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2020 | OriginalPaper | Buchkapitel

15. Insolvenzanfechtung

verfasst von : Dr. Christoph Poertzgen

Erschienen in: Haftungsvermeidung in der Unternehmenskrise

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Die Anfechtung von Rechtshandlungen durch den Insolvenzverwalter hat auf den ersten Blick keine Berührungspunkte mit der Haftung von Managern. Tatsächlich kann sich die Anfechtung jedoch entscheidend auf die Haftung wegen verbotener Zahlungen (Kap. 11) auswirken. Deshalb werden im folgenden Kapitel die Wechselwirkungen zwischen Insolvenzanfechtung und Innenhaftung beleuchtet.

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Fußnoten
1
Neben der Anfechtung nach der Insolvenzordnung (InsO) gibt es auch noch die (ebenfalls insolvenzrechtliche) Anfechtung durch einen Gläubiger nach dem Anfechtungsgesetz; diese ähnelt der Anfechtung nach der InsO in vielen Punkten. Die folgende Darstellung beschränkt sich auf die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter.
 
2
Der Anfechtungsanspruch unterliegt nämlich wie die Haftung wegen Insolvenzverschleppung der Regelverjährung (Abschn. 12.​7).
 
3
Die Aufforderung an den Verwalter zur Einleitung verjährungshemmender Maßnahmen (vertraglicher Verjährungsverzicht, Mahnbescheid, Klage) sollte schriftlich dokumentiert werden.
 
4
Eine echte Aufrechnungskonstellation liegt hier freilich nicht vor: den Schadensersatz wegen unterlassener Anfechtung würde der Insolvenzverwalter persönlich schulden, wohingegen der Geschäftsführer die Haftung wegen verbotener Zahlungen an die Insolvenzmasse (und nicht den Verwalter persönlich) schuldet. Im Ergebnis kommt es jedoch allein darauf an, dass der Geschäftsführer möglichst wenig an die Masse zahlen muss.
 
Metadaten
Titel
Insolvenzanfechtung
verfasst von
Dr. Christoph Poertzgen
Copyright-Jahr
2020
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-30083-8_15