2011 | OriginalPaper | Buchkapitel
Genossenschaftliches Prüfungsverbandswesen
verfasst von : Remmer Sassen
Erschienen in: Fortentwicklung der Berichterstattung und Prüfung von Genossenschaften
Verlag: Gabler Verlag
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Jede Genossenschaft ist gem. § 54 GenG verpflichtet, Mitglied eines Prüfungsverbands zu sein, dem das Prüfungsrecht verliehen wurde. Falls eine Genossenschaft aus dem Verband austritt und nicht in einen anderen Prüfungsverband eintritt, ist sie gem. § 54a GenG von Amtswegen nach Anhörung des Vorstands durch das zuständige Gericht aufzulösen. Nach § 55 GenG ist der Verband, in dem die Genossenschaft Mitglied ist, Träger der entsprechenden Prüfungen. Eine freie Prüferwahl ist insofern nicht möglich.