2010 | OriginalPaper | Buchkapitel
Abzugspflichten, Lohnsteuerkarte, Betriebsstättenprinzip
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Die Kirchenlohnsteuer (einschließlich der Mindestbetrags-Kirchensteuer) wird zusammen mit der Lohnsteuer nach den Angaben auf der Lohnsteuerkarte (Kirchensteuer- und Kindermerkmale) vom Arbeitgeber einbehalten und für jeden Lohnzahlungszeitraum an das Finanzamt der Betriebsstätte abgeführt. Die Abführung erfolgt getrennt nach Konfessionen.