2006 | OriginalPaper | Buchkapitel
Eine neuer „Verfassungsgerichtshof“: EGMR
Erschienen in: Politik und Verfassung
Verlag: VS Verlag für Sozialwissenschaften
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Während die Arbeiten zur Europäischen Grundrechtscharta auch in der breiteren Öffentlichkeit rege verfolgt worden sind, hat sich eine fundamentale Entwicklung im Bereich des europäischen Menschenrechtsschutzes dagegen eher unbemerkt vollzogen. Gemeint ist der „neue“ Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der durch die Reform infolge des 11. Zusatzprotokolls zur europäischen „Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ (EMRK) zu einem voll professionalisierten und ständigen Gerichtshof ausgebaut wurde. Damit wurde parallel zur ad hoc Einsetzung der UN-Tribunale bzgl. Jugoslawien / Rwanda und der Aufnahme der Tätigkeit des Internationalen Seegerichtshofs seit 1996 überhaupt eine Entwicklung zur gerichtlichen Absicherung internationalen Rechts forciert, die sich mit der Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs hoffnungsvoll weiter fortsetzt. Denn der Begriff der Rechtsstaatlichkeit beinhaltet ja nicht nur das Streben nach Gerechtigkeit, sondern auch den Aspekt des Rechts(wege)staats. Eine der wichtigsten Funktionen des Rechts liegt zweifellos in der Herstellung eines Rechtsfriedens, also in der „Zivilisierung“ der Gesellschaft durch institutionalisierte, faire und unparteiische, d. h. aber gerichtsförmige Verfahren. Im Bereich des internationalen Menschen-rechtschutzes wird das nirgendwo deutlicher als beim neuen EGMR. Erst jetzt, nachdem EMRK und Gerichtshof schon seit Jahrzehnten existierten, ist im Unterschied zu der „unverbindlichen“, weil nicht einklagbaren EU-Grundrechtscharta mit der Reform des EGMR der Weg zu einem effektiven Menschenrechtsschutz eröffnet. Stellt man überdies die bisher eher „dynamische“ Spruchpraxis des Gerichts in Rechnung, so kann man zu Recht sagen, dass infolge des 11.