Mit der rasanten Entwicklung der elektronischen Datenverarbeitung1 entstand simultan eine Vielzahl neuer Termini. Diese zahlreichen neuen und teilweise synonym verwendeten Wortschöpfungen in eine übersichtliche Form zu bringen, ist für den Bereich der Betriebswirtschaftslehre, der sich mit den rechtlichen Problemen der Datenverarbeitung auseinanderzusetzen hat, notwendig, da anders als bei den rein kybernetischen und informatischen Problemen eine Rechtsfindung auf handels- und steuerrechtlichem Gebiet nur gewährleistet ist, wenn eine eindeutige Vorstellung über die verwandten Begriffe besteht. Deshalb bedarf es in diesem Teil der Arbeit einer begrifflichen Abgrenzung, auf die im folgenden zurückgegriffen werden kann.
Nachdem die Software hinsichtlich ihrer technischen Struktur, ihrer Beschaffung und ihrer Rechtsnatur konkretisiert wurde, sind die Software-Arten im Jahresabschluß zu determinieren. Dazu bedarf es einer theoretischen Konzeption der fundamentalen gesetzlichen Bestimmungen des deutschen und US-amerikanischen Bilanzhandels- und -steuerrechts. Die neuen Regelungen des Bilanzrichtlinien-Gesetzes, insbesondere abweichende Vorschriften zum bisherigen Gesetz sind dabei einer besonderen Würdigung zu unterziehen.
Auf der Grundlage der technischen Konzeptionen der Software-Arten, ihrer daraus abgeleiteten Rechtsnatur und der wissenschaftlichen Analyse der handels- und steuerrechtlichen Bilanzierungsvoraussetzungen kann nun die Software-Typologie sowohl für den deutschen als auch für den US-amerikanischen Jahresabschluß aufbereitet werden. Aus Sicht des Anwenders ist für jede Software-Art herauszustellen, ob diese - ausgehend von den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung und analog den bilanztheoretischen Ausführungen - die Bedingungen der abstrakten1 und konkreten Aktivierungsfähigkeit2 erfüllt. Die Aussagen sind unter dem Aspekt des sicheren Einblicks in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu treffen.
Anliegen der Arbeit war es, Grundsätze für die Rechnungslegung von Ausgaben für Software aus Sicht des Anwenders nach neuem Handelsgesetz unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorschriften und der US-amerikanischen Bilanzierungspraktiken zu entwickeln.