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13.03.2018 | Umsatzsteuer | Schwerpunkt | Online-Artikel

Umsatzsteuerliche Besonderheiten beim Handel mit Kryptowährungen

verfasst von: Sylvia Meier

3 Min. Lesedauer

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Kaum eine Kryptowährung ist derzeit so im Gespräch wie Bitcoin. Doch welche umsatzsteuerlichen Folgen sind beim Handel mit Cybergeld zu beachten?

Kryptowährungen sind in den Fokus des Finanzmarkts gelangt. Deren Kursschwankungen machen Prognosen schwierig und Anleger fragen sich, wie viele Unsicherheiten mit den virtuellen Währungen verbunden sind. Professor Volker Tolkmitt beobachtet in seinem Beitrag "Die Revolution unter den Währungen beginnt" (Seite 36): "Den virtuellen Verrechnungseinheiten Bitcoin, Ripple und Ethereum begegnen Finanzexperten mit Skepsis. Sie warnen vor teils starken Schwankungen und einer möglichen Spekulationsblase." Dennoch sehen Befürworter Potenzial in Bitcoins und anderen Cyberwährungen. Dabei stellt sich aber nicht nur die Frage, ob es sich um ein lohnendes Geschäft der Zukunft handelt. Auch rechtliche Aspekte sollten nicht außer Acht gelassen werden, so beispielsweise die Frage: Fällt beim Umtausch von Euro in Bitcoins Umsatzsteuer an?

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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben klargestellt, welche umsatzsteuerlichen Besonderheiten im Zusammenhang mit Kryptowährungen zu beachten sind. Dabei wurde vor allem die Frage beantwortet, ob virtuelle Währungen wie gesetzliche Zahlungsmittel zu behandeln sind. Die Finanzverwaltung bezieht sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2015, C-264/14, Hedqvist). Der EuGH hatte hier entschieden, dass der Umtausch konventioneller Währungen, wie beispielsweise Euro, in Bitcoin-Einheiten und umgekehrt steuerfrei ist nach Art. 135 Absatz 1 Buchstabe Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSysRL). Die Frage ist jedoch, wie die deutsche Finanzverwaltung darauf reagiert. 

Umsatzsteuerfrei mit Bitcoin bezahlen

Das BMF setzt die EuGH-Rechtsauffassung um. Der Umtausch in virtuelle Währungen, wie zum Beispiel Bitcoin, und umgekehrt ist steuerfrei. Das gilt allerdings nicht für virtuelles Spielgeld. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird entsprechend um die Rechtsauffassung ergänzt. Allgemein für virtuelle Währungen wird festgestellt, dass sie den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt werden, soweit sie von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen. Wenn jedoch mit Bitcoin etwas bezahlt wird, ist die Vorgabe laut BMF nicht steuerbar.

Die Finanzverwaltung geht in dem Schreiben jedoch noch weiter und beantwortet auch Fragen zu den umsatzsteuerlichen Besonderheiten von

  • Mining,
  • Wallets und
  • Handelsplattformen.

Wofür Umsatzsteuer anfällt 

Was verbirgt sich hinter "Mining"? Das BMF erklärt: "Miner stellen für das "Schürfen" von Bitcoin dem so genannten Miningpool ihre Rechnerleistung zur Verfügung, zeichnen Transaktionen in einem so genannten "Block" auf und transferieren diesen anschließend in die "Blockchain"." Die Leistung des Miners ist nicht steuerbar im umsatzsteuerlichen Sinne. Anders erfolgt die umsatzsteuerliche Beurteilung für "Wallets", wie elektronische Geldbörsen genannt werden. Die Springer-Autorin Elfriede Sixt definiert diese in ihrem Buchkapitel "Was sind Kryptotransaktionssysteme" (Seite 16) so: "Als Wallets werden sowohl Bitcoin-Clients als auch die Dateien bezeichnet, in denen die Adressen und privaten Schlüssel des Bitcoin-Anwenders gespeichert sind." 

Sixt erklärt, dass der aufsummierte Wert der Adressen dem Nutzer als verwendbares Bitcoin-Guthaben zur Verfügung steht und dieser auch immer die alleinige Kontrolle über seine diversen privaten Schlüssel hat. Der Vergleich des BMF mit einer elektronischen Geldbörse scheint hier also sehr passend zu sein. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass diese Leistungen umsatzsteuerbar und -pflichtig sind. Die EDV-technische Abwicklung des Handels von Bitcoin durch Handelsplattformen ist ebenfalls nicht steuerfrei. Das BMF nennt hier jedoch eine Ausnahme: "Soweit der Betreiber der Plattform allerdings den Kauf und Verkauf von Bitcoin als Mittelsperson im eigenen Namen vornimmt, kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG in Betracht." Rund um das Thema Kryptowährungen sind also verschiedene umsatzsteuerliche Besonderheiten zu beachten, die Anleger beachten sollten, die sich mit dem Gedanken tragen, etwa in die virtuellen Währungen zu investieren.

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