2018 | OriginalPaper | Buchkapitel
Gesetzestext im Wortlaut
verfasst von : Prof. Dr. Thomas Weiß, Thomas Meißner, Stephanie Kempa
Erschienen in: Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG)
Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden
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Wer die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ führen will, bedarf der Erlaubnis. Personen mit einer Ausbildung nach Teil 3 führen die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ mit dem akademischen Grad.