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Zusammenfassung
Die Umsetzung der EU-Richtlinie 2002/92/EG über die Versicherungsvermittlung in deutsches Recht trat am 22. Mai 2007 in Kraft. Seither sind für jeden Vermittler eine Gewerbeerlaubnis und eine Registrierung erforderlich, um den Beruf ausüben zu dürfen. Bei der eigentlichen Beratung gibt es die Pflicht zur Information, Beratung und Dokumentation.
Durch diese zusätzlichen Pflichten lässt sich vermuten, dass der Aufwand der Versicherungsvermittlung gestiegen ist (Hypothese 1). In den Regelungen zum Berufszugang manifestiert sich schon eine Unterscheidung zwischen den Vermittlerarten. Diese könnte sich auch in der Kundenbetreuung zeigen (Hypothese 2). Dass diese Änderungen auch Markteintrittsbarrieren für den Markt der Versicherungsvermittlung bedeuten liegt auf der Hand (Hypothese 3). Fraglich ist, ob diese reale Auswirkungen haben.
Die Überprüfung der Hypothesen erfolgt mithilfe eines empirischen Datensatzes, der auf einer wiederholten Befragung von Versicherungsvermittlern in den ersten Quartalen 2007 bzw. 2009 mittels Fragebogen basiert. Auf Basis der erhobenen Daten ist ein erhöhter zeitlicher Aufwand durch die Umsetzung der Richtlinie nicht nachweisbar. Die möglicherweise erheblichen Kostensteigerungen, z. B. durch Administration, zusätzliches Büromaterial und der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, wurden allerdings nicht erfasst. Auch ist es wahrscheinlich, dass in der Zwischenzeit Lernkosten angefallen sind.
Es existieren gesetzliche Unterschiede zwischen AO und Maklern. Durch den Fragebogen konnten auch Indizien für eine unterschiedliche Kundenbetreuung, wie z. B. eine längere Beratungszeit und eine umfangreichere Übermittlung der gesetzlich geforderten Erstinformationen durch die Makler sowie Kundengruppen unterschiedlichen Schwerpunktes, gesammelt werden.
Die Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie hatte deutliche Auswirkungen auf den Vermittlermarkt. Insbesondere ist eine Vielzahl der ehemals nebenberuflich tätigen Vermittler aus dem Markt ausgeschieden, wodurch die Gesamtzahl der Vermittler gesunken ist. Mit der sogenannten ‚Alte Hasen-Regelung‘ und der Möglichkeit einer unbeschränkten Haftungsübernahme durch ein VU wurde eine zusätzliche Reduktion vermieden und die Markteintrittsbarriere aufgeweicht.
„Mit einer verabschiedeten Richtlinie wird für den Mitgliedstaat das Ziel der Richtlinie bindend festgelegt, Form und Mittel zur Verwirklichung des Ziel bleiben in gewissen Grenzen den Mitgliedstaaten überlassen.“ Vgl. Wein (2001), S. 102.
Vgl. Erwägungsgrund der EU-Vermittlerrichtlinie (2003), Nr. 8; zentrale Bedeutung hat der Verbraucherschutz ebenso in den Erwägungsgründen 17, 18, 22 und 23.
Es ist ausreichend, wenn nicht der Antragsteller selbst, aber eine ausreichende Zahl natürlicher bei dem Antragsteller angestellter Personen, denen die Aufsicht über die mit der Vermittlung befassten Personen übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen, eine solche Sachkundeprüfung nachweisen. Vgl. Gewerbeordnung (2009), § 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO.
Keine Erlaubnis bedürfen dahingegen solche Vermittler, die entweder nur produktakzessorisch Versicherungen vermitteln, das heißt die Kriterien nach Definition und Einschränkungen des § 34d Abs. 3 GewO, oder ähnlich nach § 34d Abs. 9 GewO im Hinblick auf Reise- und Restschuldversicherungen erfüllen, oder nur Versicherungen eines oder mehrerer inländischer VU vertreiben, deren Produkte nicht in Konkurrenz zueinander stehen, und die VU die uneingeschränkte Haftung für die Vermittlertätigkeit übernehmen.
Die Angaben „…dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt.“ Versicherungsvermittlungsverordnung (2009), § 11 Abs. 3 VersVermV.
Vgl. Handelsgesetzbuch (2009), § 84 HGB; Vgl. Bosselmann (1994), S. 113: „In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird der …[Versicherungsmakler, Anm. d. Verf.] als „treuhänderähnlicher Sachverwalter“ (Vgl. Trinkhaus 1955, S. 132), „Bundesgenosse“ (Vgl. Möller 1970, S. 1004; Vgl. Werber 1988, S. 1160; Vgl. Werber 1990, S. 21; Voß und Höft (1984), S. 659), „Interessenvertreter“ (Vgl. Lahno 1987, S. 430; Vgl. Gauer 1951, S. 17) oder auch „Vertrauensmann“ (Vgl. Sieg 1988, S. 281; Vgl. Gauer 1951, S. 17) des .. [VN, Anm. d. Verf.] bezeichnet.
Vgl. Mayers und Smith (1981), S. 428: “We expect the agent-policyholder conflict to be relatively smaller and the firm-agent conflict to be relatively greater with an independent insurance agent.”
Vgl. Stigler (1968), S. 67: „ …a cost of producing (at some or every rate of output) which must be borne by a firm which seeks to enter an industry but is not borne by firms already in the industry”.
Baumol und Willig (1981), S. 408: „ …anything that requires an expenditure by a new entrant into an industry, but that imposes no equivalent cost upon an incumbent“.
Vgl. Beenken (2010), S. 58: Die einmaligen Kosten summieren sich nach Angaben von Beenken auf etwas über 2000 €, die laufenden Versicherungskosten auf zw. 100 € bis 1000 € jährlich, in Abhängigkeit der Risikoexposition des Vermittlers.
Darin sind z. B. Fragen nach Alter, Geschlecht, Ausbildungsniveau, Vermittlerart, Berufserfahrung, durchschnittlicher Abschlussrate, Art der Registrierung und der Absicherung gegen Falschberatung, Information und Dokumentation enthalten.
Der Fragebogen beinhaltet bspw. Fragen nach der konkreten Verteilung von Informationsmaterial beim Beratungsgespräch, der Kundenart und -beruf, Gesprächsinitiative, -anlass und -inhalt sowie dem ausschlaggebenden Kaufargument für den Kunden.
Die aus dem Datensatz entfernten Mehrfachagenten machten in 2007 einen Anteil von 2,8 % an der Gesamtmenge der Teilnehmer aus (21 Mehrfachagenten); in 2009 waren es 1,5 % oder 15 Mehrfachagenten. Zwei Vermittler in 2007 und 4 Vermittler in 2009 machten keine Angabe zu ihrem Vermittlerstatus.
Durch extreme Spannweite zwischen Minimum und Maximum von 254 VU in 2007 und 300 VU in 2009 ist von einem ungenauen arithmetischen Mittel auszugehen. Betrachtet man den Interquartilsbereich der Angaben, dessen Spannweite in 2007 zwischen 20 und 50 VU und in 2009 zwischen 16,5 und 47,5 VU liegt, verdeutlicht sich der Median.
Teilzeitkräfte werden zu der Berechnung des Gesamtdurchschnitts mit 50 % Arbeitszeit angenommen. Hier also: 2,1 Vollzeitmitarbeiter = 1,5 Vollzeitkräfte + (1,3 Teilzeitkräfte × 50 %); Rundungsfehler.
Das Signifikanzniveau wurde, aufgrund der stark unterschiedlichen Teilnehmerzahl von AO und Maklern auf p≤0,01 für die Gesamt- und AO-Analyse sowie auf p≤0,05 für die Betrachtung der Makler festgelegt.
Betrachtet man die Ergebnisse einer Studie von Müller-Reichart (1996), S. 506–509, findet man die angegebenen Zeiten plausibilisiert. Die 500 von Müller-Reichart befragten Vermittler eines Komposit-Versicherers gaben durchschnittlich eine Beratungszeit von 67,2 min. an. Dies verdeutlicht den stetigen Charakter der Beratungszeiten in einem Zeitraum von mehr als zehn Jahren.
Aufgrund lückenhaft ausgefüllter Fragebögen schwankt die Zahl der einbezogenen Fragebögen (N) zwischen den drei Zeiten. In 2007 betrug N bei der Beratungsgesprächszeit 725 und bei der Vor- und Nachbereitungszeit 742. In 2009 hatte N eine Größe von 964 für die Beratungsgesprächszeit und von 1014 bei Vor- und Nachbereitungszeit.
Die Versicherungsunternehmen selbst haben durch Aktionen o.ä. kaum Einfluss auf die Initiative zur Beratung. Somit gehen bei Maklern jeweils knapp 60 % und bei der AO 36,2 % im Jahr 2007 und 28,2 % im Jahr 2009 der Beratungen auf die Initiative der Kunden zurück.
Eckardt (2006), S. 18, stellt ebenfalls empirisch fest, dass gebundene Vermittler eine geringere Abschlussrate als Makler aufweisen. Eckardt bringt dieses Ergebnis mit dem Grad der Verbundenheit zum VU in Verbindung. Danach hat diese Verbundenheit generell negativen Einfluss sowohl auf die Informationsqualität als auch auf die Abschlussrate.
Die fehlenden 1,9 % gaben an, die Anforderung der Sachkundeprüfung zum Versicherungsfachmann (BWV/IHK) durch Anerkennung erfüllt zu haben. Nach einer Überprüfung der Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass diese Angaben fälschlicher Weise gemacht wurden, da die Voraussetzung einer mindestens seit dem 31. August 2000 ununterbrochenen Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater nicht erfüllt wurde.
Auch wenn die Sachkunde der Vermittler in diesen Fällen durch das VU nach Versicherungsaufsichtsgesetz (2009), § 80 Abs. 2 Nr. 2 VAG sicherzustellen ist.
Unterscheidung zwischen solchen Vermittlern, die über ein VU registriert sind (klassische AO) und solchen, die selbst und im eigenen Namen registriert sind, zu denen AO und Mehrfachvertreter gehören.