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2012 | Buch

Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts

verfasst von: Hans-Bernd Schäfer, Claus Ott

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

Buchreihe : Springer-Lehrbuch

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Über dieses Buch

Dieses Buch enthält die Grundlagen der ökonomischen Analyse des Rechts und ihrer Anwendung auf das deutsche Zivilrecht. Es bietet eine umfassende Darstellung dieser Forschungsrichtung, in der die Normen und Regelungsprobleme mit den Mitteln ökonomischer Theorie analysiert und bewertet werden. Behandelt werden zentrale Bereiche des Zivilrechts, insbesondere das Delikts-, Vertrags-, und Sachenrecht, das Immaterialgüterrecht sowie Grundprobleme des Insolvenzrechts und die Grundzüge des Unternehmensrechts. Bei der Analyse rechtlicher Regeln des Gesetzesrechts und des Richterrechts wird gezeigt, inwieweit diesen ökonomische Kriterien immanent zugrunde liegen und inwieweit derartige Kriterien für die Rechtsanwendung und Rechtsfortbildung fruchtbar gemacht werden können. Die 5. Auflage bringt das Buch insgesamt auf den neuesten Stand der wissenschaftlichen Diskussion und berücksichtigt die Europäisierung des Zivilrechts und die internationale Konkurrenz von Rechtsnormen. Einen neuen Schwerpunkt bildet der Einfluss der verhaltensökonomischen Forschung (behavioral economics) auf die ökonomische Analyse des Rechts.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter

Grundlagen

Frontmatter
1. Alternative Entscheidungen, Entscheidungsfolgen und Entscheidungsbewertungen
Zusammenfassung
In der Arbeit des Gesetzgebers, der öffentlichen Verwaltung und der Gerichte spielen Entscheidungen eine wichtige Rolle. Entscheidungen sind Wahlen zwischen verschiedenen Handlungsmöglichkeiten. Um zu einer Entscheidung zu gelangen, benötigt man eine Entscheidungsregel bzw. ein Entscheidungsverfahren. Mehrheitsentscheidungen in Parlamenten oder Volksabstimmungen sind ebenso Entscheidungsverfahren wie das logisch deduktive Subsumtionsmodell der Gesetzesanwendung durch den Richter, wie Sitten und Gebräuche – etwa die Sitte, nach der das älteste Mitglied die erste Sitzung des Deutschen Bundestages leitet – oder das Losverfahren, mit dem in der griechischen Antike öffentliche Ämter aus den Reihen der Bürger besetzt wurden.
Hans-Bernd Schäfer, Claus Ott
2. Was ist soziale Wohlfahrt Wohlfahrt? Probleme der Folgenbewertung bei Sozialwahlentscheidungen
Zusammenfassung
Im vorigen Abschnitt haben wir die Frage erläutert, wie man einen zukünftigen sozialen Zustand, der durch eine Entscheidung mitbewirkt wird, prognostizieren kann. Häufig kann die Unsicherheit, unter der wegen nicht bekannter Antezedenzbedingungen oder umstrittener Gesetzeshypothesen eine Prognose steht, folgenorientiertes Entscheiden – etwa von Gerichten – verhindern. Aber selbst wenn es möglich ist, alternative zukünftige Zustände, die als Folge alternativer Entscheidungen entstehen, genau vorherzusagen, bleibt noch zu entscheiden, welcher von diesen der sozial bessere ist und wie die Entscheidung demnach zu treffen ist. Wir nehmen in diesem Abschnitt zunächst an, dass der durch die Entscheidung bewirkte soziale Zustand eindeutig prognostizierbar ist, nicht weil dies unproblematisch wäre, sondern weil dadurch die Probleme der Folgenbewertung besonders klar hervortreten.
Hans-Bernd Schäfer, Claus Ott
3. Wirtschaftswissenschaft, Handlungsrechte und ökonomische Analyse des Rechts
Zusammenfassung
Wir haben uns im letzten Kapitel mit normativen Problemen, mit Werturteilen befasst. Nunmehr gehen wir zu den prognostischen Aspekten der Wirtschaftswissenschaft über. Wie analysiert die Wirtschaftswissenschaft Entscheidungsfolgen, wie erstellt sie Prognosen? Mit welchen Gesetzeshypothesen arbeitet sie?
Hans-Bernd Schäfer, Claus Ott
4. Homo Oeconomics, Behavioral Economics und Paternalismus
Zusammenfassung
Dieses Kapitel befasst sich mit einem umstrittenen Grundlagenproblem der Wirtschaftswissenschaft, dem homo oeconomicus und der Kritik der „behavioural school“ an diesem Verhaltensmodell. Die aktuelle Kritik am homo oeconomicus hat wichtige Literatur hervorgebracht, die aus den beobachtbaren Willens- und Entscheidungsschwächen der Menschen die Forderung nach einer stärker paternalistisch geprägten Sozial- und Rechtsordnung ableiten. Dies stellt eine Herausforderung für die Rechtswissenschaft und die ökonomische Analyse des Rechts dar. In diesem Kapitel stellen wir daher diese Probleme im Zusammenhang vor.
Hans-Bernd Schäfer, Claus Ott

Ökonomische Analyse des Schadensrechts

Frontmatter
5. Ziele und Regelungsprobleme des Schadensrechts, das magische Dreieck des Schadensrechts
Zusammenfassung
In einer August-Nacht des Jahres 1985 befuhr der Kläger mit seinem Motorroller eine durch waldreiches Gebiet in Hessen führende Straße. Er stieß dabei mit einem Damhirsch zusammen und zog sich erhebliche Verletzungen zu.
Hans-Bernd Schäfer, Claus Ott
6. Verschuldens- und Gefährdungshaftung
Zusammenfassung
Die Verschuldens- und die Gefährdungshaftung sind die beiden großen Haftungsregime des Schadensrechts. Ihre teilweise gleichartigen, teilweise unterschiedlichen allokativen Wirkungen werden in diesem Kapitel vorgestellt. Dabei bleiben eine Reihe von Sonderproblemen, wie z. B. Mitverschulden, zunächst ausgeklammert. Auch das Problem der Schäden, die sich innerhalb von Marktbeziehungen ereignen, wird später gesondert behandelt. Es geht im folgenden Kapitel auch darum, zu zeigen, wie eng die ökonomischen Konzepte, etwa die Learned Hand-Formel der Fahrlässigkeit, mit den rechtswissenschaftlichen und rechtsdogmatischen Argumentationslinien parallel laufen und sogar übereinstimmen. Betrachten wir zunächst die Verschuldenshaftung.
Hans-Bernd Schäfer, Claus Ott
7. Reziproke Schäden und Mitverschulden
Zusammenfassung
Die bisherigen Überlegungen waren unter dem ausdrücklichen Vorbehalt angestellt worden, dass lediglich der Schädiger, nicht dagegen der Geschädigte die Höhe des Schadens sowie die Schadenseintrittswahrscheinlichkeit beeinflussen kann. Wie ändern sich die Konsequenzen, wenn man diese Annahme aufgibt und annimmt, beide, Schädiger und Geschädigter, hätten Einfluss auf das Schadensniveau? Mit dieser Frage haben sich aus ökonomischer Sicht Coase, Calabresi, Shavell, Rubinfeld, Wittman, Adams u. a. befasst. In einem solchen Fall steht das Rechtssystem vor der komplexen Aufgabe, Anreize zu vermitteln, die dazu führen, die Wohlfahrtsgewinne aus der schädigenden Aktivität sowie aus der Aktivität des Geschädigten zu maximieren. So schreibt Coase:
Hans-Bernd Schäfer, Claus Ott
8. Zurechnung des Schadens, Kausalität
Zusammenfassung
1.
X hatte infolge eines vom Bekl. schuldhaft verursachten Unfalls im Jahre 1937 ein Bein verloren und musste deshalb eine Krücke benutzen. Gegen Kriegsende geriet er unter Artilleriebeschuss. Wegen seiner Behinderung konnte er sich nicht mehr rechtzeitig in Sicherheit bringen und wurde tödlich verletzt. Die Hinterbliebenen verlangen Schadensersatz vom Bekl.
 
2.
Ein Schrankenwärter hatte durch einen von einem anderen verschuldeten Verkehrsunfall eine Kopfverletzung erlitten. Bei der anschließenden Behandlung stellte sich heraus, dass er an Hirnsklerose litt. Er wurde deshalb vorzeitig pensioniert und nahm daraufhin den Unfallverursacher auf Ausgleich seiner verminderten Einkünfte in Anspruch.
 
3.
Die Klägerin wurde auf einem Bahnsteig durch herabfallende Teile verletzt. Zu dem Unfall kam es infolge einer Explosion von Feuerwerkskörpern am anderen Ende des Bahnsteigs. Die Feuerwerkskörper hatten sich in einem kleinen Paket befunden, das ein Reisender bei sich trug. Dieser versuchte, auf einen schon fahrenden Zug aufzuspringen; zwei Angestellte der beklagten Eisenbahngesellschaft zogen bzw. schoben ihn vollends in den Zug. Dabei fiel das Paket auf die Schienen und explodierte.
 
4.
Ein Autofahrer erleidet während seiner Urlaubsreise einen Autounfall. Statt an seinem Urlaubsort muss er am Unfallort in einem Hotel übernachten, das während der Nacht abbrennt. Der Autofahrer wird getötet. Seine Erben machen Schadensersatz gegen den Verursacher des Autounfalls geltend.
 
5.
Der Kläger ist Eigentümer eines Waldes in der Eifel. Große Teile des Baumbestandes sind durch Umwelteinflüsse zerstört worden. Die Schadstoffe stammen zum Teil aus Autoabgasen und zum Teil aus den Emissionen von Industrieunternehmen in der näheren und ferneren Umgebung.
 
Hans-Bernd Schäfer, Claus Ott
9. Der Schutzbereich des Deliktsrechts und der Ersatz reiner Vermögensschäden
Zusammenfassung
Der Schutzbereich des Deliktsrechts bzw. des Schadensersatzrechts i. w. S. (unter Einbeziehung der Gefährdungshaftung) wird in erster Linie durch gesetzlich benannte Rechte und Rechtsgüter bestimmt (s. § 823 Abs. 1 BGB). Die haftungsrechtlich geschützten Interessen werden durch absolute Rechte und durch enumerativ aufgeführte Rechtsgüter identifiziert.
Hans-Bernd Schäfer, Claus Ott
10. Besondere Probleme des Schadensrechts
Zusammenfassung
Produktgefahren drohen in allen Lebensbereichen und verursachen enorme Schäden an Leib, Leben und Sachen. Produktgefahren drohen im Straßenverkehr, insbesondere durch Kraftfahrzeuge, aber auch durch Fahrräder und andere Fahrzeuge, im Haushalt durch technische Geräte wie durch einfache Produkte, in Arbeit und Beruf, ebenso in Freizeit und Hobbytätigkeit und im alltäglichen Leben durch Nahrung oder Arzneimittel.
Hans-Bernd Schäfer, Claus Ott

Ökonomische Analyse des Vertragsrechts

Frontmatter
11. Zur ökonomischen Analyse der Vertragsfreiheit und des Vertragsrechts
Zusammenfassung
Vertragsfreiheit beinhaltet zum einen die Selbstbestimmung des einzelnen, Verträge zu schließen oder nicht zu schließen (Abschlussfreiheit). Außerdem ist es den Vertragspartnern grundsätzlich anheimgestellt, den Inhalt der Verträge selbst zu bestimmen (Inhaltsfreiheit). Die Vertragsfreiheit wird mit dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit begründet (Art. 2 Abs. 1 GG). Aus ökonomischer Sicht ist ein wichtiger Grund für die Forderung nach Vertragsfreiheit die Erkenntnis, dass sie in einem funktionsfähigen Wettbewerbssystem die Ressourcen an den Ort ihrer wertvollsten Verwendung steuert. Auf den Märkten bilden sich dann Güterpreise, die die echten Knappheitsverhältnisse anzeigen und Gütermengen, die bei gegebenem Stand der Produktionsmöglichkeiten die effiziente Produktionsstruktur gewährleisten. Außerdem werden in einem System der Vertragsfreiheit Anreize vermittelt, neue Produktionsmethoden zu entdecken, Möglichkeiten der Produktivitätssteigerung zu verwirklichen und somit den materiellen Wohlstand einer Gesellschaft anzuheben.
Hans-Bernd Schäfer, Claus Ott
12. Der vollständige Vertrag und seine Rekonstruktion durch die Rechtsordnung
Zusammenfassung
Um die ökonomische Funktion des Vertragsrechts besser verstehen zu können, ist es hilfreich, sich mit dem Gedankenkonstrukt des vollständigen Vertrages vertraut zu machen. Ein vollständiger Vertrag liegt dann vor, wenn die Vertragsparteien sich vor Vertragsabschluss über die Zuordnung aller Risiken, die mit der Durchführung des Vertrages verbunden sind, geeinigt haben. Sie müssten über jede Eventualität beraten (Schlechtlieferung, Unmöglichkeit, Verzug, Folgeschäden), das Risiko einer Vertragspartei zuordnen und festlegen, welche Leistung der Risikoträger im Falle des Risikoeintritts zu übernehmen hat (z. B. Minderung des Kaufpreises, positives Interesse, negatives Interesse). Je nach Zuordnung der Risiken auf den Anbieter oder Nachfrager einer Leistung wird der Preis der Leistung unterschiedlich hoch sein. Wenn alle Risiken auf den Anbieter entfallen, wird er einen hohen Preis für seine Leistung verlangen, der mindestens den Erwartungswert dieser Risiken enthält. Wenn dagegen der Nachfrager alle Risiken übernimmt, wird der Preis entsprechend niedrig sein. Wichtig ist nun, dass bei der Aushandlung des vollständigen Vertrages die Verhandlungspartner die Risiken nicht beliebig verteilen werden. Bei rationalem Verhalten werden sie vielmehr ihren gemeinsamen Nutzen aus dem Vertrag dadurch vergrößern, dass jeweils derjenige ein spezifisches Risiko übernimmt, der dieses Risiko mit dem geringsten Aufwand vermeiden, versichern oder auf sonstige Weise bewältigen kann.
Hans-Bernd Schäfer, Claus Ott
13. Ergänzende Vertragsauslegung, Geschäftsgrundlage und die Rekonstruktion des vollständigen Vertrags durch die Rechtsordnung, Aequivalenzstörungen
Zusammenfassung
Die rechtliche Anerkennung der Vertragsfreiheit eröffnet den Mitgliedern der Gesellschaft die Möglichkeit, ihre eigenen Angelegenheiten und ihre Beziehungen untereinander durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung zu regeln. Vertragsfreiheit ist Ausdruck des das ganze Privatrecht prägenden Grundsatzes der Privatautonomie; er bedeutet die Anerkennung der ‚Selbstherrlichkeit‘ des einzelnen in der schöpferischen Gestaltung der Rechtsverhältnisse. Dieses Prinzip der Selbstbestimmung und Selbstverantwortung des einzelnen in Bezug auf seine eigenen Angelegenheiten legitimiert die Vertragsfreiheit aus der Sicht des Rechts. Was die Vertragspartner einvernehmlich durch Vertrag für sich geregelt haben, ist rechtsverbindlich, weil und soweit die Rechtsordnung Vertragsfreiheit anerkennt. Einer weiteren Legitimation bedarf eine vertragliche Regelung grundsätzlich nicht; sie gilt, weil die Vertragspartner sie gewollt und festgelegt haben.
Hans-Bernd Schäfer, Claus Ott
14. Ökonomische Analyse von Vertragsbruch, Unmöglichkeit und Verzug
Zusammenfassung
Im folgenden Abschnitt werden Probleme untersucht, die sich aus Vertragsstörungen ergeben. Diese Störungen können darin bestehen, dass dem Schuldner die ihm obliegende Leistung nachträglich unmöglich wird, oder dass er die Leistung nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt erbringt. Besonders untersucht werden jene Fälle, in denen der Schuldner die Leistung verweigert und damit den Vertrag bricht.
Hans-Bernd Schäfer, Claus Ott
15. Ökonomische Analyse des Leistungsstörungsrechts bei Kauf- und Werkvertrag
Zusammenfassung
Der Verkäufer einer Sache haftet gem. § 437 BGB dafür, dass die Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Liegt ein Mangel vor, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und Rückabwicklung des Vertrags oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen (§§ 437, 323, 441 BGB), unabhängig davon, ob der Verkäufer den Fehler der Sache verursacht und ob er ihn zu vertreten hat.
Hans-Bernd Schäfer, Claus Ott
16. Unwissenheit, Vertrauen, Opportunismus und Allokationseffizienz
Zusammenfassung
„Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“. Dieser Ausspruch Lenins wird gerne kolportiert. Aus Erfahrung wissen wir, dass diese Forderung als allgemeine Lebensregel untauglich ist. Immer wieder gibt es Situationen, in denen wir anderen vertrauen sollten und können, während es in anderen Fällen wichtig ist, alles selbst zu überprüfen. Dass die zitierte Maxime ihre Probleme aufweist, ist aus ökonomischer Sicht selbstverständlich. Denn Kontrolle führt zum Aufwand von Informationskosten, während Vertrauen die Einsparung derartiger Kosten zur Folge hat. Mit dieser Feststellung ist aber noch nicht die Frage beantwortet, wann es sinnvoll und notwendig ist, anderen zu vertrauen, wann dieses Vertrauen rechtlich geschützt werden sollte, wann man sich die für eine Entscheidung notwendigen Informationen selbst beschaffen sollte und wann anderen ein materieller Anreiz verschafft werden sollte, sie aufzuwenden. Die Rechtswissenschaft hat sich mit Fragen des Vertrauens und Vertrauensschutzes intensiv befasst. Dabei hat sie allerdings den engen Zusammenhang zwischen dem Gesamtproblem der Informationsbeschaffung und -übertragung und der Frage des Vertrauensschutzes nicht hinreichend analysiert.
Hans-Bernd Schäfer, Claus Ott
17. Vertrauensschutz im Recht des Güter-und Leistungsaustauschs
Zusammenfassung
Vertrauen wird umso wichtiger, je nützlicher seine Inanspruchnahme für die Mitglieder der Gesellschaft, je produktiver es ist. Umso mehr sollte es dann auch in vertraglichen und vorvertraglichen Beziehungen geschützt werden. Es sind vor allem vier Bedingungen, die, wenn sie kumulativ erfüllt sind, den rechtlichen Schutz des Vertrauens sinnvoll erscheinen lassen: erstens die Asymmetrie von Informationskosten, zweitens die gesamtgesellschaftliche Produktivität derjenigen Informationen, für die Vertrauen Ersatz ist, drittens die Existenz einer Vertrauensprämie und viertens die Höhe der Opportunismusprämie im Verhältnis zur Vertrauensprämie. Eine wichtige Rolle für den zivilrechtlichen Vertrauensschutz spielt auch die Frage, ob ein bestimmter Informationsaufwand dazu führt, dass eine Ressource für wertvoller eingeschätzt wird als vorher (werterhöhende Information) oder niedriger (wertsenkende Information).
Hans-Bernd Schäfer, Claus Ott

Property Rights (Handlungsrechte)

Frontmatter
18. Begriff, Funktion und Ausgestaltung von Property Rights (Handlungsrechte)
Zusammenfassung
Wie bereits im Zusammenhang mit dem Coase-Theorem (oben 3. Kap., 8.) dargestellt, bezieht sich das ökonomische Konzept der Property Rights auf die Zuordnung von Kompetenzen bei der Nutzung von Ressourcen. Im Besonderen werden durch Property Rights geregelt:
Hans-Bernd Schäfer, Claus Ott
19. Die Übertragung von Handlungsrechten durch gutgläubigen Erwerb
Zusammenfassung
Soweit Handlungsrechte übertragbar sind, stellt sich die Frage nach der effizienten Gestaltung der Übertragung. Hierbei geht es darum, die Transaktionskosten so gering wie möglich zu halten.
Hans-Bernd Schäfer, Claus Ott
20. Die Übertragung von Handlungsrechten durch Enteignung und Inhaltsbestimmung des Eigentums
Zusammenfassung
Wie schon dargelegt wurde, können Handlungsrechte dadurch geschützt werden, dass ihre Übertragung an den Willen des Rechtsinhabers gebunden ist (Property Rule) oder aber durch Entschädigungsansprüche, wenn das Recht gegen den Willen des Rechtsinhabers beeinträchtigt wurde (Liability Rule). Ein Anwendungsfall dieser Regel stellt die Enteignung dar, durch die die Übertragung von Rechten im Interesse des Gemeinwohls gegen den Willen des Rechtsinhabers ermöglicht wird. Der Rechtsinhaber wird in diesem Fall für den ihm entstandenen Wertverlust entschädigt (Art. 14 GG). Die Enteignung ist ein staatliches Zwangsinstrument, das der Verwirklichung bestimmter, im öffentlichen Interesse liegender Zwecke dient. Die Enteignung im verfassungsmäßigen Sinn ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt werden, gerichtet. Eine Entschädigungspflicht wird auch ausgelöst, wenn durch Maßnahmen der öffentlichen Hand rechtswidrig in private Rechte eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt, und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird.
Hans-Bernd Schäfer, Claus Ott
21. Insolvenz und kollidierende Sicherungsinteressen von Gläubigern
Zusammenfassung
Eine Form der Nutzung von Ressourcen stellt ihre Verwendung zur Sicherung von Krediten dar. Grundsätzlich kann ein Gläubiger wegen seiner fälligen Forderungen auf das Vermögen des Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen, um dadurch Befriedigung zu erlangen. Dem Zugriff der Gläubiger unterliegen nach geltendem Recht grundsätzlich alle materiellen Vermögenswerte des Schuldners, soweit nicht ausnahmsweise besondere Beschränkungen eingreifen. Diese Rechtsregel dient dazu, opportunistisches Verhalten des Kreditnehmers nach Aufnahme des Kredits unmöglich zu machen. Könnten Ansprüche auf Bedienung von Krediten nicht durch Zugriff auf das Vermögen des Schuldners effektiv durchgesetzt werden, so würden Kredite nur noch in folgenden Fällen gegeben werden:
Hans-Bernd Schäfer, Claus Ott
22. Inkompatible Nutzung von Grundstücken und effiziente Raumnutzung
Zusammenfassung
In einem landwirtschaftlich genutzten Gebiet, in dem seit jeher Pestizide und Insektizide benutzt werden, wird eine landwirtschaftliche Versuchsanstalt errichtet, auf deren Grundstück ausschließlich biologischer Anbau betrieben werden soll. Durch Emissionen, die von den Nachbargrundstücken ausgehen, wird die Arbeit der Versuchsanstalt beeinträchtigt. Sie kann ihre Forschung nur durchführen, wenn entweder auf den unmittelbar benachbarten Grundstücken die Verwendung von Pestiziden oder Insektiziden eingestellt wird oder wenn die Versuchsanstalt einen breiten Streifen ihres eigenen Landes ungenutzt lässt.
Hans-Bernd Schäfer, Claus Ott
23. Immaterialgüterrechte, die Generierung von Innovationen
Zusammenfassung
Der rechtliche Schutz von Innovationen durch Patente und sonstige Immaterialgüterrechte galt lange Zeit als Ausdruck eines naturgegebenen Rechts. So sprach die Nationalversammlung nach der französischen Revolution vom „natürlichen Recht des Erfinders“ Eine solche Sichtweise des gewerblichen Rechtsschutzes verstellt allerdings eher den Blick auf dessen Funktionen als ihn zu erleichtern.
Hans-Bernd Schäfer, Claus Ott

Unternehmensrecht

Frontmatter
24. Vom Vertrag zur Hierarchie
Zusammenfassung
In den Kapiteln über Vertragsrecht wurde ein bestimmter Vertragstypus zugrunde gelegt, der so genannte diskrete Vertrag. Dieser ist gekennzeichnet durch einen einmaligen, in sich abgeschlossenen Austausch von Leistungen zwischen den Vertragsparteien. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien beschränken sich auf diesen Austausch. Dies trifft auch dann zu, wenn zwischen denselben Parteien wiederholt Verträge abgeschlossen werden.
Hans-Bernd Schäfer, Claus Ott
25. Grundstrukturen und -probleme des Unternehmensrechts
Zusammenfassung
Bei Unternehmen handelt es sich nicht um überindividuelle Organismen, deren Handeln aus sich selbst heraus zu erklären ist, sondern um Kooperationsbeziehungen zwischen Individuen, deren Resultat die Allokation von Ressourcen in einer Organisation ist. Rechtlich wird Kooperation durch Austauschverträge oder durch Organisationsverträge ermöglicht. Bei Austauschverträgen vollzieht sich die Allokation von Ressourcen unmittelbar über den Markt. Auch Unternehmensorganisationen beruhen auf Verträgen, durch die die Einbringung von Ressourcen in das Unternehmen und eine Entscheidungshierarchie sowie Entscheidungsverfahren festgelegt werden. Auf dieser Grundlage erfolgt die Allokation von Ressourcen durch Anweisungen im Rahmen vertikaler Hierarchien und durch Gremienbeschlüsse wie Entscheidungen des Managementteams, des Aufsichtsrats oder der Eigentümerversammlung. Wenn Kohle- und Stahlarbeiter in einem Unternehmen zusammengefasst sind, dann bedarf es nicht eines Vertrags, um die erforderliche Kohle zu beschaffen, sondern lediglich einer Anweisung der Unternehmensleitung, die Kohle zu liefern.
Hans-Bernd Schäfer, Claus Ott
Backmatter
Metadaten
Titel
Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts
verfasst von
Hans-Bernd Schäfer
Claus Ott
Copyright-Jahr
2012
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-642-29122-7
Print ISBN
978-3-642-29121-0
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-29122-7