Auszug
Wer die Qualität in der Kinder- und Jugendarbeit definieren, sie bewerten oder sie gar steuern möchte, braucht als Grundlage erst einmal eine Beschreibung dessen, was sie eigentlich beinhaltet und leistet. Ein Verweis auf die gesetzlichen Grundlagen des Sozialgesetzbuches in den Leistungsbereichen §§ 11 bis 14 SGB VIII oder — soweit vorhanden — den Landesausführungsgesetzen hilft nur bedingt weiter. Die vom Gesetzgeber vorgegebenen Leistungsverpflichtungen für die Kinder- und Jugendarbeit sind durch viele unbestimmte Rechtsbegriffe geprägt. Der weit gefasste Bereich von Jugendarbeit wird zwar als eigenständiger Leistungsbereich benannt, doch sieht der Gesetzgeber bewusst davon ab, die Kinderund Jugendarbeit für sich genommen als Leistungsbereich zu beschreiben und damit detailliert Strukturen, Inhalte und Formen vorzugeben. Stattdessen wird die in Anspruchnahme der einzelnen Angebote durch junge Menschen, verstanden als Teilnahme an allgemein zugänglichen Veranstaltungen oder auch die Nutzung entsprechender Einrichtungen der Freien und öffentlichen Jugendhilfe, als Leistung der Jugendhilfe beschrieben. Inhalt und Dauer von Angeboten sowie Art und Anzahl von Einrichtungen sollen sich nach dem örtlichen Bedarf richten, wie er sich aus der kommunalen Jugendhilfeplanung ergibt. Dies setzt aber voraus, dass die örtliche Jugendhilfe erst einmal definiert, was sie zur Kinder- und Jugendarbeit zählt und im Anschluss daran ein Berichtswesen aufbaut, welches regelmäßig Auskunft über Inhalt und Dauer sowie Anzahl und Art der Leistungen bietet.
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Literatur
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Szlapka, M. (2008). Kommunales Berichtswesen als Grundlage der Qualitätsentwicklung. In: Qualität durch Dialog. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-531-90760-4_3
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