Skip to main content

2021 | OriginalPaper | Buchkapitel

7. Zahlungsunfähigkeit

verfasst von : Christoph Poertzgen

Erschienen in: Haftungsvermeidung in der Unternehmenskrise

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.

search-config
loading …

Zusammenfassung

Die Zahlungsunfähigkeit ist der für alle Unternehmenstypen maßgebliche und im Vergleich zur Überschuldung praktisch wichtigere Insolvenzgrund. Das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit erschließt sich auch dem juristischen Laien mehr oder weniger deutlich.

Sie haben noch keine Lizenz? Dann Informieren Sie sich jetzt über unsere Produkte:

Springer Professional "Wirtschaft+Technik"

Online-Abonnement

Mit Springer Professional "Wirtschaft+Technik" erhalten Sie Zugriff auf:

  • über 102.000 Bücher
  • über 537 Zeitschriften

aus folgenden Fachgebieten:

  • Automobil + Motoren
  • Bauwesen + Immobilien
  • Business IT + Informatik
  • Elektrotechnik + Elektronik
  • Energie + Nachhaltigkeit
  • Finance + Banking
  • Management + Führung
  • Marketing + Vertrieb
  • Maschinenbau + Werkstoffe
  • Versicherung + Risiko

Jetzt Wissensvorsprung sichern!

Springer Professional "Wirtschaft"

Online-Abonnement

Mit Springer Professional "Wirtschaft" erhalten Sie Zugriff auf:

  • über 67.000 Bücher
  • über 340 Zeitschriften

aus folgenden Fachgebieten:

  • Bauwesen + Immobilien
  • Business IT + Informatik
  • Finance + Banking
  • Management + Führung
  • Marketing + Vertrieb
  • Versicherung + Risiko




Jetzt Wissensvorsprung sichern!

Fußnoten
1
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.10.2017 – IX ZR 50/15.
 
2
Beispiele: Wertpapiere und alle anderen Gegenstände, die kurzfristig und vor allem mit hoher Wahrscheinlichkeit verkauft werden können; als Liquidität gilt dann der aus dem Verkauf zu erwartende Erlös. Im Grundsatz geht es also um (sicher) erzielbare, wenn auch noch nicht tatsächlich erzielte Liquidität.
 
3
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24.05.2005 – IX ZR 123/04.
 
4
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24.05.2005 – IX ZR 123/04, erster amtlicher Leitsatz.
 
5
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24.05.2005 – IX ZR 123/04, zweiter amtlicher Leitsatz.
 
6
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24.05.2005 – IX ZR 123/04, dritter amtlicher Leitsatz.
 
7
Die Begriffe Aktiva und Passiva haben eigentlich im Rahmen eines Liquiditätstests nichts zu suchen. Sie entstammen dem Begriffsspektrum der Überschuldung (Kap. 8). In der insolvenzrechtlichen Praxis hat sich die entsprechende Terminologie aber dennoch auch im Rahmen der Bugwellen-Problematik eingebürgert und soll daher auch hier verwendet werden.
 
8
Siehe oben in diesem Abschnitt zum ersten amtlichen Leitsatz des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24.05.2005 – IX ZR 123/04.
 
9
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.12.2017 – II ZR 88/16.
 
10
Die (harte) Patronatserklärung (Abschn. 8.​7) ist im Kern ein Instrument zur Abwendung einer (insolvenzrechtlichen) Überschuldung, nicht dagegen zur Beseitigung einer Illiquidität. Damit eine Patronatserklärung zusätzlich zu ihrer Vermögensrelevanz auch Liquiditätswirkung hat, müssen Formulierungen verwendet werden, die es der begünstigten Gesellschaft kurzfristig erlauben, die zugesagten Mittel kurzfristig abrufen zu können (Abschn. 8.​7).
 
11
Typischerweise sind das Fälle der Innenhaftung wegen verbotener Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (Kap. 11) oder eine Haftung wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht (Kap. 9 und 12).
 
12
Juristen sprechen von „substantiiertem“ Vortrag.
 
13
Zum Merkmal des „(nicht) ernsthaften Einforderns“ einer Forderung Abschn. 7.1.
 
14
Siehe zum Parallelfall der Stundung Abschn. 7.3.
 
15
Insoweit ist diese Liquiditätsprognose der Fortführungsprognose ähnlich, die im Rahmen der Überschuldungsprüfung zu erstellen ist. Allerdings unterscheiden sich die beiden Prognosen deutlich nach der Länge des jeweils maßgeblichen Prognosezeitraums (Abschn. 8.​4).
 
16
Die regelmäßige Länge des Prognosezeitraums für die drohende Zahlungsunfähigkeit (24 Monate) ist heute ausdrücklich in § 18 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung (InsO) festgeschrieben.
 
17
Die Länge des Prognosezeitraums für die Fortführungsprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung ist in § 19 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) definiert. Sie beträgt seit Anfang 2021 zwölf Monate (Abschn. 8.​4) und ist damit grundsätzlich halb so lang wie der Prognosezeitraum bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit.
 
Metadaten
Titel
Zahlungsunfähigkeit
verfasst von
Christoph Poertzgen
Copyright-Jahr
2021
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-34180-0_7