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10.10.2018 | Zahlungsverkehr | Interview | Online-Artikel

"Bei Kryptowährungen nicht auf Anonymität vertrauen"

verfasst von: Sylvia Meier

3 Min. Lesedauer

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Interviewt wurde:
Dr. Walther Pielke

ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht. 

Viele Anleger haben bereits mit Kryptowährungen gehandelt. Doch wie sieht es mit den steuerlichen Folgen aus? Walther Pielke erklärt im Interview, warum Anleger gut beraten sind, dem Finanzamt die Transaktionen offenzulegen.

Springer Professional: Ein großer Hype ist um Kryptowährungen, wie Bitcoin, entstanden. Manch einer hat sogar in diesen Sektor investiert. Wie wird das digitale Geld von der Finanzverwaltung eingestuft?

Walther Pielke: Es gibt leider noch keine einheitliche Einordnung: Umsatzsteuerlich muss die Finanzverwaltung durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Kryptowährungen wie reguläres Geld behandeln. Rechnungen in Bitcoin sind daher steuerlich möglich. Für die anderen Steuerarten gilt das aber nicht. Hier werden Kryptowährungen wie Wirtschaftsgüter behandelt.

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Einordnung von Kryptowährungen im Steuerrecht

Bevor die einzelnen Steuerarten behandelt werden, sollen zwei wesentliche Eigenheiten des Steuerrechts in Bezug auf Kryptowährungen angesprochen werden.


Wenn ein Unternehmen Bitcoins erwirbt, welche Folgen ergeben sich für die Buchführung?

Bitcoin können nicht wie eine konventionelle Währung behandelt werden. Vielmehr müssen sie als immaterielle Wertgegenstände mit den Anschaffungskosten aktiviert werden.

Und bei einem Verkauf? Bekommt das Finanzamt es überhaupt mit, wenn ein Anleger einen Gewinn durch den Handel von Kryptowährungen erzielt? Welche Rolle spielt hierbei die Anonymität?

Die Finanzverwaltung hat, anders als bei Transaktionen mit konventionellen Währungen, keinen automatisierten Zugriff und Überblick über die Nutzung von Kryptowährungen. Sie haben deshalb das Image vollkommener Anonymität und erfreuen sich auch dadurch gewisser Beliebtheit. Diese vollkommene Anonymität gibt es aber nicht. Zum einen ist die Blockchain selbst ein riesiges Transaktionsverzeichnis. Sofern die Adresse des Nutzer-Wallets bekannt ist, kann theoretisch jede Transaktion jeder einzelnen Währungseinheit nachverfolgt werden. Zum anderen kann die Finanzverwaltung auf Daten von Tauschbörsen zugreifen und so auch die Identität der Nutzer ermitteln. Nutzer von Kryptowährungen sollten daher nicht auf Anonymität vertrauen.

Welche Folgen drohen, wenn hierbei steuerliche Pflichten vernachlässigt werden?

Wer Gewinne aus Kryptowährungen absichtlich nicht erklärt, kann sich der Steuerhinterziehung strafbar machen. Auch wenn die Erklärung nur unabsichtlich unterbleibt, kann darin eine strafbare Steuerverkürzung liegen. Der Teufel sitzt im Detail: Viele Fragen zur Steuerpflicht sind bei Kryptowährungen noch ungeklärt. Es kann damit derzeit zum Teil noch gar nicht sicher beantwortet werden, ob durch Transaktionen Steuern anfallen oder nicht.

Wenn noch teilweise ungeklärt ist, ob eine Transaktion steuerlich relevant ist oder nicht: Wie kann der Nutzer von Kryptowährungen sich absichern, damit er seine steuerlichen Pflichten eben nicht unbeabsichtigt vernachlässigt?

Finanzämter sind verpflichtet, auf Antrag Auskunft zur steuerlichen Wertung zu geben, an die sie dann auch gegenüber dem Antragsteller gebunden sind. Ohne eine verbindliche Auskunft sollten wegen der Unsicherheit Einkünfte aus Kryptowährungen im Zweifel immer gegenüber dem Finanzamt offengelegt werden. Hier gilt mehr als in anderen Steuerfragen, dass Offenheit vor Strafe schützt. 

Wenn Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen für das Finanzamt relevant sind – wie sieht es denn mit Verlusten aus? Der ein oder andere Nutzer von Kryptowährungen ist möglicherweise auch schon Opfer eines Betrugsgeschäfts geworden. Hat er dann auch beim Finanzamt das Nachsehen?

Einkünfte aus Kryptowährungen gelten zumeist als Sonstige Einkünfte beziehungsweise Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hier können Verluste nur mit Gewinnen aus der gleichen Einkunftsart verrechnet werden. Etwas anderes gilt, wenn die Einkünfte gewerblicher Natur sind. Dann können Verluste auch Gewinne aus anderen Einkunftsarten mindern, zum Beispiel aus Vermietung oder nichtselbstständiger Tätigkeit. Sollte nach dieser Verrechnung immer noch ein Verlust übrig bleiben, kann dieser dann mit positiven Einkünften aus dem Vorjahr verrechnet werden oder als Verlustvortrag künftige Einnahmen in Folgejahren mindern. 

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