2007 | OriginalPaper | Buchkapitel
Das Urhebervertragsrecht in Deutschland
Bestandsaufnahme, Kritik und Ausblick Vierzehn Thesen
verfasst von : Adolf Dietz
Erschienen in: Impulse für eine europäische Harmonisierung des Urheberrechts/Perspectives d’harmonisation du droit d’auteur en Europe
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
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Die Frage nach Gegenwart und Zukunft des Urhebervertragsrechts ist zunächst immer die Frage nach der Stellung des Urhebers im Gesamtsystem des Urheberrechts; letzteres wurde in der Tat niemals ausschließlich als Recht der Urheber verstanden noch kann es so verstanden werden. Soll das Urheberrecht aber nicht vollends als rein gewerbliches Schutzrecht (miss-) verstanden und praktiziert werden, so muss der Urheber (wie auch der ausübende Künstler) sowohl persönlichkeitsrechtlich wie ökonomisch einen Platz im Gesamtsystem behalten, oft sogar erst neu erhalten. Genau dies soll hier als rechtspolitisches Postulat vorangestellt werden. Das von mir seit längerem favorisierte „Fünf-Säulen-Modell“ des Urheberrechts
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, bestehend aus den fünf Säulen oder Subsystemen materielles Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Urhebervertragsrecht, Recht der Verwertungsgesellschaften und Rechtsdurchsetzung (enforcement) ist m.E. geeignet, diesen Platz des Urhebers im Gesamtsystem genauer zu bestimmen. Unter wirtschaftlichen Aspekten — auf die wir uns heute beschränken wollen — entscheidet sich eben bei der Regelung des Urhebervertragsrechts (wie übrigens auch bei der in unserer Seminarreihe bereits andiskutierten Frage der Ausgestaltung des Rechts der Verwertungsgesellschaften
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), welcher Anteil dem Urheber an den Früchten aus der Verwertung seines Werkes zukommen soll. Der in Zukunft vielleicht wichtiger werdende Fall des Urhebers als Selbstvermarkter (etwa im Internet) soll hier ausgeklammert werden.