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20.10.2014 | Steuerrecht | Schwerpunkt | Online-Artikel

Arbeitgebern droht die Lohnsteuernachschau

verfasst von: Hans-Ulrich Dietz

2:30 Min. Lesedauer

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Mit der Verabschiedung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde die sog. Lohnsteuer-Nachschau eingeführt.

In einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums wird begründet: "Die Lohnsteuer-Nachschau ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung möglicher steuererheblicher Sachverhalte." Nach der Begründung des Bundesrats zum Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz soll die Lohnsteuer-Nachschau „eine gesicherte Rechtsgrundlage für die Beteiligung von Lohnsteuer-Außenprüfungen an Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit geschaffen werden“. Nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes haben die Behörden der Zollverwaltung u.a. zu prüfen, ob es Hinweise gibt, dass Steuerpflichtige den sich aus Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sind.

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Amtsträger der Finanzbehörde können im Rahmen der Lohnsteuernachschau (d.h. außerhalb einer Lohnsteuer-Außenprüfung gem. § 42f EStG) ohne vorherige Ankündigung tätig werden. Die Nachschau kann - sofern die getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben - ohne vorherige Prüfungsanordnung in eine Außenprüfung übergehen. Auf den Übergang zur Außenprüfung muss allerdings schriftlich hingewiesen werden. 

Lohnsteueraußenprüfung vs. Lohnsteuernachschau 

Die eigentliche Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten obliegt den zuständigen Landesfinanzbehörden. Deshalb wird die Beachtung der lohnsteuerlicher Pflichten regelmäßig in Zusammenarbeit der Prüfer der Bundeszollverwaltung mit Lohnsteuer-Außenprüfern der Landessteuerverwaltungen kontrolliert. Nach § 197 AO muss eine steuerliche Außenprüfung rechtzeitig vor Prüfungsbeginn angekündigt werden. Eine derartige Ankündigung gibt steuerunehrlichen Unternehmen und Arbeitgebern jedoch Gelegenheit, Vorkehrungen zu treffen, um gegenüber den Steuerbehörden einen normalen Geschäftsbetrieb vorzutäuschen oder den Geschäftsbetrieb einzustellen. Die Steuerbehörden sind nach geltendem Recht (§§ 42f EStG, 193 bis 207 AO) nicht in dem notwendigen Maße in der Lage, sich spontan ein zuverlässiges Bild über ein Unternehmen oder einen Arbeitgeber zu machen. Eine wirksame Bekämpfung von Schwarzarbeit und die Feststellung von Scheinarbeitsverhältnissen macht die Kenntnis der tatsächlichen Sachverhalte im Unternehmen bzw. beim Arbeitgeber erforderlich.

Das Finanzamt wird mit dem Instrument der Lohnsteuernachschau in die Lage versetzt, sich insbesondere einen Eindruck über die räumlichen Verhältnisse, das tatsächlich eingesetzte Personal und den üblichen Geschäftsbetrieb zu verschaffen. Die allgemeine Nachschau ist keine Prüfung im Sinne des steuerlichen Verfahrensrechts (§§ 193 ff. AO). Vertiefte Ermittlungen sind weiterhin einer Außenprüfung vorbehalten. Die von der allgemeinen Nachschau betroffenen Personen haben - wie dies bereits heute für den Bereich der Zölle und Verbrauchsteuern der Fall ist - die im Gesetz genannten Unterlagen vorzulegen. Insbesondere um Erkenntnisse der Nachschau nicht zu gefährden, wird durch die Neuregelung ein nahtloser Übergang von der allgemeinen Nachschau zu einer Außenprüfung ermöglicht, wie es für den Zoll und die Verbrauchsteuern bereits vorgesehen ist. Geben die getroffenen Feststellungen hierzu Anlass, kann von der allgemeinen Nachschau zu einer Außenprüfung übergegangen werden. In diesem Fall ist in dem schriftlichen Hinweis der Prüfungsumfang festzulegen. 

Beurteilung 

Die Einführung einer Lohnsteuer-Nachschau zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ist im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu begrüßen. Es ist jedoch zu befürchten, dass sie zu einem höheren Bürokratieaufwand bei den zu prüfenden Unternehmen bzw. Arbeitgebern führt. Da die „Lohnsteuernachschau“ als „schwächere“ Version einer Lohnsteueraußenprüfung anzusehen ist, sollten zur Vermeidung weiterer bürokratischer Belastungen Großbetriebe, die einer permanenten Lohnsteuer-Außenprüfung unterliegen, von der Lohnsteuernachschau im Gesetz ausdrücklich ausgenommen werden. Diesbezügliche Petiten liegen den gesetzgebenden Körperschaften vor. 

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