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2019 | OriginalPaper | Buchkapitel

22. Liquidation, Sitzverlegung und Umwandlung

verfasst von : Andreas Dinkelbach

Erschienen in: Ertragsteuern

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Für die Auflösung und Abwicklung (Liquidation) einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft (bzw. eines unbeschränkt Steuerpflichtigen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG) schreibt § 11 KStG eine besondere Form der Gewinnermittlung vor, um auch die im Abwicklungszeitraum erzielten Gewinne der Besteuerung zu unterwerfen.

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Fußnoten
1
Die Vorschriften zur Abwicklungsbesteuerung gelten gemäß § 11 Abs. 7 KStG sinngemäß, wenn über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
 
2
Eine (identitätswahrende) Sitzverlegung einer anderen Körperschaft als einer SE oder SCE ist nach der in Deutschland (noch) geltenden/vorherrschenden Sitztheorie nicht möglich.
 
3
Einschlägig für die Zuordnung sind daneben noch DBA oder auch gesetzliche Erfassungen z. B. von Immobilienvermögen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. a und f EStG.
 
4
Zu den Vermögenswerten rechnen Wirtschaftsgüter und Vorteile, die grundsätzlich nur einer (alleinigen) Betriebsstätte zugeordnet werden (eine Ausnahme gilt für immaterielle Werte).
 
5
Im Einzelnen sei hier auf die entsprechende Literatur zur Umwandlung und zum UmwStG verwiesen.
 
6
Neben der Voraussetzung, dass die übergehenden Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen werden und eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesellschaftsrechten besteht (sowie den jeweiligen spezifischen Voraussetzungen und der Beachtung der Missbrauchsverhinderungsvorschriften).
 
Metadaten
Titel
Liquidation, Sitzverlegung und Umwandlung
verfasst von
Andreas Dinkelbach
Copyright-Jahr
2019
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-26005-7_22