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21.08.2013 | Steuerrecht | Schwerpunkt | Online-Artikel

Gebührenerhöhung bei der verbindlichen Auskunft

verfasst von: Sylvia Meier

1:30 Min. Lesedauer

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Die verbindliche Auskunft soll Rechtssicherheit für Entscheidungen geben und bereits im Vorfeld Rechtsstreitigkeiten vermeiden. Für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft erhebt das Finanzamt eine Gebühr.

Durch die Änderung des Gerichtskostengesetzes hat sich zum 01.08.13 eine Erhöhung der Gebühr bei Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 AO ergeben. Durch die Rechtsänderung ergibt sich beispielsweise bei einem Gegenstandswert in Höhe von 30 Mio. Euro (Maximalwert) eine Erhöhung der Maximalgebühr von 91.456 Euro auf 109.736 Euro. 

Auch wenn die Gebühr für eine verbindliche Auskunft kostspielig sein kann, sollte in der Praxis bei schwierigen Entscheidungen abgewogen werden, ob sich die Kosten auf Dauer nicht rechnen würden. Denn das Finanzamt ist grundsätzlich an die Entscheidung der verbindlichen Auskunft gebunden.

Antragsstellung

In "Geldanlage und Steuer 2013" beschreibt Springer-Autor Karl H. Lindmayer in dem Buchkapitel "Nichts dem Finanzamt schenken - Steuerwissen für Anleger" die Regelung der verbindlichen Auskunft (Seite 371). Lindmayer beschreibt die Besonderheiten der Bindungswirkung und weist außerdem darauf hin, dass der Antrag auf die Erteilung einer verbindlichen Auskunft sowohl vom Steuerpflichtigen selbst, als auch von seinem Bevollmächtigten (z.B. Steuerberater) gestellt werden darf. Damit die Antragstellung erfolgreich wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.

  • Der betroffene Sachverhalt muss vollständig dargelegt werden.

  • Das Projekt muss sich noch in Planung befinden.

  • Rechtsfragen müssen konkret formuliert werden.

  • Dem Antrag muss eine Erklärung beigefügt werden, dass alle für die Erteilung der Auskunft und die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen, und über den jeweiligen zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde.

Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Finanzamt eine verbindliche Auskunft erteilen.

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