2006 | OriginalPaper | Buchkapitel
Arrest und einstweilige Verfügung
Erschienen in: Fachkunde
Verlag: Gabler
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Die bisher besprochene Zwangsvollstreckung diente der Befriedigung des Gläubigers, d. h. der Erfüllung seiner titulierten Ansprüche durch staatlichen Zwang. Das zum Vollstreckungstitel hinführende Erkenntnisverfahren nimmt jedoch häufig sehr lange Zeit in Anspruch. Ein böswilliger Schuldner könnte in diesem Falle durch Vermögensverschiebung oder auf sonstige Weise versuchen, die Vollstreckung des Titels zu vereiteln. In solchen Fällen besteht für den Gläubiger ein berechtigtes Bedürfnis auf Sicherung der Durchsetzung seiner Ansprüche.