Skip to main content

2009 | Buch

Holding und Beteiligung

Die Organschaft im Steuer- und Gesellschaftsrecht

verfasst von: Alexander Kirchner, Christoph Torwegge, Henning Rüth

Verlag: Gabler

insite
SUCHEN

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
§ 1. Gesellschaftsrechtliche Vorgaben
Auszug
Rechtlich selbständige Unternehmen können sich aus verschiedenen Gründen verbinden wollen. Meistens entstehen verbundene Unternehmen vor wirtschaftlichem Hintergrund und sind häufig die Antwort auf die Frage nach der Bereinigung der gesellschaftsinternen Kompetenzverteilung. Sie können überdies aus der Motivation, Vorteile bei der Erfüllung der strengen Kapitalerhaltungsvorschriften für Kapitalgesellschaften zu erzielen, und aus Haftungs überlegungen entspringen. Hauptbeweggrund für die Verbindung von Unternehmen sind allerdings die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen.
§ 2. Die Organschaft im Ertragsteuerrecht
Auszug
Holdingstrukturen im Allgemeinen können in ganz vielfältiger Art begründet werden und bestehen. Grundsätzlich versteht man unter einer Holding eine natürliche Person oder Gesellschaft beliebiger Rechtsform, die Beteiligungen hält, selbst aber keine produktive Tätigkeit aus übt. Nimmt sie keinen Einfluss auf die laufende Geschäftstätigkeit der Gesellschaften, an denen Beteiligungen bestehen, nennt man sie vermögensverwaltend, anderenfalls ist es eine geschäftsleitende Holding.
§ 3. Umsatzsteuerliche Organschaft
Auszug
Das Rechtsinstitut der umsatzsteuerlichen Organschaft besteht seit 1934 in praktisch unver änderter Form und dürfte damit zu den beständigsten Rechtsinstituten des Steuerrechts überhaupt gehören. Die gesetzliche Einführung erfolgte vor dem Hintergrund der damals geltenden Brutto-Allphasenbesteuerung und nahm eine entsprechende Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs auf. Die Brutto-Allphasenbesteuerung bedeutete, dass die Steuer wie heute auch auf jeder Stufe der Handels- und Wertschöpfungskette anfiel, es gab jedoch keinen Vorsteuerabzug. Daher wurde diese Art der Besteuerung auch als Kaskadensystem bezeichnet, denn die Steuer auf der einen Stufe wurde immer zu einem Teil der Bemessungsgrundlage der nächsten Stufe. Bei langen Wertschöpfungsketten führte das zu erheblichen Mehrfachbelastungen (mehrfache Belastung des gleichen Umsatzes mit Umsatzsteuer, zusätzlich Steuer auf Steuer), was sich trotz des relativ geringen Steuersatzes erheblich auswirkte. Wurde die Ware am Ende der Kette exportiert, so konnte keine vollständige Entlastung von der Umsatzsteuer erfolgen, da der genaue Umsatzsteueranteil nicht bekannt war — ein erheblicher Nachteil im internationalen Geschäft.
§ 4. Die grunderwerbsteuerliche Organschaft
Auszug
Die grunderwerbsteuerliche Organschaft ist ein besonderer Fall der der mittelbaren Anteilsvereinigung. Sie wird in der Literatur zu Organschaftsverhältnissen — im Gegensatz zur ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Organschaft — relativ selten erwähnt und genießt auch in der Praxis keine besonders häufige Präsenz. Mit diesem Kapitel wollen wir einen grundsätzlichen Überblick zur grunderwerbsteuerlichen Organschaft geben. Dies soll Ihnen helfen, die Grundstrukturen der grunderwerbsteuerlichen Organschaft zu entdecken und einzuschätzen. Nach unseren Erfahrungen spielen gerade in der Praxis die Überlegungen zur Ertragsteuer und Umsatzsteuer (völlig zu Recht) eine weitaus größere Rolle. Dennoch sollten — schon wegen der notwendigen umfassenden Beratung — die Beratungsüberlegungen nicht an dieser Stelle enden, sondern auch „Nebengebiete“ abdecken. Hier darf die grunderwerbsteuerliche Organschaft nicht fehlen, da anderenfalls unangenehme Überraschungen die Folge sein können.
Backmatter
Metadaten
Titel
Holding und Beteiligung
verfasst von
Alexander Kirchner
Christoph Torwegge
Henning Rüth
Copyright-Jahr
2009
Verlag
Gabler
Electronic ISBN
978-3-8349-8050-2
Print ISBN
978-3-8349-0807-0
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8050-2