisaushang von Mai 2017 für Einlageprodukte wie Tages-, Fest- und Kündigungsgeld erstmals einen negativen Zinssatz gegenüber ihren Bankkunden ausgewiesen hatte. Dabei hatte sie keine Unterscheidung zwischen Alt- und Neuverträgen gemacht, daher waren die verwendeten Klauseln insgesamt unwirksam. Seit Anfang 2017 enthalten neu abgeschlossene Verträge zusätzlich einen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit auch negativer Zinsen.

Kein generelles Verbot für Negativzinsen

Die Verbraucherzentrale reichte Klage ein, weil die Volksbank Reutlingen sich nicht verpflichten wollte, auch bei neuen Sparverträgen niemals negative Zinsen zu vereinbaren oder zu erheben. Sie war der Meinung, dass diese bei Einlageprodukten stets unzulässig seien und vom gesetzlichen Grundgedanken des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB abweichen, und bekam Recht. Denn eine Bank darf bei ihren Kunden bei schon bestehenden Konten nicht nachträglich Negativzinsen erheben.

Das zuständige Landgericht hält seiner Entscheidung zufolge Negativzinsen zwischen Bank und Kunde auch im Einlagengeschäft zwar für grundsätzlich frei vereinbar. Damit Verbraucher jedoch von einer Zinsanpassung über den Preisaushang nicht überrascht werden, sei ein ausdrücklicher Hinweis auf die Möglichkeit negativer Zinsen nötig, wie ihn die Volksbank Reutlingen in den ab Anfang 2017 geschlossenen Verträgen (Neuverträge) auch erteilt hat. "Völlig zu Recht räumt das LG Tübingen der Vertragsfreiheit einen hohen Rang ein und bestätigt, dass Negativzinsen vereinbart werden können", stellt Cornelius Held von der Nürnberger Wirtschaftsrechtskanzlei MG&P Meinhardt, Gieseler & Partner, die die Bank juristisch vertreten hatte, zum jüngsten Urteil fest. Der Klage wurde laut der Kanzlei stattgegeben, weil sich die beanstandeten Klauseln im Preisaushang nicht auf Neuverträge ab 2017 beschränken, sondern zu einer überraschenden Verzinsung von Altverträgen führen würden. Für die Zukunft bedeutet das Urteil, dass die ab 2017 geschlossenen Einlageverträge der Volksbank Reutlingen grundsätzlich negativ verzinst werden dürfen. 

Bundesweit berechnen etliche genossenschaftliche Banken inzwischen ihren Privatkunden Negativzinsen ab unterschiedlichen Einlagenhöhen bei Tagesgeld-, Giro- und Sparkonten. Für Diskussionen hatte 2017 unter anderem die Einführung von Negativzinsen für vermögende Sparer bei Sparkassen gesorgt. Den Stein ins Rollen gebracht hatte das Thema bereits im August 2016 die Raiffeisenbank Gmund. Sie stellt seit September 2016 Sparern, die bei der Bank auf Giro- oder Tagesgeldkonten über 100.000 Euro oder mehr geparkt haben, ein Verwahrentgelt von 0,4 Prozent in Rechnung.

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