Skip to main content

2005 | Buch

Beweissicherung im Bauwesen

Grundlagen — Checklisten — Textmuster

verfasst von: Karl-Heinz Keldungs, Wolfgang Tilly

Verlag: Vieweg+Teubner Verlag

insite
SUCHEN

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
Erster Abschnitt. Einleitung
Zusammenfassung
Für den Ausgang von Prozessen ist oft weniger die materielle Rechtslage entscheidend als die Fähigkeit der Parteien, die für den geltend gemachten Anspruch oder die erhobene Einwendung erheblichen Tatsachen zu beweisen.
Karl-Heinz Keldungs, Wolfgang Tilly
Zweiter Abschnitt. Das Verfahren nach der Zivilprozessordnung
Zusammenfassung
Gemäß § 485 Abs. 1 ZPO kann während oder außerhalb eines Streitverfahrens auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.
Karl-Heinz Keldungs, Wolfgang Tilly
Dritter Abschnitt. Die prozessuale Verwertung des Ergebnisses der Beweissicherung
Zusammenfassung
Jede Partei des selbstständigen Beweisverfahrens, also auch der Antragsgegner, kann nach § 493 Abs. 1 ZPO das Ergebnis der Beweisaufnahme im Hauptsacheprozess benutzen.
Karl-Heinz Keldungs, Wolfgang Tilly
Vierter Abschnitt. Die materiell-rechtlichen Wirkungen des selbstständigen Beweisverfahrens
Zusammenfassung
Die Verjährung des Anspruches auf Vergütung gemäß § 632 Abs. 1 BGB beginnt mit dem Ende des Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F.), in dem der Anspruch entstanden ist. Entstanden ist der Vergütungsanspruch beim BGB-Werkvertrag mit der Abnahme (§ 641 Abs. 1 BGB n. F.), beim VOB-Bauvertrag mit der Fälligkeit des Anspruches auf Schlusszahlung (§ 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B).
Karl-Heinz Keldungs, Wolfgang Tilly
Fünfter Abschnitt. Die Beweissicherung durch das Schiedsgericht
Zusammenfassung
Es ist allgemein anerkannt, dass vor Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens eine Beweissicherung durch das Schiedsgericht unzulässig ist, da sich das Schiedsgericht noch nicht konstituiert hat und demzufolge kein Gericht vorhanden ist, das die Beweissicherung anordnen kann. Eine Schiedsge-richtsvereinbarung schließt aber nicht aus, dass ein staatliches Gericht vor dem Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet (§ 1033 ZPO).
Karl-Heinz Keldungs, Wolfgang Tilly
Backmatter
Metadaten
Titel
Beweissicherung im Bauwesen
verfasst von
Karl-Heinz Keldungs
Wolfgang Tilly
Copyright-Jahr
2005
Verlag
Vieweg+Teubner Verlag
Electronic ISBN
978-3-322-80254-5
Print ISBN
978-3-322-80255-2
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-322-80254-5