2013 | OriginalPaper | Buchkapitel
Die Sondervermögen nach dem InvG
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§ 34 Abs. 1 InvG gibt die Möglichkeit, Anteilklassen in Fonds zuzulassen. Die Anteile an einem Sondervermögen können unter Berücksichtigung der Festlegungen in der AntKlVO verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale haben (Anteilklassen). Anteile einer Anteilklasse haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Die Kosten bei Einführung neuer Anteilklassen für bestehende Sondervermögen müssen zulasten der Anteilpreise der neuen Anteilklasse in Rechnung gestellt werden. Der Wert des Anteils ist für jede Anteilklasse gesondert zu errechnen. So besteht z.B. die Möglichkeit, für ein- und dasselbe Sondervermögen ausschüttende und thesaurierende Anteile auszugeben und so hinsichtlich der Ertragsverwendung zu differenzieren. Ferner ist es zulässig, Anteile an Anteilklassen auszugeben, für die unterschiedliche Ausgabeaufschläge, Rücknahmeabschläge oder Verwaltungsvergütungen berechnet werden (z. B. für institutionelle Großanleger).