2007 | OriginalPaper | Buchkapitel
Versorgungsausgleich
Erschienen in: Familienrecht für Steuerberater
Verlag: Gabler
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Der Versorgungsausgleich betrifft die Aufteilung der von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen, in verschiedenster rechtlicher Ausgestaltung möglichen Ansprüche auf Altersvorsorgung. Ähnlich wie bei dem Zugewinnausgleich gilt grundsätzlich auch für den zum 01.07.1977 eingeführten Versorgungsaugleich der Halbteilungsgrundsatz, d.h. grundsätzlich sollen alle während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Alterssicherung zu gleichen Teilen beiden Ehegatten zu Gute kommen, d.h. hälftig zwischen Ihnen aufgeteilt werden. Dies erfolgt, indem eine Ausgleichsbilanz der beiderseitig erworbenen Anwartschaften erstellt wird und dann die Art des Ausgleichs, die sich nach rechtlicher Struktur der auszugleichenden Ansprüche richtet, festgelegt wird. Gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB erfolgt ein Ausgleich grundsätzlich nur „in eine Richtung“, d.h. nach Verrechnung der beiderseitigen Ausgleichsansprüche erfolgt nur ein Ausgleich von dem Pflichtigen an den Berechtigten.