2008 | OriginalPaper | Buchkapitel
Staatshaushalt
Erschienen in: Grundriss Staatliche Finanzpolitik
Verlag: VS Verlag für Sozialwissenschaften
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In Teil II haben wir uns mit denjenigen Artikeln des Grundgesetzes beschäftigt, die sich auf die Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungszuständigkeiten für Steuern und auf die Finanzgerichtsbarkeit beziehen. Auch haben wir die Gemeinschaftsaufgaben, den bundesstaatlichen Finanzausgleich und den Solidarpakt behandelt. In diesem Teil III wird es darum gehen, jene Artikel des Grundgesetzes zu durchdringen, die sich mit der staatlichen Haushaltswirtschaft befassen (Art. 109 bis 115 GG). Die Haushaltswirtschaft bezieht sich auf die Planung, Abwicklung, Abrechnung und Kontrolle sämtlicher Einnahmen und Ausgaben des Staates bzw. der Kommunen. Dazu gehören auch die Beschaffung von Krediteinnahmen sowie die Verwaltung von Vermögen und Schulden und nicht zuletzt alle wirtschaftlichen (privatwirtschaftlichen oder öffentlich-rechtlichen) Betätigungen einer Gebietskörperschaft. Bund und Länder sind nach Art. 109 Abs. 1 GG „in ihrer Haushaltswirtschaft selbstständig und voneinander unabhängig“.