2008 | OriginalPaper | Buchkapitel
Einspruch — §§347 ff. AO
Erschienen in: Steuerbescheide in der Praxis
Verlag: Gabler
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Der Einspruch ist der in der AO geregelte au\ergerichtliche Rechtsbehelf (§§ 347 ff. AO). Das Einspruchsverfahren ist die Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens. Es gelten daher auch die Vorschriften, die schon im Veranlagungsverfahren gelten. Die Einlegung eines zulÄssigen Einspruchs verhindert die formelle und materielle Bestandskraft eines Verwaltungsakts. Mit dem Einspruch hat der Steuerpflichtige (der Einspruchsführer) die Möglichkeit, einen Verwaltungsakt in vollem Umfang auf seine Richtigkeit hin überprüfen zu lassen.