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2013 | Buch

Bürgerliches Recht

Eine Einführung in das Zivilrecht und die Grundzüge des Zivilprozessrechts

verfasst von: Thomas Zerres

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

Buchreihe : Springer-Lehrbuch

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Über dieses Buch

Das kompakte Lehrbuch eignet sich für Studierende an Universitäten, Fachhochschulen und anderen Bildungseinrichtungen sowohl als Einstieg in das Bürgerliche Recht als auch im weiteren Verlauf des Studiums zur Wiederholung. Eine Vielzahl von Beispielen aus der Praxis und einprägsame Illustrationen machen in eingängiger Erläuterung vertraut mit den ersten drei Büchern des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie den Grundzügen der Zivilprozessordnung. Geschult werden das Verständnis für die Strukturen und Zusammenhänge im Bürgerlichen Recht und das Verständnis für die Verbindungen mit dem Zivilprozessrecht.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
1. Einführung
Zusammenfassung
Juristische Tätigkeiten sind grundsätzlich vielfältig. Mit Blick auf das Zivilrecht lassen sich dabei drei Schwerpunkte unterscheiden. Eine Form ist die st reitentscheidende Tätigkeit durch Zivilrichter. Hier geht es überwiegend darum, einen Streit zwischen zwei Parteien über einen vom Kläger in der Klage erhobenen Anspruch gegen den Beklagten (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zu entscheiden. Ein den Anspruch beschreibender Klageantrag könnte z. B. lauten, den Beklagten zur Zahlung einer Geldsumme in Höhe von 1000 € oder zur Herausgabe einer bestimmten Sache zu verurteilen. Regelmäßig werden im Rahmen der juristischen Ausbildung Aufgaben in der Form gestellt, dass es zu entscheiden gilt, ob ein Anspruch besteht bzw. wer Recht hat.
Thomas Zerres
2. BGB – Allgemeiner Teil
Zusammenfassung
Nach der Einführung geht es im Folgenden schwerpunktmäßig um Rechtsvorschriften aus dem Allgemeinen Teil des BGB. Zunächst werden wichtige Rechtsbegriffe erläutert. Rechtssubjekte, also Träger von Rechten und Pflichten, sind nach dem BGB nur natürliche und juristische Personen sowie (teil-)rechtsfähige Personengesellschaften. Natürliche Person ist der Mensch.
Thomas Zerres
3. Schuldrecht – Allgemeiner Teil
Zusammenfassung
Das Schuldrecht regelt eine Vielzahl von Lebenssachverhalten, die vom Gesetz unter dem komplexen Begriff „Schuldverhältnis“ zusammengefasst sind. Die Überschrift des zweiten Buches des BGB lautet dementsprechend „Recht der Schuldverhältnisse“. Das Schuldrecht wird im zweiten Buch des BGB behandelt (§§ 241 bis 853 BGB). Die ersten sieben Abschnitte mit den §§ 241 bis 432 BGB bilden das Allgemeine Schuldrecht. Im achten Abschnitt – dem Besonderen Teil des Schuldrechts – hat der Gesetzgeber bestimmte, im praktischen Leben häufig vorkommende Schuldverhältnisse ausdrücklich geregelt (§§ 433 bis 853 BGB). Entsprechend der auch sonst zu beobachtenden Systematik des BGB sind die bei allen oder bei mehreren der einzelnen Schuldverhältnisse auftretenden Probleme im Allgemeinen Schuldrecht geregelt. Der Allgemeine Teil des Schuldrechts enthält somit Regelungen, die sämtliche oder jedenfalls mehrere Schuldverhältnisse betreffen, unabhängig davon, ob sie durch Rechtsgeschäft oder Gesetz entstehen. Hierzu zählen etwa Vorschriften zur Begründung und Beendigung von Schuldverhältnissen, zu den unter Umständen auftretenden Leistungsstörungen und zur Übertragung von Forderungen. Sowohl auf der Gläubiger- als auch auf der Schuldnerseite ist eine Beteiligung von mehreren Personen möglich. Dementsprechend enthält der Allgemeine Teil auch diesbezüglich Regelungen. Im ersten Abschnitt geht es zunächst um die Frage, was unter einem Schuldverhältnis zu verstehen ist.
Thomas Zerres
4. Besonderes Schuldrecht – Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse
Zusammenfassung
Gegenstand des vorhergehenden Kapitels war das Allgemeine Schuldrecht, das in den ersten sieben Abschnitten des zweiten Buches des BGB geregelt ist. Die dort behandelten Vorschriften gelten nicht nur für ein bestimmtes Schuldverhältnis, sondern für alle oder jedenfalls für mehrere Arten von Schuldverhältnissen. Das Besondere Schuldrecht ist im achten Abschnitt mit den §§ 433 bis 853 BGB geregelt. Der Gesetzeber hat hier einige Typen von Schuldverhältnissen kodifiziert, die aus seiner Sicht besonders wichtig sind. Dabei kann – entsprechend den Entstehungsgründen – zwischen rechtsgeschäftlichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen unterschieden werden. Gegenstand dieses Kapitels sind die rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse, zu denen vor allem der Kaufvertrag, Mietvertrag, Darlehensvertrag, Dienstvertrag und Werkvertrag zählen. Die gesetzlichen Schuldverhältnisse, die Geschäftsführung ohne Auftrag, die ungerechtfertigte Bereicherung und die unerlaubte Handlung werden im folgenden Kapitel behandelt.
Thomas Zerres
5. Schuldrecht Besonderer Teil: Gesetzliche Schuldverhältnisse
Zusammenfassung
Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse entstehen grundsätzlich durch einen Vertrag, ausnahmsweise durch einseitiges Rechtsgeschäft (z. B. Auslobung gem. § 657 BGB), oder durch mehrseitiges Rechtsgeschäft (z. B. Gesellschaftsvertrag gem. § 705 BGB). Sie haben die Gemeinsamkeit, dass sie unmittelbar auf einem auf Rechtsfolgen gerichteten Willen beruhen. Neben den vertraglichen Schuldverhältnissen gibt es die gesetzlichen Schuldverhältnisse. Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen, wenn ein bestimmter (gesetzlicher) Tatbestand erfüllt ist, unabhängig vom Vorliegen einer Willenserklärung.
Thomas Zerres
6. Sachenrecht
Zusammenfassung
Unsere Rechts- und Gesellschaftsordnung überlässt die vorhandenen Sachen nicht allen zum beliebigen Gemeingebrauch, sondern geht von der im Grundgesetz festgelegten Institution des Privateigentums aus (Art. 14 GG). Deshalb muss geregelt sein, welche Sachen welcher Person zustehen und welche Befugnisse diese Person an der Sache hat. Diese Aufgabe wird im Wesentlichen durch das Sachenrecht im dritten Buch des BGB (§§ 854 bis 1296 BGB) wahrgenommen. Es enthält die Vorschriften über den Erwerb oder den Verlust von Sachen und die an Sachen möglichen Befugnisse. So geht z. B. das Eigentum an einer (beweglichen) Sache nach § 929 S. 1 BGB (erst) mit Einigung und Übergabe über.
Thomas Zerres
7. Grundzüge der Zivilprozessordnung
Zusammenfassung
Recht haben alleine genügt nicht. Rechte müssen auch durchsetzbar sein. Derjenige, der nach dem „materiellen“ Recht einen Anspruch gegen einen anderen besitzt, muss in dem Fall, wenn sich der Anspruchsgegner weigert, seine Verpflichtung zu erfüllen, besondere „Spielregeln“ einhalten, damit er zu seinem Recht kommt. Er muss also versuchen, seinen Anspruch mit Hilfe der Gerichte als die hierfür zuständigen staatlichen Organe durchzusetzen. Ein Anspruchsinhaber kann also einen Anspruch grundsätzlich nicht eigenmächtig im Wege der Selbsthilfe durchsetzen, indem er den Anspruchsgegner etwa mit Gewalt dazu bringt, den Anspruch zu erfüllen. Zum Schutze des Rechtsfriedens ist die gewaltsame eigenmächtige Durchsetzung eines Rechts nur in ganz engen gesetzlichen Grenzen zulässig, z. B. bei Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§§ 228, 904 BGB), Selbsthilfe (§ 229 BGB) oder dem Besitzschutz (§ 859 BGB).
Thomas Zerres
Backmatter
Metadaten
Titel
Bürgerliches Recht
verfasst von
Thomas Zerres
Copyright-Jahr
2013
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-642-35978-1
Print ISBN
978-3-642-35977-4
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-35978-1