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2019 | OriginalPaper | Buchkapitel

III. Methodische Vorbemerkungen

verfasst von : Oliver Strank

Erschienen in: Common Concern of Humankind im Völkerrecht

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

Wie man den Anwendungsbereich und die rechtliche Bedeutung des CCM-Prinzips bestimmt, hängt wesentlich davon ab, welche methodische Vorgehensweise man der Erörterung zugrunde legt. Wer methodisch arbeitet, begibt sich – ganz allgemein – auf die Suche nach geeigneten Mitteln, um wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen. Juristische Methodik beschreibt daher „den geistigen Weg, auf dem der Jurist das Recht sucht und findet“ oder auf dem er es zumindest „suchen und finden sollte“. Bereits früh hat Schüle daher bemängelt, die Völkerrechtswissenschaft verfüge „leider noch immer nicht über wohlbegründete, ausgereifte und gesicherte Erkenntnisverfahren, die bei Anlegung strengerer Maßstäbe als ‚Methoden‘ im eigentlichen Sinne angesehen werden könnten“. Auch der IGH schweigt in seinen Urteilen oft zu der von ihm angewandten Methodik. Bisweilen wird gar eine „Methodenlosigkeit“ des Völkerrechts beklagt. In jedem Fall gibt es keine allgemein anerkannte Methodik der Völkerrechtswissenschaft. Stattdessen kursieren mehrere unterschiedliche methodische Ansätze, die jeweils nur selten rein und konsequent Verwendung finden, sondern meistens miteinander vermischt und kombiniert werden und daher ein buntes Mosaik an Erkenntnismöglichkeiten bilden.

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Fußnoten
1
So etwa Dominicé, Methodology, EPIL III, S. 354 (354).
 
2
So ausdrücklich Schüle, 8 AVR (1959/1960), S. 129 (131): „(…) den geistigen Weg, auf dem der Jurist das Recht sucht und findet oder es doch suchen und finden sollte“.
 
3
So deutlich vor allen Dingen Schüle, 8 AVR (1959/1960), S. 129.
 
4
Siehe etwa Talmon, 26 EJIL (2015), S. 417 (418): „Methodology is probably not the strong point of the International Court of Justice or, indeed, of international law in general“.
 
5
Siehe Bruns, 1 ZaöRV (1929), S. 1 ff.; Kunz, Völkerrechtswissenschaft, S. 69 ff. Siehe dazu vor allem Schüle, 8 AVR (1959/1960), S. 129 f.: Während auf anderen Wissenschaftsgebieten, vor allem in den Naturwissenschaften, aber auch in den Geisteswissenschaften, methodische Vorfragen immer wieder von Neuem aufgeworfen, diskutiert und zum Teil in heftigen akademischen Kämpfen ausgefochten würden, herrsche in methodischer Hinsicht innerhalb der Völkerrechtswissenschaft – so Schüle – „eine ziemliche Stille“ oder, wenn man härter urteilen wollte, „so etwas wie Grabesruhe“. Ähnlich Stone, Legal controls and international conflict, S. LIV; siehe zudem Anzilotti, Lehrbuch des Völkerrechts, S. 83.
 
6
So etwa Dominicé, Methodology, EPIL III, S. 354 (355) und Schüle, 8 AVR (1959/1960), S. 129 f. (141).
 
7
Siehe erneut Dominicé, Methodology, EPIL III, S. 354 (355); Schüle, 8 AVR (1959/1960), S. 129 f. (141).
 
8
Siehe zur Unterscheidung von deduktiver und induktiver Methode näher die grundlegenden Ausführungen von Heck, Begriffsbildung und Interessenjurisprudenz, S. 163–187; vgl. ders., Begriffsbildung und Interessenjurisprudenz (1968), S. 180–198; siehe vor allem auch die luziden Analysen von Schwarzenberger, Inductive Approach, S. 50 ff. und 72 ff.; ders., 60 Harvard Law Review (1946/1947), S. 539 ff.; De Visscher, 138 RdC (1973), S. 75–79; siehe zudem Bleckmann, 37 ZäöRV (1977), S. 504 ff. sowie ders., 17 AVR (1977), S. 161–180; siehe außerdem ders., 33 AVR (1993), S. 353 (354), Schüle, 8 AVR (1959/1960), S. 146 ff. und Dominicé, Methodology, EPIL III, S. 355 f. und 360; Kammerhofer, 3 ESIL (2010), S. 115–126. Bei Koskenniemi, „Methodology of International Law“, in: MPEPIL online (2007), Rn. 16 f., abrufbar unter: www.​mpepil.​com wird die induktive Methode bloß angedeutet: „(…) Within this tradition, natural justice was understood to emerge from empirically verifiable facts of human nature and social life and the right method would give those facts their due in legal argument.“ Zu den „positivistischen“ und „naturalistischen“ Betrachtungsweisen des Völkerrechts siehe vor allem Kennedy, 94 ASIL Proceedings (2000), S. 104 (115 ff.).
 
9
Siehe etwa Dominicé, Methodology, EPIL III, S. 354 (356) und Schüle, 8 AVR (1959/1960), S. 146; ähnlich bereits Heck, Begriffsbildung und Interessenjurisprudenz, S. 158.
 
10
Ähnlich Schüle, 8 AVR (1959/1960), S. 146.
 
11
So Schüle, 8 AVR (1959/1960), S. 146; ähnlich Heck, Begriffsbildung und Interessenjurisprudenz, S. 159.
 
12
Diese Bezeichnung wird im englischsprachigen Raum in den verschiedensten Wissenschaftsgebieten verwendet; vgl. für das Völkerrecht statt vieler nur Tasioulas, S. 11. Eine ähnlich bildhafte Umschreibung wählte aus dem deutschsprachigen Schrifttum bereits Heck, Begriffsbildung und Interessenjurisprudenz, S. 159 („Abstieg von oben“).
 
13
So zu Recht Castberg, 43 RdC (1933 I), S. 313 (320) und Schüle, 8 AVR (1959/1960), S. 146.
 
14
Zweigert/Kötz, Rechtsvergleichung, S. 177 ff., insbesondere zum anglo-amerikanischen Rechtskreis.
 
15
So insbesondere Schüle, 8 AVR (1959/1960), S. 146 f. Ähnlich für das common law system statt vieler nur Schwarzenberger, Inductive Approach, S. 72.
 
16
Ähnlich Schüle, 8 AVR (1959/1960), S. 147.
 
17
Die Bezeichnungen „top down approach“ und „bottom up approach“ werden in der englischsprachigen Literatur synonym mit der deduktiven und induktiven Vorgehensweise verwandt. Vgl. aus dem deutschsprachigen Schrifttum erneut Heck, Begriffsbildung und Interessenjurisprudenz, S. 159 („Aufstieg von unten“).
 
18
So Schüle, 8 AVR (1959/1960), S. 147.
 
19
Schüle, 8 AVR (1959/1960), S. 147.
 
20
So etwa Bruns, 1 ZaöRV (1929), S. 7 und Max Huber in seinem Schiedsspruch zum Palmas-Fall (Reports of International Arbitration Awards, Vol. II S. 842).
 
21
So vor allem Ago, Concept, S. 292 Fn. 86 am Ende.
 
22
Schüle, 8 AVR (1959/1960), S. 147 f.
 
23
Bydlinski, Juristische Methodenlehre, S. 395 u. 402. Siehe die obigen Darlegungen, Erster Teil, Kap. II.
 
24
Nach Schwarzenberger, Inductive Approach, S. 74, schließen sich induktive und deduktive Methodik nicht zwingend wechselseitig aus. Eine Entscheidung für die induktive Methode bedeutet daher an sich noch keine vollständige Ablehnung der deduktiven Methodik als solcher. Vielmehr lassen sich beide Methoden auch miteinander kombinieren. In den Worten von Schwarzenberger: „This technique can be applied on increasingly higher levels of abstraction and generalisation. Individual principles can be subsumed under the headings of even more general principles and so forth until, in the end, all such principles are brought under one or several even wider headings. At any stage, the procedure can be put in reverse and, as if by miracle, every one of the principles and underlying rules can be deduced again from the principles formulated on a higher level of abstraction.“ Allerdings laufe auch in solchen Fällen die Deduktion gelegentlich beinahe zwangsläufig darauf hinaus, nicht etwa vorhandene Prinzipien zu „erkennen“, sondern noch nicht existierende Prinzipien vielmehr erst zu „erschaffen“. Bewusst oder unbewusst werde der Wunsch zum Vater des Gedankens, sodass die deduktive Ermittlung eines Prinzips de lege lata stets Gefahr laufe, von Überlegungen de lege ferenda beeinflusst zu werden.
 
25
Siehe dazu Dominicé, Methodology, EPIL III, S. 354 (355 f.). Einerseits basiert jeder wissenschaftliche Ansatz auf einer reinen Beobachtung, die an sich frei von vorgefassten dogmatischen Ideen und Begrifflichkeiten sein soll; andererseits werden jedoch die Objekte dieser Beobachtung, nämlich die völkerrechtlichen Normen, von Rechtsgedanken erzeugt, die wiederum ein Produkt des menschlichen Geistes sind. Wie Dominicé allerdings zu Recht ausgeführt hat, müssen die Methoden zur Ermittlung völkerrechtlicher Prinzipien oder Regeln unterschieden werden von den Techniken, mithilfe derer die jeweiligen Regeln anschließend auf einen konkreten Fall angewandt werden, auch wenn es zwischen beiden hintereinander geschalteten Denkvorgängen, das heißt zwischen der Ermittlung und der Anwendung von Rechtssätzen, durchaus Überlappungen geben mag. Siehe dazu erneut Dominicé, Methodology, EPIL III, S. 354 (355 f.). Siehe ferner Schwarzenberger, Inductive Approach, S. 72 ff.
 
26
Siehe etwa die Ausführungen von Special Rapporteur Murase, Second Report on the Protection of the atmosphere, A/CN.4/667, Ziff. 34: „The work of the Commission on the codification and progressive development of international law requires the use of both inductive and deductive approaches. (…) During the formulation and systematization, some elements of deduction inevitably enter into the process. This is even more the case with respect to the work of progressive development of international law in dealing with subjects‚which have not yet been regulated by international law or in regard to which the law has not yet been sufficiently developed in the practice of States’“.
 
27
Talmon, 26 EJIL (2015), S. 417 (421).
 
28
So etwa Talmon, 26 EJIL (2015), S. 417 (422).
 
29
Siehe hierzu die gründliche und präzise Analyse von Talmon, 26 EJIL (2015), S. 417 (418, 422).
 
30
Vierter Teil, Kap. XI. 3. d).
 
31
Ähnlich Schüle, 8 AVR (1959/1960), S. 146–150.
 
32
Siehe dazu Kriele, Theorie der Rechtsgewinnung, S. 97. Siehe zur „Ablösung“ der Begriffsjurisprudenz durch die Interessenjurisprudenz die frühen Darlegungen von Heck, Begriffsbildung und Interessenjurisprudenz, S. 159–198. Siehe dazu außerdem Larenz, Methodenlehre, S. 24.
 
33
Ausführlichere Erörterungen zu diesem Methodenstreit würden den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Gute Darstellungen finden sich bei Schwarzenberger, Inductive Approach; Heck, Begriffsbildung und Interessenjurisprudenz, S. 159–198; Schüle, 8 AVR (1959/1960), S. 146–149; Bydlinski, Juristische Methodenlehre, S. 109–123 sowie S. 395–405 und bei Larenz, Methodenlehre, S. 19–27.
 
34
Das Wort „Begriffsjurisprudenz“ scheint erstmals Rudolf von Jhering (in seiner Schrift „Scherz und Ernst in der Jurisprudenz“ aus dem Jahre 1884, S. 337) gebraucht zu haben. Weiter geprägt wurde es in den methodischen Arbeiten von Philipp Heck, der es letztendlich in der Rechtswissenschaft eingebürgert hat. Zur geschichtlichen Entwicklung der Begriffsjurisprudenz siehe vor allem Larenz, Methodenlehre, S. 11 ff. und 19 ff. sowie Bydlinski, Juristische Methodenlehre, S. 109–123.
 
35
Creifelds Rechtswörterbuch, Stichwort „Begriffsjurisprudenz“, S. 169. Siehe auch Larenz, Methodenlehre, S. 20–24; Heck, Begriffsbildung und Interessenjurisprudenz, S. 159, 165–167; Wieacker, Privatrechtsgeschichte, S. 400 f. und neuerdings vor allem Fastenrath, Lücken im Völkerrecht, S. 143 f.
 
36
Siehe Puchta, Cursus der Institutionen I, S. 36 u.101; Larenz, Methodenlehre, S. 19 f.; Wieacker, Privatrechtsgeschichte, S. 400; Fastenrath, Lücken im Völkerrecht, S. 143; Bydlinski, Juristische Methodenlehre, S. 30.
 
37
So Heck, Begriffsbildung und Interessenjurisprudenz, S. 165 f.
 
38
Die anschauliche Bezeichnung als „Begriffspyramide“ stammt offenbar von Heck, Begriffsbildung und Interessenjurisprudenz, S. 166, der sie kritisch als „deduktive Begriffspyramide“ bezeichnet. Eingebürgert wurde er vor allem von Larenz, Methodenlehre, S. 20, der sie auch als „Begriffsleiter“ bezeichnet hat. Jerusalem, Kritik der Rechtswissenschaft, S. 133 ff. bezeichnet eine solche „Begriffspyramide“ als „unechtes System“.
 
39
So Larenz, Methodenlehre, S. 20.
 
40
Siehe Puchta, Cursus der Institutionen I, S. 101; siehe ders., Lehrbuch der Pandekten I, S. 28 f.; siehe außerdem Larenz, Methodenlehre, S. 20. Ähnlich wird die begriffsjuristische Methode bei Heck, Begriffsbildung und Interessenjurisprudenz, S. 166 beschrieben. Alle spezielleren Begriffe würden aus möglichst wenigen Oberbegriffen abgeleitet und diese wiederum idealiter „aus einem einzigen Begriff, nämlich dem des Rechts selbst (…)“, so Heck, Begriffsbildung und Interessenjurisprudenz, S. 166. Als Begründer der klassischen Begriffsjurisprudenz spricht Puchta von einer „Genealogie der Begriffe“ [ders., Cursus der Institutionen I, S. 101], in welcher der höchste Begriff, von dem alle unteren abgeleitet würden, durch seinen Inhalt auch deren Inhalte mitbestimmen solle. Aufgabe des Juristen sei es nun, nach den Regeln der formalen Logik „die Abstammung eines jeden Begriffs durch alle Mittelglieder, die an seiner Bildung Anteil haben, auf- und abwärts verfolgen“ können, um „die Herkunft eines jeden Rechts also bis hinauf zum Prinzip des Rechts schlechthin hinauf steigend“ zu erfassen „und von diesem obersten Rechtsbegriff wieder bis zu ihren untersten Rechtssprossen herabsteigen“ zu können. „Bei diesem Geschäft“ – so Puchta [ders., Cursus der Institutionen, S. 35 f.] weiter – „werden Rechts sätze zu Bewusstsein gebracht und zutage gefördert (…), die in dem Geist des nationellen Rechts verborgen, weder in der unmittelbaren Überzeugung der Volksglieder und ihren Handlungen noch in den Aussprüchen des Gesetzgebers zur Erscheinung gekommen sind, die also erst als Produkt einer wissenschaftlichen Deduktion sichtbar entstehen.“ Puchta gilt vielen als Begründer der klassischen Begriffsjurisprudenz des 19. Jahrhunderts, so etwa Wieacker, Privatrechtsgeschichte, S. 400 und ihm folgend Larenz, Methodenlehre, S. 20 Fn. 5 und S. 22.
 
41
So klar vor allem Fastenrath, Lücken im Völkerrecht, S. 143; siehe zudem bereits Heck, Begriffsbildung und Interessenjurisprudenz, S. 167; siehe außerdem Savigny, Juristische Methodenlehre, S. 42.
 
42
Siehe Savigny, Juristische Methodenlehre, S. 42 und Fastenrath, Lücken im Völkerrecht, S. 143. Im wahrsten Sinne des Wortes „auf die Spitze getrieben“ wurde dieses Verfahren der unerschöpflichen Rechtsgewinnung aus dem System heraus von Jhering in seinen früheren Schriften. Vgl. etwa Jhering, Geist des römischen Rechts I, S. 29: „(…) dass die Wissenschaft statt der endlosen Menge der verschiedenartigsten Rechtssätze eine übersichtliche Zahl einfacher Rechtskörper gewinnt, aus denen sie auf Verlangen die einzelnen Rechtssätze wieder zusammensetzen kann. Der Nutzen beschränkt sich aber nicht bloß auf diese Vereinfachung, die gewonnenen Begriffe sind nicht bloß Auflösungen der gegebenen Rechtssätze, aus denen immer nur letztere selbst sich wieder herstellen ließen; sondern ein noch höherer Vorteil liegt in der hierdurch bewerkstelligten Vermehrung des Rechts aus sich selbst, eines Wachstums von innen heraus. Durch Kombination verschiedener Elemente kann die Wissenschaft neue Begriffe und Rechtssätze bilden: Die Begriffe sind produktiv, sie paaren sich und zeugen neue.“
 
43
Ähnlich Larenz, Methodenlehre, S 22: „Die „Genealogie der Begriffe“ besagt (…), dass der höchste Begriff, von dem alle niedrigeren abgeleitet werden, durch seinen Inhalt alle diese mitbestimmt. Woher aber stammt der Inhalt dieses höchsten Begriffs? Einen Inhalt muss der Begriff ja haben, sollen aus ihm bestimmte Aussagen gewonnen werden können.“
 
44
Ähnlich bereits Larenz, Methodenlehre, S. 22.
 
45
Nach dem ursprünglichen begriffsjuristischen System „erwachsen“ jene „allgemeinsten Begriffe im Volksgeiste“. So ausdrücklich Puchta, Cursus der Institutionen I, S. 35: „Die einzelnen Rechtssätze, die das Recht eines Volkes bilden, stehen in einem organischen Zusammenhang untereinander, der sich zuvörderst durch ihr Hervorgehen aus dem Geiste des Volkes erklärt (…)“. Siehe dazu die Kritik von Heck, Begriffsbildung und Interessenjurisprudenz, S. 159 u. 166; siehe außerdem Larenz, Methodenlehre, S. 21. Spätere Korrekturansätze suchen den obersten Ausgangspunkt in der Rechtsphilosophie oder versuchen, die Spitze der Begriffspyramide am Firmament der Ethik aufzuhängen. Siehe dazu Larenz, Methodenlehre, S. 22.
 
46
Schwarzenberger, Inductive Approach, S. 41, der außerdem fortfährt: „The student is without handy means of checking the generalisations of his teacher“.
 
47
So bereits Heck, 112 AcP (1914), S. 1 (17, 49 f.); ders., Rechtsgewinnung, S. 13; siehe ferner Fastenrath, Lücken im Völkerrecht, S. 126 f. Fn. 461 und S. 144; ähnlich bereits Berber, Völkerrecht I, S. 69 f.; Cavaré, S. 240; Herczegh, S. 56; Ch. Rousseau, Droit international public I, S. 374; Verdross, Die Quellen des universellen Völkerrechts, S. 126 Fn. 24; Virally, Le rôle des „principes“, S. 533.
 
48
Heck, Begriffsbildung und Interessenjurisprudenz (1968), S. 144.
 
49
Heck, Begriffsbildung und Interessenjurisprudenz, S. 159 f.
 
50
Heck, Begriffsbildung und Interessenjurisprudenz, S. 160.
 
51
Kriele, Theorie der Rechtsgewinnung, S. 71.
 
52
Wieacker, Privatrechtsgeschichte, S. 401. Die Begriffsjurisprudenz vermöge daher die Bedürfnisse des realen Lebens weder zu erkennen noch zu befriedigen, so Heck, Begriffsbildung und Interessenjurisprudenz (1968), S. 144.
 
53
Heck, Begriffsbildung und Interessenjurisprudenz (1968), S. 144.
 
54
Larenz, Methodenlehre, S. 23 Fn. 8: „In dem Augenblick, in dem (…) die Induktion (oder „Reduktion“) aus einem empiristischen Erfahrungsmaterial als die einzig zulässige Art der Begriffsbildung erschien, musste daher die Begriffsjurisprudenz zu“ einer „logischen Spiegelfechterei herabsinken.“
 
55
Siehe auch Kriele, Theorie der Rechtsgewinnung, S. 98.
 
56
Siehe erneut Kriele, Theorie der Rechtsgewinnung, S. 98 u. 100.
 
57
So vor allem bereits Heck, 112 AcP (1914), S. 1 (17, 49 f.); ders., Rechtsgewinnung, S. 31 f.; ders., Begriffsbildung und Interessenjurisprudenz, S. 159 f. u. 173 f.
 
58
Aus Platzgründen sei an dieser Stelle auf die glänzende Darstellung von Bydlinski, Juristische Methodenlehre, S. 123–139 verwiesen. Siehe außerdem Wieacker, Privatrechtsgeschichte, S. 574 ff. und Larenz, Methodenlehre, S. 128 ff.
 
59
Bydlinski, Juristische Methodenlehre, S. 124; Henkel, Rechtsphilosophie, S. 312 ff.; Larenz, Methodenlehre, S. 132 ff.
 
60
So Bydlinski, Juristische Methodenlehre, S. 125.
 
61
So vor allem Heck als prominentester Vertreter der „Interessenjurisprudenz“, vgl. ders., Begriffsbildung und Interessenjurisprudenz (1968), S. 96 f.
 
62
Diese Definition stammt von Schwarzenberger/Brown, A Manual of International Law, S. 35.
 
63
Dominicé, Methodology, EPIL III, S. 354 (356).
 
64
So vor allem Schwarzenberger, Inductive Approach, S. 93; siehe außerdem Schüle, 8 AVR (1959/1960), S. 129 (147) sowie Cassese, International Law in a Divided World, S. 126.
 
65
Durner, Common Goods, S. 35.
 
66
Ähnlich vor allem Schwarzenberger, Inductive Approach, S. 4–7 und 93.
 
67
Siehe dazu die Ausführungen weiter unten, Vierter Teil, Kap. XI.
 
68
Siehe Fastenrath, Lücken im Völkerrecht, S. 125 f.; Schwarzenberger, Inductive Approach, S. 90 f. Allgemein zur Rückführbarkeit der allgemeinen Völkerrechtsprinzipien auf Vertrags- und Gewohnheitsrecht Bernhardt, 36 ZaöRV (1976), S. 50 (52 f.); siehe auch Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, § 605. Siehe zur Gewinnung von Prinzipien aus den völkerrechtlichen Rechtsquellen im Sinne von Art. 38 IGH-Statut auerdem Gaja, „General Principles of Law“, in: MPEPIL online (2013), abrufbar unter: www.​mpepil.​com.
 
69
South West Africa, ICJ Reports 1966, 6 (34).
 
70
So etwa Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, § 605, S. 386 sowie Fastenrath, Lücken im Völkerrecht, S. 125.
 
71
Siehe erneut Fastenrath, Lücken im Völkerrecht, S. 125; Siehe auch die ausführliche Analyse der Friendly Relations Declaration bei Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, §§ 451 ff., S. 272 ff.; siehe außerdem allgemein zur Deklaration die frühen Ausführungen von Graf zu Dohna, Die Grundprinzipien des Völkerrechts über die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit der Staaten zwischen den Staaten.
 
72
So zu Recht Fastenrath, Lücken im Völkerrecht, S. 126 f. Allgemein zur Rückführbarkeit der allgemeinen Völkerrechtsprinzipien auf Vertrags- und Gewohnheitsrecht Bernhardt, 36 ZaöRV (1976), S. 50 (52 f.); siehe auch Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, § 605.
 
73
Ähnlich Fastenrath, Lücken im Völkerrecht, S. 126; siehe auch Schwarzenberger, Inductive Approach, S. 91.
 
74
Siehe dazu Durner, Common Goods, S. 32. Diese Kritik muss sich in jüngerer Zeit vor allem Stocker, Common Heritage, S. 140 ff., 211 ff. gefallen lassen. Inhaltlich ähnliche Vorstellungen finden sich etwa bei Kilian, Umweltschutz durch IO, S. 416 ff. und Kiss, La Notion de Patrimoine Commun de l’Humanité, 175 RdC (1982 II), S. 109 und insbesondere S. 225.
 
75
Siehe Kiss, La Notion de Patrimoine Commun de l’Humanité, 175 RdC (1982 II), S. 109 und insbesondere S. 225; siehe außerdem Kilian, Umweltschutz durch IO, S. 416 ff.; de Klemm, Le Patrimoine Naturel de l’Humanité, in: Dupuy (Hrsg.), L’Avenir du Droit International de l’Environment, S. 117 ff.; Stocker, Common Heritage, S. 140 ff., 211 ff.; van Heijnsbergen, International Legal Protection of Wild Fauna and Flora, S. 68 ff. Ein ähnlich weites Verständnis entwickelt für den common concern-Grundsatz Biermann, 34 AVR (1996), S. 426 ff. Ähnlich für den Begriff der shared resources etwa Handl, The Principle of „Equitable Use“, 14 RBDI (1978/1979), S. 40 ff. Diese Diskussionsbeiträge werden weiter unten, Vierter Teil, Kap. XIV. 1. noch ausführlich betrachtet. Kritisch zu diesen Ausdehnungsversuchen bereits Durner, Common Goods, S. 32.
 
76
Ähnlich Durner, Common Goods, S. 31.
 
77
Auf die historischen Überschneidungen beider Prinzipien, aber auch auf die unterschiedliche Herkunft beider Begriffe und insbesondere auf den eigenständigen geschichtlichen Entwicklungsstrang, über den das common concern of humankind-Prinzip verfügt, wird im weiteren Verlauf der Arbeit noch näher eingegangen, siehe Dritter Teil, Kap. VII. und VI. Siehe zur Abgrenzung außerdem die Vorarbeiten von Durner, Common Goods, S. 234–242. Auf die Unterschiede zwischen common heritage- und common concern-Prinzip verweisen ferner Brunnée, Conceptual Framework, S. 41 (56); Boyle, International Law, S. 7, 9 ff.; Schröder, 21 Jahrbuch (1993), S. 191 (198).
 
78
So vor allem Durner, Common Goods, S. 32. Gegen eine Übertragung des common heritage-Prinzips auf Kulturgüter argumentieren ferner Dolzer, Die Deklaration des Kulturguts zum „common heritage of mankind“, in: Dolzer/Jayme/Mußgnug (Hrsg.), Rechtsfragen des internationalen Kulturgüterschutzes, S. 13 ff. Zustimmend Freytag, „Cultural Heritage“: Rückgabeansprüche von Ursprungsländern auf „ihr“ Kulturgut?, in: Fechner/Oppermann/Prott (Hrsg.), Prinzipien des Kulturgüterschutzes, S. 175, 197 f. Siehe zur Diskussion über den Anwendungsbereich des common heritage-Prinzips die späteren Ausführungen, Dritter Teil, VIII.
 
79
Ein gutes Beispiel dafür bietet der Streit um die Begriffe common heritage und common concern im Rahmen der Verhandlungen zur Biodiversitätskonvention, die einen Meilenstein in der eigenständigen Entwicklungsgeschichte des CCM-Prinzips darstellen. Siehe dazu Dritter Teil, Kap. IX. 2. a). Siehe dazu erneut Durner, Common Goods, S. 31.
 
80
Ähnlich kritisch bereits Durner, Common Goods, S. 31 und Fn. 64. So scheiterte der Antrag Maltas, das Klima von der UN-Generalversammlung zum common heritage of mankind erklären zu lassen insbesondere deshalb, weil das auf gerechte (Um-) Verteilung der in den staatsfreien Räumen belegenen Ressourcen ausgerichtete Prinzip des gemeinsamen Erbes der Menschheit nicht das geeignete völkerrechtliche Instrument für die weltweite Bekämpfung des globalen Klimawandels ist und dies während der Verhandlungen zur Klimarahmenkonvention von den Staatenvertretern erkannt wurde. Siehe dazu die ausführlicheren Erörterungen weiter unten, Zweiter Teil, Kap. IX.​ 1.​ a).
 
81
So wörtlich und treffend Durner, Common Goods, S. 31. Besonders vehement kritisiert neuerdings Baslar, Concept, S. 106 ff. Tendenzen zur unendlichen Ausweitung des common heritage of mankind-Prinzips, welche jenes Prinzip letztlich seiner juristischen Bedeutung zu berauben drohe. Ähnlich kritisch äußern sich etwa Brunnée, 34 AVR (1996), S. 245 f., Postyshev, Common Heritage of Mankind, S. 229.
 
82
Durner, Common Goods, S. 31.
 
83
Durner, Common Goods, S. 31 f.
 
84
So etwa für das common heritage-Prinzip Bueckling, 59 DRiZ (1981), S. 288 ff. und zuvor allgemein ders., Weltraumvertrag, S. 66 ff. Ähnlich rigoros im Hinblick auf das common concern-Prinzip etwa Heintschel von Heinegg, in: Ipsen, Völkerrecht, S. 805, 870 („außerrechtlicher Faktor“) und Beyerlin/Marauhn, Rechtsdurchsetzung, S. 23. Auf diese fragwürdige Auslegung des Begriffs „common concern“ wird weiter unten (Vierter Teil, Kap. XIII. 1.) noch einzugehen sein. Siehe zum Ganzen erneut Durner, Common Goods, S. 32.
 
85
Diese Art der „Rechtsfindung“ sei – so erneut Schwarzenberger etwas überspitzt – „a notorious example of legal conceptualism (Begriffsjurisprudenz) and amounts to a form of surreptitious law-making“. Siehe Schwarzenberger, Inductive Approach, S. 90.
 
86
Durner, Common Goods, S. 24.
 
87
Siehe ferner Schwarzenberger, Inductive Approach, S. 73 f. Auch nach Schüle (ders., 8 AVR (1959/1960), S. 129 (147–149) erweist sich gerade bei der Ermittlung des Völkergewohnheitsrechts die induktive Methode als ausgesprochen nützlich: „ (…) der internationale Brauch als Ausdruck einer allgemein als Recht anerkannten Übung, von dem in Art. 38 Abs. 1 lit. b) IGH-Statut exemplarisch die Rede ist, setzt sich aus einer nahezu unübersehbaren, noch längst nicht ausgeschöpften Zahl vielfältiger staatlich-außenpolitischer Emanationen von großer Mannigfaltigkeit und sehr verschiedenem Gewicht zusammen. Diplomatische Noten oder Instruktionen, Regierungserklärungen, Proteste, Stellungnahmen auf Konferenzen, amtliche Gutachten, Urteile nationaler Gerichte und vieles andere – sie alle bilden das enorme Reservoir, aus dem geschöpft wird, wenn es gilt, einen Staatenbrauch festzustellen. Verglichen mit dem 19. Jahrhundert haben Quantität und Vielfalt der internationalen Beziehungen im 20. und 21. Jahrhundert erheblich zugenommen. Die Mitgliederzahl der internationalen Gemeinschaft ist in den letzten Jahrzehnten stark angewachsen. Neben die Staaten sind zahlreiche internationale Organisationen getreten, der wechselseitige Verkehr hat sich auf allen Ebenen und auf der gesamten Erde intensiviert und die internationalen Gerichtsinstanzen haben eine wesentlich regere Tätigkeit entfalten können. Sie alle setzen Fakten und zeitigen Akte, die es für die Herausbildung des modernen Völkerrechts heranzuziehen gilt und welche nur mithilfe der induktiven Methode verwertet werden können“.
 
88
Grundlegend zur soziologischen Betrachtungsweise sind noch immer die Beiträge von Jerusalem, Völkerrecht und Soziologie; Max Huber, Die soziologischen Grundlagen des Völkerrechts sowie D. Schindler, 46 RdC (1933 IV), S. 223 (227 ff.). Siehe ferner Verdross, Völkerrecht, S. 6 ff. sowie Schwarzenberger, Machtpolitik.
 
89
Schüle, 8 AVR (1959/1960), S. 129 (143). Siehe zur soziologischen Betrachtungsweise des Völkerrechts vor allem die Ausführungen von Paulus, Internationale Gemeinschaft, S. 9–218.
 
90
Schüle, 8 AVR (1959/1960), S. 129 (143).
 
91
Schüle, 8 AVR (1959/1960), S. 129 (143); siehe außerdem Paulus, Internationale Gemeinschaft, S. 7.
 
92
Schüle, 8 AVR (1959/1960), S. 129 (143) (Hervorhebung vom Verfasser). Siehe zur Notwendigkeit einer „historischen Methode“ zur Ermittlung von Völkergewohnheitsrecht insgesamt ders., 8 AVR (1959/1960), S. 129 (142 f.).
 
93
Schüle, 8 AVR (1959/1960), S. 129 (142).
 
94
So ausdrücklich Schüle, 8 AVR (1959/1960), S. 129 (142).
 
95
Im Rahmen der induktiven Methodik kann grundsätzlich sowohl aus völkervertraglichen bzw. gewohnheitsrechtlichen Rechtssätzen als auch aus rechtserheblichen Tatsachen geschlossen werden. Wie das Beispiel der „Staatenpraxis“ zeigt, können gerade im Völkerrecht die Grenzen fließend sein. Siehe dazu auch Henckaerts, 87 IRRC (2005), S. 175 (183 f.); Bugnion, 17 SZIER (2007), S. 165 (182); Kleinlein, Konstitutionalisierung im Völkerrecht, S. 478 u. 483.
 
96
Siehe zum Begriff der allgemeinen Prinzipien im Umweltvölkerrecht die Ausführungen weiter unten, Vierter Teil, Kap. XI.
 
97
Ähnlich bereits Paulus, Internationale Gemeinschaft im Völkerrecht, S. 7. Siehe außerdem Poscher, in Sieckmann (Hrsg.), Prinzipientheorie der Grundrechte, S. 59 (63): „Die Rechtsanwendung greift nicht einfach auf moralische Normen zurück, sondern entwickelt unter Rückgriff auf außerrechtliche Normen eigene rechtliche Maßstäbe, die sich zwar an moralische und philosophische Konzepte anlehnen und ihnen ähnlich sein können, aber doch genuin rechtliche sind“. Ähnlich Priel, 25 OJLS (2005), S. 675–696.
 
98
Ähnlich erneut Tams, Enforcing Erga Omnes Obligations, S. 19.
 
99
Siehe zu diesem Begriff die Ausführungen weiter unten, Vierter Teil, Kap. XIV.
 
100
Siehe dazu die Ausführungen im Ersten Teil.
 
101
Siehe Kloepfer, Umweltrecht, S. 812.
 
102
Siehe dazu auch Kloepfer, Umweltrecht, S. 812.
 
Metadaten
Titel
III. Methodische Vorbemerkungen
verfasst von
Oliver Strank
Copyright-Jahr
2019
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-60430-4_3