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2018 | OriginalPaper | Buchkapitel

12. Die weiteren Voraussetzungen für den Ersatz von Mangelschäden

verfasst von : Jan Bohnstedt

Erschienen in: Vertragsrecht im Einkauf

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Der Verzug (§ 286 BGB) ist die häufigste Leistungsstörungsart und mit ihm beginnt meistens auch jegliche Form der Nichterfüllung eines Vertrags. Verzug meint eine Störung der Leistung in zeitlicher Hinsicht. Der Verzug kann auch eintreten, wenn eine mangelhafte Leistung geliefert wird, wenn nämlich die vertragsgemäße Leistung nicht rechtzeitig erbracht wird. Hingegen schließt eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung den Verzug aus. Wenn die Leistung nicht mehr erbracht werden kann, die im Vertrag versprochen wurde, ist der Vertrag insgesamt aufgehoben und es besteht keine Leistungspflicht mehr für den Lieferanten (§ 275 Abs. 1 BGB), da dies schlichtweg sinnlos wäre. Eine fortbestehende Leistungspflicht ist aber Voraussetzung dafür, dass der Schuldner in Verzug gerät.

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Metadaten
Titel
Die weiteren Voraussetzungen für den Ersatz von Mangelschäden
verfasst von
Jan Bohnstedt
Copyright-Jahr
2018
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-18665-4_12