2011 | OriginalPaper | Buchkapitel
Die aktienrechtliche Anfechtungsklage
verfasst von : Helfried Labrenz
Erschienen in: Ökonomische Analyse der aktienrechtlichen Anfechtungsklage
Verlag: Gabler
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Grundsätzlich ist jeder Hauptversammlungsbeschluss anfechtbar, sowohl Antrag stattgebende als auch Antrag ablehnende Beschlüsse. Gemäß § 243 Abs. 1 AktG kann ein Hauptversammlungsbeschluss ganz allgemein wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden. Hieraus lässt sich ableiten, dass Beschlüsse des Vorstandes oder des Aufsichtsrates nicht anfechtbar sind. Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, dass ein Aktionär durch die Ausübung seines Stimmrechtes für sich selbst oder einen Dritten Sondervorteile zu erlangen versuchte, die der Gesellschaft oder den anderen Aktionären schaden. Zentraler Bestandteil von § 243 AktG ist Absatz 1, der das Gebot der Einhaltung von Gesetz und Satzung als Maßstab für Hauptversammlungsbeschlüsse vorgibt. Während § 243 Abs. 3 AktG lediglich klarstellende Bedeutung zukommt, weil hier genannte mögliche Verfahrensverstöße vom Anfechtungsrecht ausgenommen werden, regelt § 243 Abs. 4 AktG, dass dennoch nicht jeder andere Verfahrensverstoß anfechtbar ist.