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2015 | OriginalPaper | Buchkapitel

6. Verlustverrechnung

verfasst von : Ellen Ashauer-Moll, Sonja Schwerdtner

Erschienen in: Abgeltungsteuer

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Mit der Einführung der Abgeltungsteuer wurde die Verlustverrechnung für die Einkünfte aus Kapitalvermögen neu geregelt. Da in den Katalog der Einnahmen aus Kapitalvermögen seit 2009 auch Veräußerungsgewinne aufgenommen sind, wurde die Verlustverrechnung – analog den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften – auf diese Einkunftsart beschränkt. Innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde eine zweite Verlustverrechnungsbeschränkung eingefügt – die Verrechnung von Aktienverlusten ist nur mit Aktiengewinnen möglich. Die Rechtfertigung für diese eingeschränkten Verlustverrechnungen soll ihren Grund in der Besteuerung der Einkünfte mit dem gesonderten Abgeltungssatz in Höhe von 25 % finden. Die Beschränkung der Verlustverrechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften ist nach Auffassung der Rechtsprechung begründet: Durch die befristete Besteuerung der Gewinne (Jahresfrist) wird dem Anleger ein ausreichender Spielraum geschaffen, Verluste innerhalb der Jahresfrist und somit steuerlich relevant sowie Gewinne außerhalb der Jahresfrist und damit steuerfrei zu realisieren. Die Vorschrift zu privaten Veräußerungsgeschäften räumt dem Anleger damit – anders als die Regelungen anderer Einkunftsarten – die Möglichkeit ein, durch die Wahl des Veräußerungszeitpunkts über den Eintritt des Steuertatbestandes zu entscheiden und damit sein Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Anspruch zu nehmen. Dieser zeitliche Spielraum wurde dem Anleger seit 2009 durch den Wegfall der Jahresfrist genommen. Gewinne sind immer steuerpflichtig – Verluste immer berücksichtigungsfähig. Dies lässt eher vermuten, dass die Beschränkung des Verlustabzugs kritisch ist – zumindest sollte der Gesetzgeber die Beschränkung des Verlustabzugs überdenken – für den Fall, dass der Anleger die Veranlagung zu seinem persönlichen Steuersatz wählt.

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Fußnoten
1
BFM vom 09.10.2012, IV C 1 S 2252/10/10013, a. a. O., Rn. 119a.
 
2
Unternehmenssteuerreformgesetz 2008, Begründung zum Gesetzesentwurf, Besonderer Teil, a. a. O., zu § 20 Abs. 6 EStG.
 
3
BFH vom 18.10.2006, IX R 28/05, BFH/NV 2007, 327.
 
4
BFH vom 18.10.2006, IX R 28/05, a. a. O.
 
5
§ 20 Abs. 6 S. 2 EStG. Beim BFH ist ein Verfahren anhängig zu der Frage, ob die Verlustverrechnung zwischen steuerlich unterschiedlich belasteten Kapitalerträgen (Abgeltungsteuer und tariflicher Steuersatz) und der Übertrag des Sparer-Pauschbetrages auf tariflich belastete Kapitalerträge möglich ist, Az. VIII R 11/14.
 
6
BMF vom 13.06.2008, IV C1-S-2000/07/0009, DStR 2008, 1236.
 
7
BMF vom 09.10.2012, IV C 1 S 2252/10/10013, a. a. O., Rn. 123.
 
8
Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Verrechnung von Aktienverlusten siehe Buge in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 20 EStG, Rn. 62021. Aufl. 2006, 266. Lieferung 10.2014.
 
9
Beim BFH ist ein Verfahren anhängig zu der Frage, ob Verluste nach neuem Recht mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG verrechnet werden können, Az. VIII R 69/13.
 
10
Entstehen z. B. neue Spekulationsgewinne im Rahmen des § 23 EStG, z. B. durch die Veräußerung einer Immobilie innerhalb der 10-Jahres-Frist, so erfolgt laut BMF die Verrechnung der Alt-Verluste vorrangig mit diesen Spekulationsgewinnen, bevor eine Verrechnung mit neuen Gewinnen in den Kapitaleinkünften erfolgen kann, BMF vom 09.10.2012, IV C 1 S 2252/10/10013, a. a. O., Rn. 118.
 
11
Siehe Anlage 9: Anlage KAP, Zeile 60.
 
12
Siehe Anlage 9: Anlage KAP, Zeile 60.
 
13
§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG.
 
14
BMF vom 09.10.2012, IV C 1 S 2252/10/10013, a. a. O., Rn. 118 ff.
 
15
Siehe Abschn. 8.​5.
 
Literatur
Zurück zum Zitat Herrmann, Heuer, Raupach. Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz. Kommentar. Herrmann, Heuer, Raupach. Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz. Kommentar.
Metadaten
Titel
Verlustverrechnung
verfasst von
Ellen Ashauer-Moll
Sonja Schwerdtner
Copyright-Jahr
2015
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-05918-7_6