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2008 | OriginalPaper | Buchkapitel

Einspruch — §§347 ff. AO

Erschienen in: Steuerbescheide in der Praxis

Verlag: Gabler

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Der Einspruch ist der in der AO geregelte au\ergerichtliche Rechtsbehelf (§§ 347 ff. AO). Das Einspruchsverfahren ist die Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens. Es gelten daher auch die Vorschriften, die schon im Veranlagungsverfahren gelten. Die Einlegung eines zulÄssigen Einspruchs verhindert die formelle und materielle Bestandskraft eines Verwaltungsakts. Mit dem Einspruch hat der Steuerpflichtige (der Einspruchsführer) die Möglichkeit, einen Verwaltungsakt in vollem Umfang auf seine Richtigkeit hin überprüfen zu lassen.

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Metadaten
Titel
Einspruch — §§347 ff. AO
Copyright-Jahr
2008
Verlag
Gabler
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9572-8_19