2008 | OriginalPaper | Buchkapitel
Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung (§ 16 GrEStG)
Erschienen in: Grunderwerbsteuer
Verlag: Gabler
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Die GrESt entsteht mit der Tatbestandsverwirklichung (§ 38 AO bzw. § 14 GrEStG — vgl. oben § 6, B), so dass spätere Ereignisse grundsätzlich nichts an einem verwirklichten Erwerbsvorgang ändern
(Stichtagsprinzip)
. Zur Vermeidung unbilliger Härten sieht § 16 GrEStG in besonders gelagerten Ausnahmefällen, in denen aufgrund des Hinzutretens eines weiteren Sachverhalts letztlich das wirtschaftliche Ergebnis des Grundstücksumsatzes nicht eintritt, einen Anspruch des Steuerpflichtigen auf Nichtfestsetzung bzw. Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung vor.