2018 | OriginalPaper | Buchkapitel
Die Zusammenfassung der Ergebnisse und ein Ausblick
verfasst von : Marc Schild
Erschienen in: Anteilserwerbe an gemeinschaftlichen Tätigkeiten
Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden
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Mit IFRS 11.21A betritt das IASB Neuland: Selbst unter dem alten IAS 31 schreckte der Regelgeber davor zurück, die Bilanzierungspraxis anzuhalten, sämtliche Vorschriften zur Bilanzierung von Unternehmungszusammenschlüssen auf den Anteilserwerb an einer per Quotenkonsolidierung einbezogenen Gemeinschaftsunternehmung anzuwenden. Wie aus IFRS 11.BC45E ersichtlich wird, ist ihm durchaus bewusst, dass sich ein Anteilserwerb an einer quotal einbezogenen, gemeinschaftlich geführten Gesellschaft nicht als Unternehmungszusammenschluss i.S.v. IFRS 3 qualifiziert. Er entschied sich dennoch für den Normenverweis in IFRS 11.21A auf (insbesondere) die Regelungen des IFRS 3. Den Standardsetzer hierfür zu kritisieren, ginge jedoch fehl. Sinn und Zweck des Rahmenkonzepts der IFRS besteht doch gerade darin, eine konsistente Formulierung von Rechnungslegungsstandards zu ermöglichen. Der Standardsetzer ist also um ein konsistentes, widerspruchsfreies Regelwerk bemüht. Zum Ausdruck kommt dieses Gesuch auch in dem Ziel des IASB, dass durch die Anwendung seines Regelwerks gleiche Sachverhalte gleich, ungleiche jedoch ungleich bilanziell gewürdigt werden sollen. Hierfür bedarf es freilich nicht nur in sich widerspruchsfreier IFRS.