01.04.2011 | Rechtsprechung
Rechtsanwälte; Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen; ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde; Führung der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats
Erschienen in: Wirtschaftsrechtliche Blätter | Ausgabe 4/2011
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