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2018 | OriginalPaper | Buchkapitel

53. Die Anpassung von Alterssicherungssystemen an geänderte Erwerbsbiografien – das Beispiel Deutschland

verfasst von : Hans-Joachim Reinhard

Erschienen in: Erwerbsverlauf und sozialer Schutz in Europa

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

Das deutsche gesetzliche System der sozialen Absicherung im Alter beruht in seiner Grundkonzeption immer noch auf dem sog. Bismarck’schen System der gesetzlichen Alterssicherung. Bismarck selbst strebte eine Art Volksversicherung für alle bedürftigen Bürgerinnen und Bürger an, musste dann aber ein System einführen, welches er selbst in dieser Form eigentlich nicht wollte. Das Modell basiert auf abhängiger Erwerbsarbeit und hat später Nachahmer in vielen Ländern gefunden. Der Autor betont die Wichtigkeit auskömmlicher Altersrenten und verweist auf ausländische Beispiele, die im Vergleich zu Deutschland erfolgreicher in der Gewährleistung angemessener Renten sind.

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Fußnoten
1
§ 1 Nr. 1 SGB VI.
 
2
§ 7 SGB IV.
 
3
Eine Ausnahme bildet nur die mögliche freiwillige Versicherung nach § 7 SGB VI.
 
4
§ 5 Abs. 2 SGB VI.
 
5
§ 50 SGB VI.
 
6
§ 63 Abs. 1, 2 SGB VI.
 
7
§ 41 SGB XII.
 
8
§ 43 SGB XII.
 
9
Durch die Beitragsbemessungsgrenze können jährlich maximal etwa 1,8–1,9 Entgeltpunkte erworben werden Anlage 2b SGB VI). Der theoretisch höchstmögliche Versicherungszeitraum liegt nach § 72 Abs. 2 SGB VI i.V.m. § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz bei 52 Jahren (15. Lebensjahr bis 67. Lebensjahr), was etwa 96 Entgeltpunkten entspricht, sodass der höchste Betrag 2017 bei ca. 2900 € monatlich liegen würde. In der Praxis gibt es solche Beträge natürlich nicht. Eine Altersrente von 2000 € gilt schon als sehr außergewöhnlich.
 
10
2900 €/6350 € [Beitragsbemessungsgrenze 2017] = 45,66 %. Es ist zwar zutreffend, dass es sich jeweils um Bruttobeträge handelt und der Steuersatz geringer ist als in der aktiven Phase, doch dürfte gleichwohl die Nettoersatzquote nicht über 55 % liegen.
 
11
§ 5 SGB VI.
 
12
So erwirbt ein Beamter, der ein der Beitragsbemessungsgrenze entsprechendes Einkommen erzielt, gemäß § 14 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtenVG) bereits nach 40 Dienstjahren einen Pensionsanspruch von 6350 € * 71,75 % = 4556,12 €. Außerdem ist unerheblich, ob dieses Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze während der gesamten Dienstzeit bezogen wurde. Überdies existiert in der Beamtenversorgung eine Mindestversorgung, § 14 Abs. 4 BeamtenVG.
 
13
§ 250 Abs. 1 Nr. 1–5 SGB VI.
 
14
§ 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI.
 
15
Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FAG) vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 848).
 
16
Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975 vom 12. März 1976 (BGBl. 1976 II S. 393).
 
17
Nach wie vor bestehen Sondervorschriften für das Beitrittsgebiet, §§ 228 ff. SGB VI.
 
18
§ 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI: 80 % des zugrundeliegenden Arbeitsentgelts.
 
19
Bis 2011 wurden nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, § 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI Beiträge entrichtet, die zu einem Rentenanspruch von ca. 2,01 € führten. Seither werden Zeiten des SGB II-Bezugs nur noch als Anrechnungszeiten gewertet, was kaum zu einer Erhöhung des Anspruchs auf Altersrente führt.
 
20
§ 153 SGB VI.
 
21
§§ 158, 216 SGB VI.
 
22
Fondo de Reserva de la Seguridad Social, Real Decreto 337/2004, de 27 de febrero, por el que se desarrolla la Ley 28/2003, de 29 de septiembre, reguladora del Fondo de Reserva de la Seguridad Social, Art. 117 Ley de la Seguridad Social.
 
23
§ 68 SGB VI.
 
24
§ 154 SGB VI.
 
25
Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348).
 
26
§§ 41 ff SGB XII.
 
27
Bei einem Stundenlohn von 8,84 € errechnet sich bei einer 40-Stunden-Woche ein Jahresverdienst von 18.458 €, was zu 0,4974 Entgeltpunkten oder einem jährlichen Rentenanspruch von 15,14 € führt. Damit sind mehr als 49,5 Jahre erforderlich, um einen Rentenbetrag von 750 € zu erzielen.
 
28
§ 35 S. 2 SGB VI.
 
29
Vgl. Fn. 19.
 
30
In den Niederlanden werden nach 50 Wohnsitzjahren derzeit knapp 1225 € (Grundbetrag + Urlaubsgeld) ausgezahlt, in Dänemark etwa 1500 € (Grundbetrag + Zulage) nach 40 Wohnsitzjahren.
 
31
§ 55 BeamtenVG.
 
32
In der Volksversicherung OAS werden monatlich 385 € bis zu einer Einkommensgrenze von ca. 80.000 € gezahlt sowie ein Zuschlag von 575 € bis zu einer Einkommensgrenze von knapp 12.000 € jährlich.
 
33
100.000 €, § 43 Abs. 5 SGB XII.
 
Literatur
Zurück zum Zitat Börsch-Supan A, Gasche M, Haupt M, Kluth S, Rausch J (2012) Ökonomische Analyse des Rentenreformpaketes der Bundesregierung, MEA Discussion Papers 256, MEA, München Börsch-Supan A, Gasche M, Haupt M, Kluth S, Rausch J (2012) Ökonomische Analyse des Rentenreformpaketes der Bundesregierung, MEA Discussion Papers 256, MEA, München
Zurück zum Zitat Faik J, Köhler-Rama T (2013) Aus Forschung lernen – Die wichtigsten Ergebnisse ausgewählter FNA-Projekte 2009 bis 2012, Deutsche Rentenversicherung (DRV), 92–99 Faik J, Köhler-Rama T (2013) Aus Forschung lernen – Die wichtigsten Ergebnisse ausgewählter FNA-Projekte 2009 bis 2012, Deutsche Rentenversicherung (DRV), 92–99
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Metadaten
Titel
Die Anpassung von Alterssicherungssystemen an geänderte Erwerbsbiografien – das Beispiel Deutschland
verfasst von
Hans-Joachim Reinhard
Copyright-Jahr
2018
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-56033-4_53